Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Netzwerkfestplatte Musik

Dies ist eine Diskussion zu Netzwerkfestplatte Musik innerhalb des Forums Urheberrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By Gerd aus Berlin

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 10:36
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2012
Beiträge: 3
Keine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Netzwerkfestplatte Musik

Liebes Forum,

Mal angenommen Mensch A lädt die Musik, die in seinem Regal daheim steht auf seine private NAS (Netzwerk Festplatte, die über das Internet erreichbar ist). Auf diese Festplatte haben auch seine engsten Freunde B und C zugriff. Auch diese beiden laden NUR die Musik auf die Festplatte, die sie käuflich erworben haben. Nun können alle drei diese Musik hören(1.) und sich auch runter-laden(2.) also jeder von denen dreien die Musik von ABC.
Ansonsten kommt niemand an die Musik heran... handeln alle Personen legal bzw. nicht gegen das Urheberrecht?

Vielen Dank für die Antworten!

Liebe Grüße,
Geselthyn
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 04:47
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.776
96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

§ 15 UrhG. In einem solchen privaten Zirkel darf man also geschützte Werke widergeben und zugänglich machen, weil das ja nicht "öffentlich" geschieht.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 07.05.2012, 18:31
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2012
Beiträge: 3
Keine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Vielen Dank für deine Antwort, Gerd!
Nehmen wir an, die selben Personen wie oben würden das selbe Szenario auch mit Filmen machen, die sie käuflich erworben haben. Ist dass ebenso erlaubt?

Vielen Dank und liebe Grüße
Geselthyn
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 19:29
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.776
96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Hallo Geselthyn,

§ 15 UrhG spricht von "Werk", und zu den geschützten Werken zählen laut § 2 UrhG neben Musik auch "6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden", also auch Videos.

Entscheidend ist jeweils das Kriterium "öffentlich", das steht auch in § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, der quasi einen Dia-Abend beschreibt oder eine Disco-Nacht oder eine Filmvorführung. Und wenn man dazu nur Personen zulässt, mit denen man "durch persönliche Beziehungen verbunden ist", also eng verbunden, also nicht jeden Kumpel, Bekannten oder Kollegen, dann ist der Abend eben nicht öffentlich.

Läuft die Wiedergabe des Werkes virtuell ab, also per WWW, dann gilt ebenfalls das Kriterium "öffentlich", siehe § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung:

"Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Eine geschlossene Benutzergruppe mit aktueller Sicherheit (also nicht per URL plus Passwortschutz per JavaScript, das genügt kaum; eher mit .htaccess) wäre demnach ebenfalls nicht öffentlich, wenn man den Passwort-Inhabern recht nahe steht.

Und solchen nahestehenden Leuten dürfte man sogar eine materielle, nicht nur eine virtuelle, Privatkopie überlassen, also eine auf DVD usw., laut § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch und Urteilen, die die Grenze hier bei sieben Exemplaren zogen.

Gruß aus Berlin, Gerd
2much likes this.
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 20:58
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 138
100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen

... also eng verbunden, also nicht jeden Kumpel, Bekannten oder Kollegen, dann ist der Abend eben nicht öffentlich ...

Und solchen nahestehenden Leuten dürfte man sogar eine materielle, nicht nur eine virtuelle, Privatkopie überlassen, also eine auf DVD usw., laut § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch und Urteilen, die die Grenze hier bei sieben Exemplaren zogen.

Der Bereich des privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des § 53 UrhG, der nur für körperliche Vervielfältigungen gilt, darf nicht verwechselt werden mit dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15, bei dem es auch um nicht körperliche Wiedergaben geht.

Der private Gebrauch nach § 53 Abs. 1 ist z. B. viel enger begrenzt als der Öffentlichkeitsbegriffs des § 15 Abs. 3. Lt. Dreier/Schulze's Kommentar zum § 15 UrhG sind "Wiedergaben im Schulunterricht regelmäßig nicht-öffentlich (LG München I v 30.3.2004, Az. 210 4799/04; Schricker/ v. Ungern-Sternberg § 15 Rdnr. 72)" im Sinne des § 15. Universitätsvorlesungen sind dagegen öffentlich im Sinne des § 15.

Wenn ich das selbst richtig verstehe, darf ich nach § 53 für den Privatgebrauch hergestellte Kopien nur an wenige enge Freunde verteilen. Filme darf ich aber auch einer Schulklasse vorführen. Zumindest der Lehrer muss nicht mein Freund sein ;-).

Der Film, den ich einer Schulklasse vorführe, darf aber keine für den Privatgebrauch hergestellte Kopie sein.

Ist das so?

MfG
Johannes
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 21:52
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.776
96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3776 Beiträge, 347 Bewertungen)  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der Bereich des privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des § 53 UrhG, der nur für körperliche Vervielfältigungen gilt, darf nicht verwechselt werden mit dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15, bei dem es auch um nicht körperliche Wiedergaben geht.
Hallo Johannes,

das ist völlig richtig. Verzeih, dass ich da unerlaubt Analogien streue. Hier zwischen § 15 und § 53. Ich ging bislang - ohne Rechtsgrundlage und Urteilstexte - davon aus, dass nicht nur mein Disco-Abend, meine Geburtstags-Party auf persönlich verbandelte Personen beschränkt sein muss, um keine GEMA-Gebühr zahlen zu müssen laut § 15 Absatz 3,

sondern dass ein analoger Öffentlichkeitsbegriff auch meine sieben Privatkopien meiner gekauften James-Blond-DVD auf meine engsten Bekannten beschränkt, also nicht auch neue Internetfreunde umfasst oder die sieben Fahrer meiner Firma, von denen ich nur einen nur mäßig gut kenne.

Falls diese meine Analogie an den Haaren herbeigezogen ist, bitte monieren! Ansonste schließe ich die herrschende Regelungslücke hiermit vorsorglich durch dieses Provisorium ...

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der private Gebrauch nach § 53 Abs. 1 ist z. B. viel enger begrenzt als der Öffentlichkeitsbegriffs des § 15 Abs. 3. Lt. Dreier/Schulze's Kommentar zum § 15 UrhG sind "Wiedergaben im Schulunterricht regelmäßig nicht-öffentlich (LG München I v 30.3.2004, Az. 210 4799/04; Schricker/ v. Ungern-Sternberg § 15 Rdnr. 72)" im Sinne des § 15. Universitätsvorlesungen sind dagegen öffentlich im Sinne des § 15.
Und genau über diese größere Enge würde ich gerne mehr erfahren - um dann mein Provisorium zu überdenken.

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Wenn ich das selbst richtig verstehe, darf ich nach § 53 für den Privatgebrauch hergestellte Kopien nur an wenige enge Freunde verteilen. Filme darf ich aber auch einer Schulklasse vorführen. Zumindest der Lehrer muss nicht mein Freund sein ;-).
Eine Schulklasse gilt nach meiner Lektüre selbst dann als Öffentlichkeit im Sinne des UrhG, wenn ich mich mit jedem Schüler jeden Schultag einmal abknutsche und ihn einmal im Monat vernasche.

Nach dieser Ansicht bildet der formale Rahmen des Unterrichts anscheinend einen nicht-privaten Rahmen, der eine private Veranstaltung ausschließt. Ob dabei hoheitliches Handeln des Lehrers als Beamter des Bundeslandes eine Rolle spielt oder ob Schule generell nicht privat sein kann - vielleicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Handelns -, konnte ich meinen (verschütteten) Quellen auch nicht schlüssig entnehmen.

Jedenfalls plädieren die Richtlinien der Kultusminister der Bundesländer hier für eine öffentliche Veranstaltung, mit Konsequenzen, die ich mir mal für BaWü und für Bayern abgespeichert habe, aber gerade nicht finde.

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der Film, den ich einer Schulklasse vorführe, darf aber keine für den Privatgebrauch hergestellte Kopie sein.
Das spielt sicher keine Rolle. Es wird ja keine Privatkopie weitergegeben als Hardware. Ob ich für die vom Verleih verlangten 120,- Euro pro Vorführung (oder 2,- pro Zuschauer oder was auch immer) meine privat DVD an die Wand beame oder das 16-mm-Zelluloid des Verleihs an die Wand werfe, wird urheberrechtlich kaum eine Rolle spielen.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 22:55
Neues Mitglied
 
Registriert seit: May 2012
Beiträge: 3
Keine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Geselthyn hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Hallo Gerd,

nochmals vielen lieben Dank für das Statement!
Echt toll wie viel Zeit du dir für den Beitrag genommen hast...

In diesem Sinne

Gruß Geselthyn
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 09.05.2012, 17:26
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 138
100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)100% positive Bewertungen (138 Beiträge, 10 Bewertungen)  
AW: Netzwerkfestplatte Musik

Wenn wir der GEMA für etwas wirklich dankbar sein können, dann ist es eine schier endlos lange Liste von Gerichtsurteilen, die zeigt, was unter "öffentlich" und was unter "nicht öffentlich" im Sinne des § 15 UrhG verstanden werden kann ;-).

Ich beschränke mich hier einmal auf einen Hinweis auf die Schulveranstaltungen aus dem neuesten Kommentar Schricker/Loewenheim/v.Ungern-Sternberg (4. Aufl. 2010):

Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des Klassenverbands sind nichtöffentlich. Werkwiedergaben im Schulunterricht außerhalb des Klassenverbands (zB im Unterricht mit Schülern verschiedener Jahrgangsstufen an einem Projekttag) sind dagegen meist öffentlich. Die Schrankenregelung des § 52 a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) und somit der Anspruch gem § 52 a Abs.4 greift nur bei öffentlichen Schulveranstaltungen.

Ich schließe daraus, dass ein Lehrer z. B. in der letzten Stunde vor den Ferien innerhalb des Klassenverbands zur reinen Unterhaltung der Schüler einen Film vorführen oder eine Musik-CD abspielen darf.

Meine Frage, ob hierfür auch eine im Sinne des § 53 für den Privatgebrauch hergestellte Kopie verwendet werden darf, stelle ich aus rein rechtlichem Interesse. Praktisch ist mir das egal :-). Gerds Antwort, dass ja hierbei keine Privatkopien weitergegeben werden und dies deswegen wahrscheinlich erlaubt sein dürfte, ist überzeugend.

MfG
Johannes
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Musik und Emotionen in der zeitgenössischen Musik - Gesprächskonzert am 28. Juni Nachrichten: Wissenschaft 18.06.2010 17:00
Musik kommt auf den Campus: Neubau der Hochschule für Musik eingeweiht Nachrichten: Wissenschaft 25.11.2008 11:00
Vorlesungsreihe "Populäre Musik" startet an der Hochschule für Musik und Theater Hannover Nachrichten: Wissenschaft 15.10.2008 11:00
Zetrum für Verfemte Musik an der Hochschule für Musik und Theater Rostock gegründet Nachrichten: Wissenschaft 10.01.2008 11:00
Forschungszentrum Musik und Gender wird an der Hochschule für Musik und Theater Hannover gegründet Nachrichten: Wissenschaft 01.06.2006 17:00





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Urheberrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios