Dies ist eine Diskussion zu Meta-Suche: Urheberrecht, Datenbankschutz, Markenschutz innerhalb des Forums Urheberrecht
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| nehmen wir mal an ein junger Wilder möchte eine Metasuche für beispielsweise Produkte oder Wohnungen entwickeln. Also würde ein Nutzer dieser fiktiven Suche beispielsweise "Bürgerliches Gesetzbuch" eingeben, und dann das Ergebnis des Preisvergleich bei verschiedenen Preissuchmaschinen erhalten. Wie wäre dies rechtlich zu beurteilen? Nach Lektüre von http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/...eta-Suche2.pdf bin ich der Meinung, dass eine solches fiktives Angebot dann legitim wäre, wenn der junge Wilde nicht direkt auf die Zielseiten (also z.B. XYZ Shop), sondern in die jeweiligen Preissuchmaschinen (also z.B. SuperHyperBillig.tld) verlinken würde. Andererseits profitiert der junge Wilde durch das Angebot, denn er kann ja Werbung auf der Übersichtsseite einbinden. Andererseits machen das die Anbieter großer (Web-)Suchmaschinen ja auch. Außerdem gibt es ein Problem mit dem Markenschutz: Inwiefern dürften die Marken der Preissuchmaschinen auf der Seite genannt, und / oder abgebildet werden? Ist ein Favicon rechtlich geschützt? Zusätzlich würde auf der Ergebnisseiten nicht nur die Marke der Preissuchmaschinen, sondern z.T. auch der Ergebnisse (wie hier "Bürgerliches Gesetzbuch", auch wenn das keine geschützte Marke ist (?)) stehen. Wie seht ihr das? Meiner Meinung nach (bzw. nach dem, was ich so gelesen habe) wäre das Angebot legitim, allerdings kenne ich mich im Markenrecht nicht aus |
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| AW: Meta-Suche: Urheberrecht, Datenbankschutz, Markenschutz Wie könnte durch die (Suchergebnis-)Meldung "Bubblegum Extralecker kostet bei XY 78 Cent" § 14 Markengesetz verletzt werden? Einfach mal lesen und dann Vermutungen äußern, dann tröpfeln hier sicher auch relevante Kommentare ein. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Meta-Suche: Urheberrecht, Datenbankschutz, Markenschutz Hallo und Danke für deine Antwort, nach Lektüre von http://www.it-recht-kanzlei.de/verwe...rkennamen.html kommt es da wohl vor allem auf die "markenmäßige Verwendung" an. Der junge Wilde könnte die auf der Webseite genannten Fälle bewusst vermeiden: - Projekt dürfte nicht ähnlich heißen wie Preissuchmaschine - Marken dürften nicht in URLs oder Meta Tags verwendet werden, oder sonstweg das Ranking beeinflussen (Ausnahme: Unvermeidbarer Body-Bereich) - Markenverwendung im Body Bereich, konkreter: auf Buttons die zu den Preissuchmaschinen führen, sollte nach OLG Jena (Urteil vom 8.4.2009, Az. 2 U 901/08) legitim sein Auf der o.g. Webseite steht unter "Erlaubte Verwendung von Marken" (ganz am Ende) die "vergleichende Verwendung". Liegt das hier vor? Oder ist damit eher eine Aussgae "Marke A ist besser als Marke B" gemeint? Nach http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04...verkehrsrecht/ Zitat:
Außerdem ist eine Verwendung im geschäftlichem Verkehr erforderlich. Könnte der JW also nun auf folgende Art und Weise dem Problem aus dem Weg gehen? 1. Verwendung der Marke *nur* auf den Buttons, also keine oder höchstens marginale Beeinflussung von Suchergebnissen. Ggf. Javaskript Lösung oder Grafik, um Beeinflussung der Suchergebnisse vollkommen auszuschließen. 2. Zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht - also reines Hobbyprojekt. ... und wenn er dann irgendwann sieht, das es sich lohnen könnte, könnte der 2. Punkt wiederum wegfallen. Dann könnte er sich ggf. auch anwaltliche Unterstützung leisten. |
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| AW: Meta-Suche: Urheberrecht, Datenbankschutz, Markenschutz Ich sehe keine Probleme bei der normalen Nennung von Markennamen im Body-Text. Das machen die hier ja auch. Anders sähe es aus dei einer Massierung der Nennung, z. B. 1.000 Mal in unsichtbarem Weiß auf Weiß, oder am Ende des Textes, wo es nicht so stört beim Lesen, aber von Suchmaschinen (oft) registriert wird. Gruß aus Berlin, Gerd
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