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Musikrecht / Urheberechtsverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Musikrecht / Urheberechtsverletzung innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 06.10.2011, 17:05
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Musikrecht / Urheberechtsverletzung

Hallo zusammen,

ich habe mir mal einen komplizierten Fall ausgedacht und wollte eure Meinung dazu hören.

Es geht um 2 Musiker, Musiker A und Musiker B.

Musiker A fragt Musiker B ob er Interesse hätte einen Remix zu einem seiner neuen Songs zu machen. Musiker B willigt ein und bekommt von Musiker A eine Melodie und eine Gesangsaufnahme.
Musiker B produziert daraufhin einen Remix und übergibt diesen Musiker A. Ein Vertrag wurde nicht gemacht doch die mündliche Absprache besagt, dass der Remix den Namen von Musiker B trägt.
Es vergeht längere Zeit und Musiker B erfährt, dass das Lied nun auf einem Major Label veröffentlicht wurde. Er hört sich aus Interesse die Radio Version des Songs an und stellt fest, dass es sich um seinen Remix handelt. Auch im offiziellen Musikvideo welches mittlerweile im Fernsehen zu sehen ist, wurde der Remix von Musiker B benutzt ohne, dass er namentlich erwähnt worden ist. Musiker B spricht darauf hin Musiker A an, doch dieser behauptet erst es sei ein versehen gewesen und behauptet dann, die mündliche Absprache hätte es nicht gegeben. Musiker B weiss nicht was er tun soll, doch er hat noch die Datein der Musiksoftware und den Email Verkehr zwischen Ihm und Musiker A, indem er über einen Zeitraum von mehreren Monaten die fortschritte des Remixes geschickt hatte. Es stellt sich die Frage ob es für Musiker B eine Chance gibt recht zu bekommen.


Ich bin gespannt was ihr dazu schreibt.

lg

Stone
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  #2 (permalink)  
Alt 06.10.2011, 21:18
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AW: Musikrecht / Urheberechtsverletzung

Irgendwelche Absprachen sind überhaupt nicht notwendig. Entscheidend ist die Frage, ob B durch seine Leistung zum Miturheber an einem neuen Werk Remix geworden ist.

Wenn dem so ist, hat B automatisch Ansprüche, weil er (Mit-)Urheber ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 06.10.2011, 23:12
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AW: Musikrecht / Urheberechtsverletzung

Der Ausgangspunkt war ja, dass B lediglich eine Gesangsspur und eine Leitmelodie bekommen hat. B hat ja dann daraus das gesamte Lied erstellt mit allem was zu einem Lied gehört. A hat ja quasi nur die leitende Melodie und den Gesang zur Verfügung gestellt.
Wären die erbrachten Leistungen von B dann für eine Miturheberechtschaft ausreichend?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 03:04
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AW: Musikrecht / Urheberechtsverletzung

"(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist." § 8 Miturheber

Ist einfach zu verstehen. Im Streitfall entscheidet ein angerufenes Gericht darüber, wer mehr als 50 % mitgewirkt hat und wieviel mehr darüber.

"§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Ist einfach zu verstehen. Wurde abgemacht, dass Kollege A genannt wird oder "Robinson Crusoe", dann gilt pacta sunt servanda. Auch bei mündlichen Verträgen oder konkludenten. Ohne Zeugen gewinnt seit Salomon, wer glaubwürdiger wirkt vor einem angerufenen Gericht.

Finaliter: Wer seine Bonusse in Form von Belegen, Beweisen, Zeugen, Tagebüchern usw. vor einer Klage glaubhaft machen kann, kann auch dem potentiellen Prozessgegner Kosten ersparen.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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Alt 10.10.2011, 12:18
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AW: Musikrecht / Urheberechtsverletzung

Zitat:
Zitat von stone275 Beitrag anzeigen
Wären die erbrachten Leistungen von B dann für eine Miturheberechtschaft ausreichend?
Kann man nur im konkreten Einzelfall prüfen, im Streitfall klärt es das Gericht, ggf. unter Heranziehung von Gutachtern.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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