Dies ist eine Diskussion zu Musiktrailer mit Ausschnitten aus Film innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Musiktrailer mit Ausschnitten aus Film folgendes: Eine Band möchte zum Bewerben ihres neuen Albums einen kurzen Trailer/Teaser veröffentlichen. Welcher dann z.B. auf der Bandwebsite, MySpace und YouTube zu sehen sein soll. Dieser Teaser beinhaltet allerdings kurze (1-2sek) Einblendungen von Bildmaterial aus einem Film und einem YouTube Clip, welcher von einer Privatperson hochgeladen wurde. Nun die Frage, ob die Band diesen Teaser ohne weiteres veröffentlichen darf, oder ob eine Genehmigung notwendig wäre?? |
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| AW: Musiktrailer mit Ausschnitten aus Film Ohne Zustimmung der Rechteinhaber (Fotograf, Kameramann, Verlag usw.) könnte das erlaubt sein als Zitat. Falls die Voraussetzungen stimmen. Das gilt ebenfalls für eine § 24 Freie Benutzung. Hier Hintergründe dazu. Sind auf dem Bildmaterial aber Personen zu erkennen, könnte auch das KUrHG greifen, s. §§ 22 und 23. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Musiktrailer mit Ausschnitten aus Film Na wer hätte das gedacht :-) Also Personen sind keine zu erkennen. Nur Landschaft, Gegenstände wie Fahnen und ein fliegender Vogel. Müsste eine Quellenangabe auch für das verwendete YouTube Video gemacht werden? Wenn ja, wie müsste sowas aussehen? Cliptitel und YouTube Nutzername? |
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| AW: Musiktrailer mit Ausschnitten aus Film Zitat:
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. (...) Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist." Wie man Quellen aus dem Internet (und auch sonstige) korrekt angibt, sieht man da: Richtig zitieren. Wie man Quellen in Filmen richtig angibt, sieht man in seriösen Filmen - also im Abspann. Ich bezweifel allerdings, dass in einem Unterhaltungsfilm oder in einem Kunstfilm häufig ausreichende Gründe vorliegen, die ein Zitat aus einem anderen Werk zulässig machen - anders als bei wissenschaftlichen oder journalistischen Werken, in denen ja häufig ein Zitat "nötig" ist (§ 51 UrHG), z. B. als Beleg für eine These oder für eine Nachricht. Und bei einer "freien Benutzung" ist wiederum überhaupt keine Quellenangabe nötig. Wenn ich also ein Foto verhackstücke für mein eigenes Werk, und das Foto nicht mehr der dominierende Apsekt meines neuen Werkes ist, dann könnte das eine freie Benutzung des Fotos sein - könnte, im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht. Gruß aus Berlin, Gerd
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