Dies ist eine Diskussion zu Motivnutzungsvertrag innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Motivnutzungsvertrag nehmen wir an ein Produzent möchte an einem Ort der Firma X filmen. Dazu verfasste er eigenständig den Motivnutzungsvertrag Y (Beispiel folgt nach diesem Text). Der Produzent ist sich allerdings nicht sicher, ob er sich hinsichtlich des Vertrages komplett rechtlich abgesichert hat. Sind alle wesentlich wichtigen rechtlichen Ansprüche abgedecht, bzw. was müsste der Produzent gegebenenfalls noch ergänzen? Über konstruktive Kritikt würde ich mich freuen, recht herzlichen Dank im Vorraus. ![]() Beispiel: Motivnutzungsvertrag Zwischen - im Folgenden „Motivgeber“ genannt - und - im Folgenden „Motivnehmer“ genannt - - Folgende vertragliche Vereinbarung werden getroffen - § I. Pflichten des Motivgebers § II. Haftung § III: Rechte § IV. Vertragsdauer § V Änderungen und Wirksamkeit des Vertrages wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen: § I. Pflichten des Motivgebers Der Motivgeber stellt den Motivnehmer für Dreharbeiten die Räumlichkeiten der Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Nutzung wird ausgeschlossen. Der Motivgeber erklärt und versichert, dass er zur Erteilung der jeweiligen Drehgenehmigungen berechtigt ist. Er versichert gleichfalls dass keine vertraglichen und / oder sonstigen Ansprüche Dritter bestehen. Der Motivgeber behält sich Terminänderungen von geplanten Veranstaltungen ausdrücklich vor. Darüber hinausgehende Drehtage oder Verschiebungen im Drehablauf sind in Absprache möglich, bzw. werden in Absprache getroffen. § II. Haftung Der Motivgeber stellt den Motivnehmer von jeglicher Haftung frei die durch eventuellen, während der Dreharbeiten unwillentlich und unwissentlich verursachten Schäden an Ausstattung oder den Räumlichkeiten. Im Falle eines technischen Schadens, anderer unvorhersehbarer Verzögerungen oder Verschiebungen haftet der Motivgeber gegenüber den Motivnehmern nicht. Nach Absprache mit dem Motivnehmer ermöglicht der Motivgeber einen erneuten Zugang zum Motiv. § III. Rechte Der Motivgeber versichert, dass er alle Rechte (insbesondere Urheber und Nutzungsrechte) für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung hat. Er steht dafür ein und stellt den Motivnehmer von allen Ansprüchen die Veranstaltung betreffend frei, welche Dritte gegenüber dem Motivgeber aufgrund etwaiger Rechtsverletzungen erheben sollten. Bei Filmaufnahmen von in den Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltungen, sorgt der Motivgeber für die Abführung von anfallenden Gebühren an die Gema, (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Bei einer Nutzung und Verwertung des gedrehten Filmmaterials an anderem Ort und zu anderem Zwecke werden anfallende Gebühren für den Filmen enthaltene Musikstücke von dem Motivnehmern an die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.) abgeführt. Alle Urheber und Nutzungsrechte in Verbindung mit den entstandenen Filmaufnahmen verbleiben bei dem Motivnehmer. § IV. Vertragsdauer Der Vertrag endet mit Ablauf der Veranstaltungen,ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. § V. Änderungen und Wirksamkeit des Vertrages Eine Änderung des Vertrages ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich vereinbart wurde.Ist eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam, so ist sie durch eine wirksame, den Interessen der Vertragsparteien entsprechende Bestimmung zu ergänzen. Lücken des vorstehenden Vertrages sind entsprechend zu schließen. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. |
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| AW: Motivnutzungsvertrag Zu II. Haftung: Eine Haftung für Schäden aus grober Fahrlässigkeit kann meines Wissens grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Zur III. Rechte: "Bei Filmaufnahmen von in den Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltungen, sorgt der Motivgeber für die Abführung von anfallenden Gebühren an die Gema, (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Bei einer Nutzung und Verwertung des gedrehten Filmmaterials an anderem Ort und zu anderem Zwecke werden anfallende Gebühren für den Filmen enthaltene Musikstücke von dem Motivnehmern an die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.) abgeführt." Da sehe ich praktische Probleme. Wenn Musik, die auf der Veranstaltung gespielt wird und für die für die Veranstaltung GEMA-Abgaben abgeführt werden, für den Film aufgenommen wird, für dessen Tonspur, dann können meines Erachtens neue Ansprüche der Musikrechteinhaber gegen den Filmproduzenten entstehen. Theoretisch mag man sogar diese dem Motivgeber aufbürden können, praktisch wird es aber daran scheitern, daß der gar nicht die nötigen Informationen hat, um die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Und die Ansprüche der Rechteinhaber bestehen sowieso gegen den Filmproduzenten bzw. - verleih. Das Thema müsste m.E. wirklich besser ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt prüfen, und sogar unter denen würde ich einen Anwalt nehmen, der besonders auf Lizenzrecht für Filme spezialisiert ist. Ich erkenne durchaus, was gemeint ist - der Motivgeber zahlt die GEMA für die Veranstaltung, der Filmproduzent ggf. die GEMA für die Nutzung im Film. Aber: kann die GEMA überhaupt für die Nutzung im Film eine Lizenz erteilen? Oder muß das der Rechteinhaber direkt machen? Ich weiß jetzt aus dem Stegreif nicht, ob die Beauftragung mit der Rechtewahrnehmung für die GEMA seitens des Musikrechteinhabers diesen Bereich überhaupt einschließt. Zitat:
Der Vertrag soll doch gerade für den gedrehten Film gelten, oder nicht? Also - wenn ich bedenke, was es selbst im Low-Budget-Bereich kostet einen Film zu drehen, dann würde ich am Geld für einen Anwalt hier nicht sparen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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