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Kostenlose downloads...

Dies ist eine Diskussion zu Kostenlose downloads... innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.01.2011, 12:41
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Kostenlose downloads...

Hallo zusammen,

wenn ein Privatmann sein Schaffen in Form eines kostenlosen downloads der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat, und diese Werke allgemein zugänglich waren, kann man diese ebenfalls kostenfrei an Interessenten weiterreichen?

Die betreffenden downloadmöglichkeiten gibt es inzwischen nicht mehr.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 02:20
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AW: Kostenlose downloads...

Der Urheber eines Werkes bestimmt alleine, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird und von wem:
"UrHG § 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."

Wenn er nun Lust hat, das Werk vom 1. bis zum 4. Advent kostenlos zu verbreiten, dann kann die Lust danach nachlassen - und dann ist eben Sense.
Das ist wie mit dem Advents-Rabatt des heimischen Autohauses - auch das endet in der Regel an Weihnachten .

Nun darf der, der bis zum 4. Advent das legal verbreitete Werk legal geladen hat, sich eine Privatkopie machen und die auch an engste persönliche Bekannte weitergeben:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Das gilt für Musik-CDs, Filme usw., für Computerprogramme gilt hingegen:
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Ausnahme davon:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (...)

Daher auch der beliebte Scherz unter rechtschaffenen Urheberrechtsverletzern: "Kumpel, ich schicke dir hiermit zur sicheren Aufbewahrung für einen Notfall bei mir (Hausbrand!) eine Sicherungskopie meiner sündhaft teuren Software, die du auf keinen Fall benutzen darfst!"

Falls es aber kein PC-Programm ist und man sich fragt, was ist denn nun eine illegale öffentliche Verbreitung und was nicht, der Ehegatte, der Kumpel oder der Fußballverein oder das Forum "Tolle_Software_gratis", dann kucke man mal in UrHG § 15 Allgemeines:
Zitat:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Und wenn man wissen will, wie eine korrekte Zustimmung eines Autors zu einer freien Benutzung seines Werkes aussehen kann, kann man in Wikipedia bei den Bildern kucken, z. B. dem da:

Zitat:
Diese Datei ist unter der Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland lizenziert.

Dieses Werk darf von dir
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen: (...)
Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
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  #3 (permalink)  
Alt 07.01.2011, 09:00
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AW: Kostenlose downloads...

Hallo,

DAS ist mal eine echt gute Antwort.

Gerd, herzlichen Dank nach Berlin!
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