Dies ist eine Diskussion zu Kostenlose downloads... innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Kostenlose downloads... wenn ein Privatmann sein Schaffen in Form eines kostenlosen downloads der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat, und diese Werke allgemein zugänglich waren, kann man diese ebenfalls kostenfrei an Interessenten weiterreichen? Die betreffenden downloadmöglichkeiten gibt es inzwischen nicht mehr. |
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| AW: Kostenlose downloads... Der Urheber eines Werkes bestimmt alleine, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird und von wem: "UrHG § 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist." Wenn er nun Lust hat, das Werk vom 1. bis zum 4. Advent kostenlos zu verbreiten, dann kann die Lust danach nachlassen - und dann ist eben Sense. Das ist wie mit dem Advents-Rabatt des heimischen Autohauses - auch das endet in der Regel an Weihnachten .Nun darf der, der bis zum 4. Advent das legal verbreitete Werk legal geladen hat, sich eine Privatkopie machen und die auch an engste persönliche Bekannte weitergeben: § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Das gilt für Musik-CDs, Filme usw., für Computerprogramme gilt hingegen: § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Ausnahme davon: § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (...) Daher auch der beliebte Scherz unter rechtschaffenen Urheberrechtsverletzern: "Kumpel, ich schicke dir hiermit zur sicheren Aufbewahrung für einen Notfall bei mir (Hausbrand!) eine Sicherungskopie meiner sündhaft teuren Software, die du auf keinen Fall benutzen darfst!" Falls es aber kein PC-Programm ist und man sich fragt, was ist denn nun eine illegale öffentliche Verbreitung und was nicht, der Ehegatte, der Kumpel oder der Fußballverein oder das Forum "Tolle_Software_gratis", dann kucke man mal in UrHG § 15 Allgemeines: Zitat:
Zitat:
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