Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Nachzeichnen einer Strichzeichnung

Dies ist eine Diskussion zu Nachzeichnen einer Strichzeichnung innerhalb des Forums Urheberrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 15:49
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 1
Keine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, soukpilger hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Nachzeichnen einer Strichzeichnung

A veröffentlicht als Hersteller einer Teilmaschine einen Ersatzteilkatalog, B kauft den betreffenden Artikel bei A und erhält natürlich auch diesen Katalog. Nun verändert und kompletiert B diesen Artikel und verkauft ihn weiter.

In seinem Ersatzteilkatalog verwendet B jetzt eine eigens von ihm angefertigte Zeichnung des von ihm verkauften Artikels.

Natürlich gleicht diese Zeichnung bei den übereinstimmenden Bauteilen der von A (weil natürlich die Zeichnung im Ersatzteilkatalog von A auch als Vorlage diente).

Liegt hier eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn A sich 'alle Rechte eines Urhebers' ausdrücklich vorbehalten hat?

Im Übrigen lässt A nicht mit sich verhandeln
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 23:33
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.532
96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)  
AW: Nachzeichnen einer Strichzeichnung

Zitat:
Zitat von soukpilger Beitrag anzeigen
Liegt hier eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn A sich 'alle Rechte eines Urhebers' ausdrücklich vorbehalten hat?
Was A sich vorbehalten hat, ist egal. Die Rechte als Urheber hat er so oder so, mit oder ohne Vorbehalt. Diese Rechte verliert er erst mit seinem Tod - an seine Erben.

Falls die umstrittene technische Zeichnung überhaupt geschützt ist als Werk im Sinne von § 2 UrhG. Was sie nicht immer ist. Denn siehe Absatz 2: "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Dazu meint dieser Autor hier:

"Negativ formuliert lässt sich eine persönliche geistige Schöpfung z.B. dann ausschließen, wenn die Darstellungsform den Vorgaben einschlägiger technischer Normen entspricht und diese gewissermaßen lediglich ausführt."

Und wenn die Zeichnung doch sehr schöpferisch und damit geschützt ist, könnte gelten (selbe Quelle, bitte weitere Stellen dort studieren!):

"Der BGH stellt dazu in seiner Entscheidung vom 22. September 1999 fest, dass eine Urheberrechtsverletzung wohl nur dann anzunehmen ist, wenn praktisch eine identische Zeichnung in Verkehr gebracht worden ist. Bei lediglich ähnlicher oder gleich gearteter Zeichnung wird man noch keine Urheberrechtsverletzung annehmen können."

Nehmen wir nun die Rialto-Brücke: Darf die Niemand mehr zeichnen und das Bild veröffentlichen, weil Meister Giovanni Supertini das schon getan hat? Mein Tipp: Nein!

Nur: Durch das Abzeichnen der Zeichnung schafft man selten ein eigenes Werk. Erst durch das Abzeichnen der Wirklichkeit. Was natürlich mehr Mühe macht!

À propos Mühe: "Im Übrigen lässt A nicht mit sich verhandeln." Dann kann man ihm auch sagen, dass Mühe alleine noch kein geschütztes Werk macht aus einer technischen Zeichnung. Also reine Mühe ohne Schöpferkraft:

Sweat of the Brow

Keine Berücksichtigung des Aufwands

Vielleicht nimmt er dann lieber ein Nutzungsentgelt als am Ende gar nichts zu bekommen für sein "Werk" ...

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
abbildung, ersatzteilkatalog, nachzeichnen, technischezeichnung, urheberrecht

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Übertragung einer § 6b-Rücklage von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut ihrer Tochter-Personengesellschaft Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 30.05.2008 11:50
Nachfolger einer Firma – Wie schützt der Käufer seine Familie bei einer möglichen Ins Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 04.05.2008 09:54
[U]Nachfolger einer Firma – Wie schützt der Käufer seine Familie bei einer möglichen Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 04.05.2008 09:50
Käufer einer Online-Auktion zahlt nicht / Zugang einer e-Mail Internetrecht 23.12.2005 13:41
Nachzeichnen von Diagrammen = Urheberrechtsverstoß? Urheberrecht 31.03.2005 20:46





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Urheberrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN