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Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Dies ist eine Diskussion zu Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 01.11.2011, 21:29
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Question Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Guten Abend liebe Community,

Nach der Abschaltung der Seite www.kino.to habe ich versucht auf eigene Faust zu klären, welche Rechte und Lizenzen ein Betreiber einer solchen Seite denn eigentlich zu erwerben hätte, um ein solches Angebot anbieten zu dürfen. Dabei bin ich leider nicht sehr weit gekommen

Daher meine Frage:
Was für Rechte würden dafür benötigt werden? Was für Lizenzen halten z.B. Anbieter wie "Maxdome", "iTunes" o.ä.?

Reicht dabei z.b. das Verleihrecht, wie etwa bei Videotheken? Oder benötigt man ein "Zuverfügungsstellungsrecht"? Das "Recht zu öffentlichen Zugänglichmachung"?

Habe da einiges im Internet gefunden und hoffe nun, dass jemand hier Licht ins Dunkeln bringen könnte.

Vielen Danke schonmal und schönen Abend!
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  #2 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 01:11
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AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Zitat:
Zitat von Curuba Beitrag anzeigen
Was für Rechte würden dafür benötigt werden? Was für Lizenzen halten z.B. Anbieter wie "Maxdome", "iTunes" o.ä.?
Die Rechte, das zu tun, was sie eben mit den geschützten Werken machen...

Zitat:
Reicht dabei z.b. das Verleihrecht, wie etwa bei Videotheken? Oder benötigt man ein "Zuverfügungsstellungsrecht"? Das "Recht zu öffentlichen Zugänglichmachung"?
Kommt drauf an, was man machen will. Will man das Werk veröffentlichen, braucht man das Veröffentlichungsrecht, will man es vervielfältigen, das Vervielfältigungsrecht, usw. usf.

Das kommt immer auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 02:34
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AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Dann z.b. im Fall von Digitalen Videotheken:

Den Film XY einem privaten Nutzer für eine bestimme Zeitspanne als digitale Kopie zur Verfügung zu stellen.

Internet Anbieter A generiert dem Nutzer B z.b. einen Link oder eine Datei, welche(r) eine Gültigkeit von 2 Tagen hat.

Reicht da ein "normales" Verleihrecht? Wird dort also unterschieden zwischen den physisch vorhandenen DVD's und der digitalen Kopie? Ist also die Art des Ausleihens bzw. der Übermittlung ausschlaggebend?

Wie würde es da aussehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 05:05
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AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Die Vertragspartner sind frei in der Wahl der Worte und der Rechte, die sie austauschen und unterschreiben möchten.

M. E. genügt es auch, wenn sie vereinbaren: "Wir machen das wie bei Maxdome!" Ein im Streitfall angerufenes Gericht wir dabei sicherlich erkennen können, was der wahre Wille beider Vertragsparteien war.

Und nur auf den kommt es an.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 11:41
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AW: Lizenzrechtfrage zum Internet Video-Streaming

Zitat:
Zitat von Curuba Beitrag anzeigen
Dann z.b. im Fall von Digitalen Videotheken:

Den Film XY einem privaten Nutzer für eine bestimme Zeitspanne als digitale Kopie zur Verfügung zu stellen.

Internet Anbieter A generiert dem Nutzer B z.b. einen Link oder eine Datei, welche(r) eine Gültigkeit von 2 Tagen hat.

Reicht da ein "normales" Verleihrecht? Wird dort also unterschieden zwischen den physisch vorhandenen DVD's und der digitalen Kopie? Ist also die Art des Ausleihens bzw. der Übermittlung ausschlaggebend?

Wie würde es da aussehen?
Man würde sinnvollerweise genau dies so vereinbaren. Der Vertragspartner bekommt das Recht eingeräumt, X, Y und Z zu machen und zahlt dafür soundsoviel Euro.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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