Dies ist eine Diskussion zu Lizenz für Anime Charaktere notwendig? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| ich hätte eine Frage und hoffe, dass man mir hier helfen kann. Angenommen jemand ist Zeichner und würde gerne einen Kalender zeichnen und gestalten, welcher Charaktere aus einem japanischen Anime beinhaltet. Nachdem er das gezeichnet hat, würde er es gerne drucken lassen und dann auf Ebay den Menschen in Deutschland und vielleicht auch manchen englischsprachigen Ländern verkaufen. Darf diese Person die Bilder einfach selbst zeichnen, also die Charaktere aus dem Anime in eigenen Posen zeichnen (sich dabei natürlich an die Persönlichkeit der Personen halten; also sie nicht so abbilden, dass es eventuell beschämend und beleidigent wäre) und auf diese Art verkaufen, oder ist eine Lizenz von den Machern dafür notwendig? Falls man eine Lizent benötigt, wo könnte man dies dann herausfinden, bzw., wo lässt sich dann eine kaufen? Danke. Mit freundlichen Grüßen Ajana |
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| AW: Lizenz für Anime Charaktere notwendig? Die Urheber, also die Texter und die Zeichner, haben die Urheber-Rechte an ihren Werken, den Texten und den Zeichnungen, laut Urheberrechtsgesetz § 2 Geschützte Werke "(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, (...) 4. Werke der bildenden Künste (...)" Darf man diese Werke nun entstellen und dann verbreiten? Nein: UrHG § 14 Entstellung des Werkes "Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden." Darf man sie aber nur ein klein wenig verändern vorm Veröffentlichen? Nein: "§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." Erlaubt wäre ohne Einwilligung lediglich eine "§ 24 Freie Benutzung (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." Zum Unterschied zu § 23 siehe da. Eine Parodie könnte eine solche sein. Soweit zum Urheberrecht. Dann gibt es noch das Markenrecht. Ein Wort oder ein Bild kann geschützt sein als Marke - durch lange Verwendung oder durch Anmeldung beim dpma.de. In beiden Fällen freut sich der Rechteinhaber - also meist der Verlag, dem die Urheber analog zu § 31 Einräumung von Nutzungsrechten ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben für die ganze Welt, für Europa, für die EU, für den deutschsprachigen Raum oder für Deutschland. Diese Verlage verstecken sich nicht, man findet sie sogar im Internet. Und fragt man sie nicht vor einer Verwendung ihrer Figuren in Kalendern, werden sie gerne böse und klagen oder mahnen ab, was viel Geld kosten kann - alleine deren abmahnender Anwalt kostet dich dann schon so 500,- bis 1.500,- Euro. Fragt man sie aber, nennen sie gerne einen Preis für eine Lizenz für einen gedruckten Kalender für Deutschland oder für die Welt - oder für das Internet. Oder aber nicht, wenn sie nicht wollen. Gruß aus Berlin, Gerd
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