Dies ist eine Diskussion zu Lizenz für die alten Meister innerhalb des Forums Urheberrecht
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Wie schon erwähnt: In anderen Ländern geht das alles. Nur in Deutschland wird mal wieder der Untergang des Abendlandes an die Wand gemalt. In den USA kennt man z.B. "fair use", womit private Spielereien abgedeckt sind. Warum nicht hier? Warum muss man hier zusehen, wie Heerscharen von Abmahnanwälten hier ihr Unwesen treiben?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Ich hänge mich hier nochmals ran, weil mich die Frage interessiert, wie viel oder wenig verlässlich die genannten 70 Jahre ab dem Tod des Künstlers sind (bei Bildern). Speziell dazu habe ich eine Frage: Zitat:
Und ist es tatsächlich so, dass bspw. Fotografien von Originalen wiederum Schutzfristen haben? Das klingt für mich so, dass man ein altes Bild eigentlich nur verwenden kann, wenn man sich mit Kamera und Fotografieerlaubnis ins entsprechende Museum begibt. Oder kann man bspw. bei einer 1:1 Wiedergabe eines Kupferstichs aus dem 17. Jahrhundert davon ausgehen, dass die Wiedergabe keine eigenen Schutzrechte hat und die Abbildung somit frei verwendet werden kann - bspw., um T-Shirts damit zu bedrucken und auf einem privaten Markt auf einem privaten Grundstück zu verkaufen? |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Die Urheberverwertungsrechte ( Vervielfältigungs-Recht, Per-Internet-Öffentlich-Zugänglichmachungs-Recht, Senderecht usw. ) verbleiben beim Urheber, ebenso wie die Urheberpersönlichkeitsrechte ( z.B. das Recht, über das Ob und Wie des erstmaligen Erscheinens seines Werkes in der Öffentlichkeit befinden zu dürfen, oder sich gegen Entstellungen seines Werks wenden zu dürfen ). Zitat:
[quote]kann man bspw. bei einer 1:1 Wiedergabe eines Kupferstichs aus dem 17. Jahrhundert davon ausgehen, dass die Wiedergabe keine eigenen Schutzrechte hat und die Abbildung somit frei verwendet werden kann /QUOTE] Meines Erachtens kann man davon ausgehen. 11 |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG): "Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie ... Nicht der bloß technische Reproduktionsvorgang aber begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh. als Urbild geschaffen wird ... Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden..." Und hierzu das passende BGH-Urteil: BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 8. November 1989, Az: I ZR 14/88 Bibelreproduktion Zitat aus der Urteilsbegründung: "Die Beklagten haben lediglich die in der Bibel der Klägerin enthaltenen Abbildungen der Merian-Kupferstiche (einschließlich der Bildbezeichnungen und der Bibelstellenangaben) übernommen. Diese Bilder als solche sind nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten der Bibel der Klägerin hinzuweisen. Die Kupferstiche selbst sind gemeinfrei, Rechte an den Photographien der Originalvorlagen stehen, soweit sie in Betracht kommen, jedenfalls nicht der Klägerin zu ..." In diesem Fall lag also weder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) noch gegen das Urheberrecht (UrhG) vor. Im Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98 - Telefonkarte - hat der BGH seine ablehnende Haltung gegenüber dem Leistungsschutz für Reproduktionsfotografien noch einmal bekräftigt: "Unabhängig davon müsste das Bild, für das die Klägerin den Schutz des Par 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., Par 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist." Dies scheint inzwischen die herrschende Meinung zu sein. Vgl. auch David Seiler: Rezension Wanckel/Nitschke - Foto- und Bildrecht, JurPC Web-Dok. 251/2004, Abs. 13: "... Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach Par 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." MfG Johannes |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten! Das macht einiges klarer. |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Das Urheberrecht: nein. (Es sei denn, das Museum hätte es vom Urheber geerbt.) Nutzungsrechte: soweit der Urheber oder dessen Erbe(n) sie eingeräumt haben oder sie sich aus dem Gesetz ergeben. Zitat:
Das ist nicht wirklich gerecht, wenn man weiß, wieviel Aufwand, Arbeit und Können eine wirklich gute fotografische Reproduktion z.B. eines Gemäldes erfordert. (Wenn man an eine Reproduktion mit dem Fotokopierer denkt, ist es wiederum verständlich...) Die Fotografie eines dreidimensionalen Kunstwerks wie einer Skulptur genießt selbstverständlich eigenen urheberrechtlichen Schutz. Zitat:
Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Aber ich bin auch gegen einen Leistungsschutz für Reprografien. Der Reprofotograf kann den fehlenden Leistungsschutz wie jeder Handwerker in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Ein Fotograf, der für die Herstellung einer nicht geschützten Reproduktion 1000 Euro kassiert, steht nicht schlechter da als ein Fotograf, der jemandem für 1000 Euro ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem seiner nach Par 72 UrhG geschützten Fotos überträgt. Zitat:
Umgekehrt kann eine nach einem nicht mehr geschützten zweidimensionalen Bild angefertigte dreidimensionale Plastik urheberrechtlichen Schutz genießen. Durch den Dimensionswechsel kann neues Urheberrecht entstehen. Allerdings nicht nach der Superstringtheorie. Da sind die höheren Dimensionen zu flach ;-). MfG Johannes |
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| AW: Lizenz für die alten Meister Zitat:
Eine Antwort auf die Frage, ob das Fotografieren einer beweglichen Sache auf einem Privatgrundstück als eine Beeinträchtigung des Eigentums an der Sache selbst oder als eine Beeinträchtigung des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Sache steht, anzusehen ist, ist der BGH uns bis heute schuldig geblieben. (BGH Apfel-Madonna: "Es kann dahinstehen, ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende "Einwirkung" auf das Eigentum des Museums anzusehen wäre."). Mit einen Ja als Antwort auf diese Frage würde er sich in einem Netz nicht auflösbarer Widersprüche verstricken. MfG Johannes |
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