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lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar?

Dies ist eine Diskussion zu lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar? innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 04.03.2011, 23:47
Boardneuling
 
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Question lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar?

Ich bin mir unsicher bei der Formulierung von Fußnoten. Normalerweise stellen jene nur die Autoren und Werke dar, nachdem ich wörtlich oder sinngemäßg zitiert habe. Aufgrund der enormen Eingrenzung der Seitenzahl bei meiner Hausarbeit, bin ich gezwungen, die Fußnoten auszuweiten. Nun frage ich mich, ob ich plagiere, wenn ich eine Art Zusammenfassung der Faktenlage bzw. der Meinungen von Rolf Schmidt wörtlich übernehme (bzw. umformuliere)?

1. Beispiel: Zwar ist die Feststellung der Nichtvollendung der Tat bei evidentem Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes streng genommen überflüssig (Fußnote: So Putzke, JuS 2009,894,895; anders aber Kühl/Hinderer, JuS 2009,919,922, die die Vorprüfung sogar ausdrücklich mit einem eigenen Prüfungspunkt versehen.)

2. Beispiel: [...] Tatentschluss. (Fußnote: Streng genommen ist dieser Begriff inkorrekt, weil § 22 von der "Vorstellung von der Tat spricht" umd damit - [...] den Vorstellungsvorsatz meint. [...] Da der Begriff "Tatentschluss" aber üblig ist, wird er im Folgenden verwendet.


Könnten diese beiden Fußnoten wörtlich, nur sinngemäßg oder gar nicht übernommen werden ? Handelt es sich dabei um eine Faktenzusammenfassung oder um geistiges Eigentum des Herrn Schmidt?

Vielen Dank im Voraus
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  #2 (permalink)  
Alt 05.03.2011, 05:34
V.I.P.
 
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AW: lange Fußnote bei Hausarbeit übernehmbar?

1.) Nicht jeder Gebrauchstext erreicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein als Werk im Sinne von § 2 UrHG.
Zitat:
Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?). (Quelle)
Zitat:
Zeit und Arbeitsaufwand sind dafür kein Kriterium. Entscheidend ist allein, ob das Werk einer schöpferischen Tätigkeit entsprungen ist. Dies ist bei der bloßen Wiedergabe von Ereignissen mit naturgemäßen Aufbaumustern und Formulierungen sicherlich nicht der Fall. Bei kurzen Meldungen und Informationen hat ein Verfasser nunmal keinen Handlungsspielraum. (Quelle)
Und nochmal der erstgenannte Autor dazu: "Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. Die Rechtsprechung ist umfangreich und eher unübersichtlich."

2.) Falls aber doch geschützt ist, was in einer Fußnote steht (oder sonstwo), dann richtet sich die erlaubte Länge des Zitats nach dem "besonderen Zweck", für den es benötigt wird:
Zitat:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn (...)
Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hübsch noch Analoges aus der Schweiz:
"Die meisten Fachinformationen und Gebrauchsanweisungen sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Auch gesammelte Fachinformationen – wie zum Beispiel Agenturverzeichnisse - sind noch keineswegs ein Sammelwerk im urheberrechtlichen Sinne."
__________________
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formalien, fußnote, hausarbeit, plagiat, strafrecht

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