Dies ist eine Diskussion zu Markenkleidung in Ebay innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Markenkleidung in Ebay seit einigen Tagen quält mich eine Frage: Gesetzt dem Fall, als Privatmann günstig an einige original Jacken von bekannten Marken (z.B. Harley Davidson, Arlen Ness, Dainese, Alpinestar, etc.) gekommen zu sein, z.B. durch eine Firmenauflösung oder bei Ebay, macht man sich dann strafbar diese Jacken bei Ebay weiterzuveräußern? Ich meine jetzt nicht wegen Steuerhinterziehung o.ä. sondern weil ja diese Marken eigene ausgesuchte Händler haben, die so etwas verkaufen. Ich hoffe, jemand hier weiß eine Antwort darauf. Vielen Dank schonmal im Vorraus! Gruß Stone |
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| AW: Markenkleidung in Ebay es gibt keine beschränkung des handels mit gebrauchten markenprodukten. aber wenn jemand bei ebay "günstig" an markenklamotten kommt, dann sind das meist fälschungen, und da wäre schon der erwerb strafbar, der verkauf sowieso. |
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| AW: Markenkleidung in Ebay Zitat:
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| AW: Markenkleidung in Ebay Zitat:
Im vorliegenden Beispiel geht es um originale Markenware, die noch originalverpackt ist. Zitat:
Wenn ich dich also richtig verstanden habe, steht es einer Person frei, neue Originalware bei Ebay zu verkaufen!? Wie sieht es denn dann aus mit der Verwendung des Logos dieser Marke? Also falls im Kopf der Artikelbeschreibung das dazu passende Logo als Bild angezeigt wird. Schließlich ist es ja ein Originalartikel dieser Marke. Oder greift man hier in das Urheberrecht der Marke ein? Vielen Dank schonmal im Vorraus! Gruß Stone |
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| AW: Markenkleidung in Ebay da bin ich überfragt. grundsätzlich gilt natürlich, dass man insbesondere marken nicht so ohneweiteres verwenden kann. andererseits wird ein hersteller und markeninhaber kaum etwas dagegen haben, wenn er seriöser händler originale ware der marke verkauft. die frage ist sehr praxisbezogen und ich möchte sie nicht rein juristisch beantworten. man könnte den markeninhaber fragen, dann eiss man es genau. |
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| AW: Markenkleidung in Ebay Wenn man Marken-Name und Bild-Marke oder Wort-Bild-Marke (Logo) verwendet, um einen Artikel zu verkaufen in der EU laut § 24 Erschöpfung - gebraucht oder ungebraucht, aber schon mal in Verkehr gebracht in der EU, falls Ausnahme laut Absatz 2 nicht gilt -, dann gilt § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft Absatz 2: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Markenkleidung in Ebay der gesetzgeber unterstellt hier in seiner naivität, dass es im geschäftlichen verkehr gute sitten gäbe. |
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| AW: Markenkleidung in Ebay Zitat:
Insbesondere kann der Markeninhaber sich dann nicht (mehr) der Benutzung seiner Wort- und Bild-Markenzeichen in der Werbung für die weiterzuvertreibenden Original-Markenwaren widersetzen, so wie er sich sonst gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 5 MarkenG gegen ungenehmigte werbliche Verwendung seiner Wort- und Bildmarken zur Wehr setzen könnte. Zitat:
Zitat:
Wenn sich ein Markeninhaber dem Weitervertrieb seiner Markenwaren-Exemplare nicht mehr widersetzen kann, weil diese Exemplare unter der betreffenden Marke von ihm zuvor selbst innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden waren ( und seine "Erst-Inverkehrbringsrechte unter seiner Marke" dementsprechend "erschöpft" sind, § 24 MarkenG ) - dann soll sich der Markeninhaber auch nicht mehr unter Berufung auf Urheberrechte an dem in der Weitervertriebswerbung benutzten Markenlogo, am Verpackungsdesgin oder der Ware selbst dem Weitervetrieb widersetzen dürfen. Jedenfalls hatte der BGH eine Klage der Christian Dior S.A. / "Poison" gegen Tschibo abgelehnt, die damit begründet worden war, daß Tschibo das angebliche Urheberrecht an den Parfum-Flakons verletze, wenn es in seiner Werbung für die Original-Parfums Tschibo-Prospekte mit selbstgemachten Fotos der vermeintlich urheberrechtlich schutzwürdigen Parfum-Flakons benutzen würde. Zitat:
Zitat:
---> Problematisch wäre ein "zu großes Logo" in der Weitervertriebs-Werbung des Händlers X wohl höchstens dann, wenn er daneben auch noch Reparatur- und Instandsetzungs-Dienstleistungen für Fahrzeuge dieser Marke anbieten würde, ohne offizielle Markenniederlassung zu sein: denn dann könnte dieses Logo eventuell den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, es handele sich um eine "offizielle" Niederlassung des Markeninhabers. 11 |
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| AW: Markenkleidung in Ebay Zitat:
darf ich fragen, was das mit der eu auf sich hat? neulich hatten wir einen fall, wo die markenware aus brasilien kommen sollte. ich frage mich halt, was der unterschied ist. und ob aus nicht-eu dann grundsätzlich nicht erlaubt ist. |
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| AW: Markenkleidung in Ebay Zitat:
Jürgen Eigner: "Auf dem Gebiet des Markenrechts galt in verschiedenen europäischen Ländern, darunter beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und den Benelux-Staaten der Grundsatz der weltweiten Erschöpfung, d.h. ein Inverkehrbringen der mit einer Marke gekennzeichneten Ware durch den Schutzrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in irgendeinem Land der Erde bewirkte die Erschöpfung seines Markenrechts. Die Richtline EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988, mit der die Mitgliedsstaaten der EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Marken verpflichtet wurden, ... wurde von Anfang an dahingehend interpretiert, dass ... in allen Mitgliedsstaaten einheitlich der Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung gelten soll. Diese Interpretation wurde mittlerweile durch eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist teilweise auf heftige Kritik gestoßen. Unter anderem wurde vorgetragen, dass die Anwendung der nur EWR-weiten Erschöpfung des Markenrechts zu einer "künstlichen" Verteuerung von Markenprodukten im EWR führen würde, da es Importeuren nunmehr nicht mehr gestattet sei, auf dem Weltmarkt vorhandene Preisunterschiede bei Markenartikeln zu nutzen und die Verbraucher innerhalb des EWR davon profitieren zu lassen. Die Kommission der EU hat in Reaktion auf diese Kritik eine Studie in Auftrag gegeben, die die wirtschaftlichen Auswirkungen einer nur EWR-weiten Erschöpfung der Rechte aus einer Marke untersuchen sollte. Nach der Diskussion der Ergebnisse der Studie mit den Mitgliedsstaaten und interessierten Kreisen wurde am 7. Juni 2000 eine "Amtliche Verlautbarung der Kommission zur Frage der Erschöpfung von Markenrechten" veröffentlicht. In dieser Verlautbarung bringt die Kommission der EU klar zum Ausdruck, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Absicht hat, Vorschläge zur Änderung der derzeitig geltenden Erschöpfungsregelungen im Bereich des Markenrechts zu unterbreiten, ihrer Meinung nach also die gegenwärtige Rechtslage beibehalten werden soll. Diese Auffassung der Kommission wurde von vier Mitgliedsstaaten begrüßt, acht Mitgliedsstaaten teilten die Haltung der Kommission nicht, die übrigen Mitgliedsstaaten enthielten sich einer Stellungnahme. http://www.ipmunich.de/Grafik/mfs-07-2000.pdf 11 |
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