Dies ist eine Diskussion zu lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| 1. Beispiel: Zwar ist die Feststellung der Nichtvollendung der Tat bei evidentem Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes streng genommen überflüssig (Fußnote: So Putzke, JuS 2009,894,895; anders aber Kühl/Hinderer, JuS 2009,919,922, die die Vorprüfung sogar ausdrücklich mit einem eigenen Prüfungspunkt versehen.) 2. Beispiel: [...] Tatentschluss. (Fußnote: Streng genommen ist dieser Begriff inkorrekt, weil § 22 von der "Vorstellung von der Tat spricht" umd damit - [...] den Vorstellungsvorsatz meint. [...] Da der Begriff "Tatentschluss" aber üblig ist, wird er im Folgenden verwendet. Könnten diese beiden Fußnoten wörtlich, nur sinngemäßg oder gar nicht übernommen werden ? Handelt es sich dabei um eine Faktenzusammenfassung oder um geistiges Eigentum des Herrn Schmidt? Vielen Dank im Voraus |
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| AW: lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar? 1.) Nicht jeder Gebrauchstext erreicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein als Werk im Sinne von § 2 UrHG. Zitat:
Zitat:
2.) Falls aber doch geschützt ist, was in einer Fußnote steht (oder sonstwo), dann richtet sich die erlaubte Länge des Zitats nach dem "besonderen Zweck", für den es benötigt wird: Zitat:
PS. Hübsch noch Analoges aus der Schweiz: "Die meisten Fachinformationen und Gebrauchsanweisungen sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Auch gesammelte Fachinformationen – wie zum Beispiel Agenturverzeichnisse - sind noch keineswegs ein Sammelwerk im urheberrechtlichen Sinne."
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