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Liedpassage als Domain?

Dies ist eine Diskussion zu Liedpassage als Domain? innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 19:51
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Liedpassage als Domain?

Ist es möglich, Liedpassagen als Domain zu registrieren, oder würde hier ein Verstoß gegen Urheberrechte vorliegen?

Als Beispiel:

wann-wirds-mal-wieder-richtig-sommer.de

oder:

ein-bett-im-kornfeld.de

Und wo könnte man sich diesbezüglich informieren?

Gibt es Abgrenzungen, wenn die Seite nicht nur privat, sondern auch kommerziell geführt werden soll?
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 21:43
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AW: Liedpassage als Domain?

Als Werk im Sinne des Urheberrechts sind solche knappen Titel seltenst geschützt, aber zumeist als Titel im Sinne von § 5 Markengesetz, vgl. auch § 15.

Eine Website mit dem selben Titel sollte also nicht gegen diesen § 15 verstoßen, sag ich mal aus der la meng. Eine Verwechslungsgefahr sehe ich nicht (eine Website ist ja kein Lied;-)), und ob die "Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung" des Songtitels als Geschäftsbezeichnung "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" wird durch die Website, müsste erstmal geprüft werden.

Sodann könnte der Songtitel noch eingetragen sein als Wortmarke. Das kann man recherchieren bei dpma.de. Dann muss man kucken, dass man nicht gegen § 14 verstößt. Und das kann man sicher auch mit einer Website.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 11:07
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AW: Liedpassage als Domain?

Zitat:
Zitat von schleifchen Beitrag anzeigen
Ist es möglich,

wann-wirds-mal-wieder-richtig-sommer.de

oder:

ein-bett-im-kornfeld.de

als Domain zu registrieren?
Jedenfalls ist nicht schon die Registrierung dieser Domains unmöglich, weil bereits die DENIC dies verweigern würde:

Zitat:
BGH: Die DENIC ist grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten. Die DENIC ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die - automatisierte - Erstregistrierung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.
( BGH: Eine Löschpflicht trifft die DENIC bei einem Hinweis, daß zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils eines bayerischen Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). )

Zitat:
würde hier ein Verstoß gegen Urheberrechte vorliegen?
1. Urheberrechte an einem Musikwerk bzw. an einem Liedtext erstrecken sich nicht auch auf den Titel, unter dem Musikstück und Liedtext erschienen sind.

2. Eine aus wenigen Worten bestehende Zeile kann keinen eigenständigen Schutz beanspruchen.

Auch wenn die Titel, unter denen Musiklstücke/Liedtexte erschienen sind, urheberrechtlich nicht geschützt sind, entsteht durch das Erscheinenlassen von Werken unter diesem Titel ein Werktitelrecht.

"Normalerweise" wird dem Inhaber eines Werktitelrechts nach § 15 MarkenG kein sehr weitreichendes Verbotsrecht gegenüber ähnlich betitelten, ähnlichen Werk-Genres zuerkannt, weil schon leichte Unähnlichkeiten aus Publikumssicht eine Verwechslungsgefahr ausschließen würden.

Das kann bei "deutschlandweit bekannten" Werktiteln anders aussehen. Deren Inhaber haben auch gegenüber ähnlichen Titeln für unähnliche Werkarten ein Verbotsrecht bei unlauiterer, ungerechtfertigter Ausbeutung/Schädigung von Ruf oder Bekanntheit.

Zitat:
Gibt es Abgrenzungen, wenn die Seite nicht nur privat, sondern auch kommerziell geführt werden soll?
Die Anwendbarkeit kennzeichenrechtlicher Vorschriften wird nicht nach kommerziell / nicht kommerziell abgegrenzt, sondern nach Handeln "im / außerhalb des geschäftlichen Verkehrs".

Zitat:
Sodann könnte der Songtitel noch eingetragen sein als Wortmarke.
Allerdings hätte der Betreiber einer ( kommerziellen ) Homepage zum Thema "Gartenbau" unter der Domain "ein-bett-im-kornfeld.de" keine Verbotsansprüche aus der Eintragung der Wortmarke Nr. 399455000 Ein Bett im Kornfeld zu befürchten. Es wurden 1999 nämlich folgende Waren unter dieser Marke angemeldet/eingetragen:

Polstermöbel, Polsterkissen, Bettzeug, Polsterfüllstoffe Bettdecken, Bettwäsche, Ober- und Unterbetten und Überzüge hierfür, Steppdecken und wattierte Decken, Bettüberwürfe

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