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Mehrere Rechtsverletzungen im Web-Blog

Dies ist eine Diskussion zu Mehrere Rechtsverletzungen im Web-Blog innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 10:34
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Mehrere Rechtsverletzungen im Web-Blog

Ich bin völlig neu im Rechtswesen, wir hatten in der Schule zwar grundlegende Themen über Urheberechtsverletzung etc. durchgenommen, aber mich würde jetzt folgender fiktive Fall im Detail interessieren.

Mal angenommen ein Blogger verwendet ein Profilbild von Herrn A auf dem er zu sehen ist (Kopiert von Facebook oder Gogle Plus).

Desweiteren veröffentlicht der Blogger einen privaten Chatverlauf als Screenshot - welches durch einen unerlaubten Zugriff auf das Facebook Konto von Herr B entstanden ist. (Herr B ist der Chatpartner von Herr A des Chatverlaufs.)

Desweiteren behauptet der Blogger Herr A würde ein Blog betreiben, in welchem er eine Person auf übelst beschimpft - erwähnt seinen vollen Namen mehrmals im Blog, wohl mit der Absicht damit er von Google schnell gefunden wird.

Ich habe mal ein bisschen recherchiert, dabei habe ich folgende Rechtsverletzungen gefunden, und möchte nach Korrektheit fragen:

- Urheberschaftsverletzung am eigenem Bild
Laut Recherche könnte Herr A dem Blogger eine Abmahnung schicken, mit einer Strafe nach der Lizensanalogie. Wie sieht es den mit der Strafe bei Bildern - in diesem Fall ein Profilbild - aus die nicht für die lizensierung bestimmt worden sind?

- Was kann Herr A etwas gegen den Screenshot mit dem Chatverlauf unternehmen?

- Was kann Herr A gegen die Verbreitung unbewiesenen Tatsachen unternehmen?

Herr A hat dem Blogger mitterweile eine Frist von 4 Tagen gesetzt, die Inhalte zu entfernen. Diese wurde Mail auch gelesen.

- Was wäre der nächste Schritt von Herr A falls der Blogger auf die Warnung nicht eingeht?

Möglichst ohne Anwalt und Eigenkosten.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 00:07
V.I.P.
 
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AW: Mehrere Rechtsverletzungen im Web-Blog

Zitat:
Zitat von pzwegat Beitrag anzeigen
- Urheberschaftsverletzung am eigenem Bild
Laut Recherche könnte Herr A dem Blogger eine Abmahnung schicken, mit einer Strafe nach der Lizensanalogie. Wie sieht es den mit der Strafe bei Bildern - in diesem Fall ein Profilbild - aus die nicht für die lizensierung bestimmt worden sind?
Der Urheber eines Fotos ist der Fotograf. Der kann abmahnen/klagen und dabei Unterlassung fordern sowie Schadensersatz (per Lizenzanalogie oder qua erzieltem Gewinn) laut § 97 UrhG.

Der Portraitierte, der Abgebildete kann Ähnliches verlangen laut KUrHG.

- Was kann Herr A etwas gegen den Screenshot mit dem Chatverlauf unternehmen?

Nichts, wenn da nichts Persönliches oder Intimes drin steht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Persönl...t_(Deutschland)

- Was kann Herr A gegen die Verbreitung unbewiesenen Tatsachen unternehmen?

Nichts, soweit die Tatsachen stimmen und nicht gegen das StGB verstoßen. Oder gegen das http://de.wikipedia.org/wiki/Persönl...t_(Deutschland). Oder sonstige Rechte.

Denn dann dominiert Artikel 5 Grundgesetz, Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit.

Zitat:
Herr A hat dem Blogger mitterweile eine Frist von 4 Tagen gesetzt, die Inhalte zu entfernen. Diese wurde Mail auch gelesen.
Danach kann man seine Forderungen auf eingene Kappe so durchzusetzen versuchen: Eintreiben von Forderungen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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