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Lösung zu UhrG Beispiele gesucht

Dies ist eine Diskussion zu Lösung zu UhrG Beispiele gesucht innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 13:42
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Lösung zu UhrG Beispiele gesucht

Hallo,

folgendes Beispiel zum UrhG ist uns von unserem Prof gegeben worden. Nur leider weiß ich nicht ob meine Antwort richtig wäre:

Zitat:
"Die Kommilitonen L, M und O programmieren über 9 Monate zusammen eine erfolgversprechende Software für Online-Reisebüros. Alle Funktionalitäten laufen, allerdings sehr langsam. Sie fragen daher Professor P um Rat. Dieser schaut sich kurzer Hand die Codes an und programmiert innerhalb von 1 Tag ein paar Verbesserungen an der Software. Nachdem die Software sich gut lizenziert, vertritt P die Ansicht, ihm stehen 25 % der Lizenzerlöse zu."
Zu Recht?

Mein Antwort:
Ja, da P ein Miturheber an der Software ist.

-----------------------------------------------------------------

Ein weiteres Beispiel:

Zitat:
Meisterprogrammierer M ist dabei ein sehr komplexes
Softwareprogramm für eine Fertigungsstraße (FSW) zu erstellen. Als Gehilfe stellt er den Informatikstudenten I (4. Fachsemester) ein, der ihm durch organisatorische Arbeiten, Telefonieren, Terminierungen und Kaffeekochen unterstützt. Hin und wieder bespricht M aber auch inhaltliche Aspekte der FSW-Software.
Sind M und I Mithurheber an der FSW-Software?

Antwort: Nein

------------------------------------------------------

Zitat:
Abwandlung: Meisterprogrammierer M verstirbt bei einem Badeunfall. Die FSW-Software ist im Wesentlichen bereits erstellt. I vollendet gekonnt die FSW-Software.
Stehen M und I in einem Miturheberverhältnis?

Antwort: Ja
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2011, 04:10
V.I.P.
 
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AW: Lösung zu UhrG Beispiele gesucht

Ein Absatz wurde vielleicht nicht hinreichend gewürdigt:
Zitat:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Ob der Prof. im ersten Fall tatsächlich 25 % des Umfangs beigetragen hat, qualitativ eher denn quantitativ (denn in Deutschland zählt der "sweat of the brow" ja nicht so wie in den USA), wird im Steitfall ein Gericht anhand von Zeugen, Gutachtern und Beweisen und Gewissen entscheiden.

Eine reine Umlegung auf die Kopfzahl aller Mitwirkenden einer Schöpfung ist im UrHG jedenfalls nicht vorgesehen. Dies sollte auch im 2. Fall berücksichtigt werden, bei dem ein HiWi hilfreiche Hinweise gibt - ohne dass die in der Frage hinreichend spezifiziert sind, um ein Ob und einen Umfang der Mitwirkung diskutieren zu können.

Gruß aus Berlin, Gerd

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