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Mithaftung Hoster / Urheberrechtsverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Mithaftung Hoster / Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 24.08.2011, 18:56
Boardneuling
 
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Mithaftung Hoster / Urheberrechtsverletzung

Angenommen Person (a) kauft ein Webscript mit allen Rechten auf Plattform (xy). Verkäufer (b) verkauft gegen den vorab abgeschlossenen Vertrag weiterhin Lizensen für das Webscript. Es folgt ein Gerichtsverfahren, wobei (a) Recht erhält und (b) zu einer Schadenersatzforderung verurteilt wird. (b) verkauft in den weiteren Monaten jedoch dennoch dieses Webscript weiter und ist für die Justiz nicht auffindbar.

Nach Einsicht im Internet wurden 2 Domains sichergestellt, wo einmal das Script als Demo getestet werden kann und auch eine Domain wo man dieses Script erwerben kann, beide sind bei einem deutschen Hoster gehostet.

Es folgte eine Abuse E-Mail an (b) sowie an den deutschen Hoster, worauf jedoch keine Antwort kam.

Die Frage ist, inwieweit trägt der Hoster eine Mithaftung und wie gut stehen die Chancen, dass die Inhalte aussergerichtlich entfernt werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 23:10
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AW: Mithaftung Hoster / Urheberrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Emskopp Beitrag anzeigen
Die Frage ist, inwieweit trägt der Hoster eine Mithaftung und wie gut stehen die Chancen, dass die Inhalte aussergerichtlich entfernt werden?
Insoweit der Hoster erkannt hatte (durch entsprechende Hinweise oder Eigenrecherche) oder (schon immer selbst) erkennen musste ("Bombenbauplan"), dass er Illegales hostet, steht u. a. im Telemediengesetz:

"§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
"

Ist die Sachlage und die Rechtslage aber trotz der Hinweise von Außen unklar, kann der Hoster riskieren weiterhin anzunehmen, dass gar nicht Illegales gehostet wird von ihm. Ob oder ob nicht, und ob er das erkennen musste oder nicht, entscheidet am Ende ein Gericht.

Der Rechte-Inhaber kann aber vorher schon die Polizei auf den Hoster hetzen, die dann qua Gefahr im Verzug oder mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss zwecks Beweissicherung usw. Server und Festplatten sicherstellen kann.

Der Rechte-Inhaber kann auch bei einem Zivilgericht eine einstweilige Anordnung beantragen, z. B. auf eine Unterlassung einer Handlung (Anbieten oder Hosten dieser Software) usw.

Gruß aus Berlin, Gerd
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