Dies ist eine Diskussion zu Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Nach der Abschaltung der Seite www.kino.to habe ich versucht auf eigene Faust zu klären, welche Rechte und Lizenzen ein Betreiber einer solchen Seite denn eigentlich zu erwerben hätte, um ein solches Angebot anbieten zu dürfen. Dabei bin ich leider nicht sehr weit gekommen ![]() Daher meine Frage: Was für Rechte würden dafür benötigt werden? Was für Lizenzen halten z.B. Anbieter wie "Maxdome", "iTunes" o.ä.? Reicht dabei z.b. das Verleihrecht, wie etwa bei Videotheken? Oder benötigt man ein "Zuverfügungsstellungsrecht"? Das "Recht zu öffentlichen Zugänglichmachung"? Habe da einiges im Internet gefunden und hoffe nun, dass jemand hier Licht ins Dunkeln bringen könnte. Vielen Danke schonmal und schönen Abend! |
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| AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming Zitat:
Zitat:
Das kommt immer auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming Dann z.b. im Fall von Digitalen Videotheken: Den Film XY einem privaten Nutzer für eine bestimme Zeitspanne als digitale Kopie zur Verfügung zu stellen. Internet Anbieter A generiert dem Nutzer B z.b. einen Link oder eine Datei, welche(r) eine Gültigkeit von 2 Tagen hat. Reicht da ein "normales" Verleihrecht? Wird dort also unterschieden zwischen den physisch vorhandenen DVD's und der digitalen Kopie? Ist also die Art des Ausleihens bzw. der Übermittlung ausschlaggebend? Wie würde es da aussehen? |
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| AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming Die Vertragspartner sind frei in der Wahl der Worte und der Rechte, die sie austauschen und unterschreiben möchten. M. E. genügt es auch, wenn sie vereinbaren: "Wir machen das wie bei Maxdome!" Ein im Streitfall angerufenes Gericht wir dabei sicherlich erkennen können, was der wahre Wille beider Vertragsparteien war. Und nur auf den kommt es an. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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