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Lizenz für die alten Meister

Dies ist eine Diskussion zu Lizenz für die alten Meister innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 29.03.2012, 13:25
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AW: Lizenz für die alten Meister

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Ich habe bewusst etwas provokanter geschrieben, da ich hier aus Erfahrung spreche.
In meiner engeren Verwandschaft gibt es etliche Künstler(innen), sowohl in der bildenden, als auch der darstellenden Kunst.

Und nicht jeder Musiker hat einen Vertrag mit der GVL und/oder GEMA und muss daher seine Rechte selber durchsetzen...
Klar. Das geht aber vielen so, z.B. Fotografen. Nicht jeder kann seine Verwertungsgesellschaft vorschicken, die dann ordentlich Druck macht. Der Punkt ist aber doch der, dass z.B. die GEMA mit ihren antiquierten Vorstellungen gar nicht auf Höhe der Zeit ist. In anderen Ländern hat z.B. Youtube einen Vertrag mit Verwertungsgesellschaften schließen können, hierzulande scheitert es an der GEMA. Denn die wollen für jedes Ansehen eines Videos die gleiche Kohle haben, als wenn man den Song kauft (afaik).

Wie schon erwähnt: In anderen Ländern geht das alles. Nur in Deutschland wird mal wieder der Untergang des Abendlandes an die Wand gemalt.

In den USA kennt man z.B. "fair use", womit private Spielereien abgedeckt sind. Warum nicht hier? Warum muss man hier zusehen, wie Heerscharen von Abmahnanwälten hier ihr Unwesen treiben?
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  #12 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 13:06
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AW: Lizenz für die alten Meister

Ich hänge mich hier nochmals ran, weil mich die Frage interessiert, wie viel oder wenig verlässlich die genannten 70 Jahre ab dem Tod des Künstlers sind (bei Bildern).

Speziell dazu habe ich eine Frage:

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Problematisch dürfte ggf. sein, dass auf Bildern von den Bildern der alten Meister wiederum möglicherweise ein neues Urheberrecht mit neuen Schutzfristen gilt! Wenn man dagegen vom Original abmalen möchte, muss man sich wohl mit dem Museum auseinandersetzen.
Besitzen Museen die Rechte an den Werken in ihrem Besitz?

Und ist es tatsächlich so, dass bspw. Fotografien von Originalen wiederum Schutzfristen haben?

Das klingt für mich so, dass man ein altes Bild eigentlich nur verwenden kann, wenn man sich mit Kamera und Fotografieerlaubnis ins entsprechende Museum begibt.

Oder kann man bspw. bei einer 1:1 Wiedergabe eines Kupferstichs aus dem 17. Jahrhundert davon ausgehen, dass die Wiedergabe keine eigenen Schutzrechte hat und die Abbildung somit frei verwendet werden kann - bspw., um T-Shirts damit zu bedrucken und auf einem privaten Markt auf einem privaten Grundstück zu verkaufen?
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  #13 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 14:29
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AW: Lizenz für die alten Meister

Zitat:
Zitat von polkadot Beitrag anzeigen
Besitzen Museen die Rechte an den Werken in ihrem Besitz?

Und ist es tatsächlich so, dass bspw. Fotografien von Originalen wiederum Schutzfristen haben?
Wie ich zwischenzeitlich las, gibt es dazu ein Urteil. Durch eine reine Reproduktion hat man demnach kein neues Werk geschaffen und kein Urheberrecht.
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  #14 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 17:19
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AW: Lizenz für die alten Meister

Zitat:
Zitat von polkadot Beitrag anzeigen
Besitzen Museen die Rechte an den Werken in ihrem Besitz?
Jedenfalls haben die Museen die Rechte, die sich aus dem Eigentum ( am Original-Kunstwerk bzw. an Vervielfältigungsstücken wie z.B. Drucken ) ergeben. Der Eigentümer eines Kunstwerks darf es z.B. in der Öffentlichkeit ( gegen Entgelt ) zur Schau stellen.

Die Urheberverwertungsrechte ( Vervielfältigungs-Recht, Per-Internet-Öffentlich-Zugänglichmachungs-Recht, Senderecht usw. ) verbleiben beim Urheber, ebenso wie die Urheberpersönlichkeitsrechte ( z.B. das Recht, über das Ob und Wie des erstmaligen Erscheinens seines Werkes in der Öffentlichkeit befinden zu dürfen, oder sich gegen Entstellungen seines Werks wenden zu dürfen ).

Zitat:
Das klingt für mich so, dass man ein altes Bild eigentlich nur verwenden kann, wenn man sich mit Kamera und Fotografieerlaubnis ins entsprechende Museum begibt.
Der Bild-Eigentümer muß niemandem Zutritt zum Kunstwerk gewähren, um Lichtbild-Verwielfältigungen herstellen zu können.

[quote]kann man bspw. bei einer 1:1 Wiedergabe eines Kupferstichs aus dem 17. Jahrhundert davon ausgehen, dass die Wiedergabe keine eigenen Schutzrechte hat und die Abbildung somit frei verwendet werden kann /QUOTE]

Meines Erachtens kann man davon ausgehen.

11
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  #15 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 22:20
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AW: Lizenz für die alten Meister

Zitat:
Zitat von polkadot Beitrag anzeigen
Und ist es tatsächlich so, dass bspw. Fotografien von Originalen wiederum Schutzfristen haben?
Meine Lieblingsfrage, die ich gern mit nein beantworte:

Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG):
"Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie ... Nicht der bloß technische Reproduktionsvorgang aber begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh. als Urbild geschaffen wird ... Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden..."

Und hierzu das passende BGH-Urteil:

BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 8. November 1989, Az: I ZR 14/88
Bibelreproduktion

Zitat aus der Urteilsbegründung:

"Die Beklagten haben lediglich die in der Bibel der Klägerin enthaltenen Abbildungen der Merian-Kupferstiche (einschließlich der Bildbezeichnungen und der Bibelstellenangaben) übernommen. Diese Bilder als solche sind nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten der Bibel der Klägerin hinzuweisen. Die Kupferstiche selbst sind gemeinfrei, Rechte an den Photographien der Originalvorlagen stehen, soweit sie in Betracht kommen, jedenfalls nicht der Klägerin zu ..."
In diesem Fall lag also weder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) noch gegen das Urheberrecht (UrhG) vor.

Im Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98 - Telefonkarte - hat der BGH seine ablehnende Haltung gegenüber dem Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien noch einmal bekräftigt:

"Unabhängig davon müsste das Bild, für das die Klägerin den Schutz des Par 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., Par 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist."

Dies scheint inzwischen die herrschende Meinung zu sein. Vgl. auch David Seiler: Rezension Wanckel/Nitschke - Foto- und Bildrecht, JurPC Web-Dok. 251/2004, Abs. 13:

"... Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach Par 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen."

MfG
Johannes
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  #16 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 23:34
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Herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten! Das macht einiges klarer.
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  #17 (permalink)  
Alt 17.04.2012, 12:46
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Zitat:
Zitat von polkadot Beitrag anzeigen
Besitzen Museen die Rechte an den Werken in ihrem Besitz?
Die Eigentumsrechte: ja.

Das Urheberrecht: nein. (Es sei denn, das Museum hätte es vom Urheber geerbt.)

Nutzungsrechte: soweit der Urheber oder dessen Erbe(n) sie eingeräumt haben oder sie sich aus dem Gesetz ergeben.

Zitat:
Und ist es tatsächlich so, dass bspw. Fotografien von Originalen wiederum Schutzfristen haben?
Fotografische Reproduktionen von zweidimensionalen Gegenständen genießen laut Rechtsprechung keinen urheberrechtlichen Schutz, auch nicht als einfache Lichtbilder (§72 UrhG).

Das ist nicht wirklich gerecht, wenn man weiß, wieviel Aufwand, Arbeit und Können eine wirklich gute fotografische Reproduktion z.B. eines Gemäldes erfordert. (Wenn man an eine Reproduktion mit dem Fotokopierer denkt, ist es wiederum verständlich...)

Die Fotografie eines dreidimensionalen Kunstwerks wie einer Skulptur genießt selbstverständlich eigenen urheberrechtlichen Schutz.

Zitat:
Das klingt für mich so, dass man ein altes Bild eigentlich nur verwenden kann, wenn man sich mit Kamera und Fotografieerlaubnis ins entsprechende Museum begibt.
Das ist auch so, liegt aber am Eigentumsrecht des Museums.

Zitat:
Oder kann man bspw. bei einer 1:1 Wiedergabe eines Kupferstichs aus dem 17. Jahrhundert davon ausgehen, dass die Wiedergabe keine eigenen Schutzrechte hat und die Abbildung somit frei verwendet werden kann - bspw., um T-Shirts damit zu bedrucken und auf einem privaten Markt auf einem privaten Grundstück zu verkaufen?
Kommt drauf an, wie man an das Original bzw. die Kopie des Originals gelangt ist.
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An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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  #18 (permalink)  
Alt 17.04.2012, 14:24
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das ist nicht wirklich gerecht, wenn man weiß, wieviel Aufwand, Arbeit und Können eine wirklich gute fotografische Reproduktion z.B. eines Gemäldes erfordert.
Das Urheberrecht möchte aber nicht schon dann ein ausschließliches Recht zur Verwertung eines Erzeugnisses gewähren, wenn hoher Aufwand, mühselige Arbeit und großes Geschick und Können geleistet wurden.

Zitat:
Die Fotografie eines dreidimensionalen Kunstwerks wie einer Skulptur genießt selbstverständlich eigenen urheberrechtlichen Schutz.
Wäre In einem vierdimensionalen Raum die (holographische? dreidimensionale ) "Reproduktion" eines dreidimensionalen Objekts genausowenig schutzfähig wie das dimensionserhaltende Ablichten eines zweidimensionalen Bildes in unserer gewohnten Umgebung?

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  #19 (permalink)  
Alt 17.04.2012, 20:03
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Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Das Urheberrecht möchte aber nicht schon dann ein ausschließliches Recht zur Verwertung eines Erzeugnisses gewähren, wenn hoher Aufwand, mühselige Arbeit und großes Geschick und Können geleistet wurden.
Aber bei Einführung der verwandten Schutzrechte (z. B. Leistungsschutz des § 72 für einfache Lichtbilder, Recht des Datenbankherstellers etc.) spielte der Aufwand eine Rolle.

Aber ich bin auch gegen einen Leistungsschutz für Reprografien. Der Reprofotograf kann den fehlenden Leistungsschutz wie jeder Handwerker in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Ein Fotograf, der für die Herstellung einer nicht geschützten Reproduktion 1000 Euro kassiert, steht nicht schlechter da als ein Fotograf, der jemandem für 1000 Euro ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem seiner nach Par 72 UrhG geschützten Fotos überträgt.

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wäre In einem vierdimensionalen Raum die (holographische? dreidimensionale ) "Reproduktion" eines dreidimensionalen Objekts genausowenig schutzfähig wie das dimensionserhaltende Ablichten eines zweidimensionalen Bildes in unserer gewohnten Umgebung?
Auch im dreidimensionalen Raum sind die von nicht (mehr) geschützten dreidimensionalen Werken hergestellten dreidimensionalen Vervielfältigungen schutzlos, aber i.d.R. nicht die von dreidimensionalen Werken hergestellten zweidimensionalen Vervielfältigungen (z. Fotos).

Umgekehrt kann eine nach einem nicht mehr geschützten zweidimensionalen Bild angefertigte dreidimensionale Plastik urheberrechtlichen Schutz genießen.

Durch den Dimensionswechsel kann neues Urheberrecht entstehen. Allerdings nicht nach der Superstringtheorie. Da sind die höheren Dimensionen zu flach ;-).

MfG
Johannes
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  #20 (permalink)  
Alt 17.04.2012, 22:52
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Das klingt für mich so, dass man ein altes Bild eigentlich nur verwenden kann, wenn man sich mit Kamera und Fotografieerlaubnis ins entsprechende Museum begibt.
Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das ist auch so, liegt aber am Eigentumsrecht des Museums.
Der BGH geht davon aus, dass der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt (BGH - Friesenhaus) und und strickt nur Sonderlocken für Schlosseigentumer (BGH - Schloss Tegel und neue Schlossfoto-Urteile).

Eine Antwort auf die Frage, ob das Fotografieren einer beweglichen Sache auf einem Privatgrundstück als eine Beeinträchtigung des Eigentums an der Sache selbst oder als eine Beeinträchtigung des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Sache steht, anzusehen ist, ist der BGH uns bis heute schuldig geblieben. (BGH Apfel-Madonna: "Es kann dahinstehen, ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende "Einwirkung" auf das Eigentum des Museums anzusehen wäre.").

Mit einen Ja als Antwort auf diese Frage würde er sich in einem Netz nicht auflösbarer Widersprüche verstricken.

MfG
Johannes
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