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Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt

Dies ist eine Diskussion zu Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.10.2009, 10:48
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Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt

Servus und Hallo an alle die diesen Beitrag hier lesen.
Angenommen, eine Frau hat Modelfotos anfertigen lassen.
Dabei wurde sie wohl total arglistig getäuscht.


Zum Vorfall:

Sie wurde in der Disco von einem Gast angesprochen der Privat oder Gewerblich Fotograf ist. Der wiederrum hat nun sehr viele Fotos von ihr angefertigt. Sie wollte diverse Fotos gelöscht haben und seine Auskunft war: „Die Bilder die du nicht dabei haben möchtest, werden selbstverständlich gelöscht.“
Aber es wurde nichts gelöscht. Im Gegenteil – Diese Fotos tauchen nun auf einer Fetisch Webseite auf. Die Frau war total erschrocken und wir wissen nun nicht wie es weitergehen soll.

Es wurde ein Vertrag erstellt den Sie unterschrieben hat.
Eine Klausel darin sagt aus: „Der Fotograf das alleinige Recht an den Fotos“

Greift in solch einem Fall das „Persönlichkeits Recht“?
Sind solche klauseln Rechtens?

Kurze Information.
Fotos wurden erstell in Deutschland.
Firmensitz: Schweiz
Serverstandort: Amsterdamm

Hoffe auf Hilfe
Gruß Chris
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  #2 (permalink)  
Alt 07.10.2009, 22:40
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AW: Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt

Hallo Chris,

der Fotograf ist in der Regel alleiniger Urheber und behält das Urheberrecht an seinen Werken, danach seine Erben bis 70 Jahre nach seinem Tod: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Der Urheber kann entscheiden, wem er welche Nutzungsrechte erteilt laut http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Für den Fotografierten gilt (mit Ausnahme des nachfolgenden §): "§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. ..."
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ku...000070907.html

Bei weiteren Zweifeln kommt es auf die Vereinbarung an. Bei mündlichen sind Zeugen von Vorteil, danach Indizien, Plausibilitäten und Glaubwürdigkeiten, also alles, was ein Gericht würdigen kann:
"Wer in die Verbreitung seines Bildnisses eingewilligt hat, hat seine Ansprüche am eigenen Bild in der Regel verwirkt. Eine Einwilligung gilt als erteilt, wenn entweder ausdrücklich in die Verwendung des Bildnisses ausdrücklich zugestimmt wurde oder aber sich aus den Umständen eine stillschweigende Einwilligung entnehmen lässt. Ausnahmsweise kann eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die nach Treu und Glauben einen Durchbruch des beim Bildverwerter geschaffenen Vertrauenstatbestandes rechtfertigen."
http://forgs.de/dpms/kunsturhebergesetz/

Dort werden auch Mittel und Wege beschrieben, wie man seine Rechte wahren kann.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 08.10.2009, 00:39
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AW: Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt

Hey Gerd,

vielen Dank für diese Information.
Denke damit sind wir schonmal ein wenig weiter.

DANKE DIR!

Gruß Chris
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  #4 (permalink)  
Alt 09.10.2009, 15:19
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AW: Modelfotos weitergabe - erlaubt / Nicht erlaubt

Zitat:
Zitat von Chris24ndrs
Fotos wurden erstell in Deutschland.
Firmensitz: Schweiz
Serverstandort: Amsterdamm
Und welches Recht wollen wir jetzt anwenden?

Schweizerisches oder niederländisches?

Deutsches auf jeden Fall schon mal nicht.

Wenn es wirklich wichtig ist: sich über die örtlich zuständige Anwaltskammer einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt nennen lassen und sich von diesem dann beraten lassen.

Alles andere bringt in einem Fall wie diesem - gar nix.

Davon abgesehen möchte ich mal kurz an die Vorschriften des RDG erinnern... ;-)

Es fällt mir schwer, das nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu interpretieren....
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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