Dies ist eine Diskussion zu Komplexe Urheberrechtsfrage innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Komplexe Urheberrechtsfrage Folgendes rein fiktives Szenario, das vor Gericht primär eine urheberrechtliche Angelegenheit wäre, möglicherweise allerdings auch Fragen des Datenschutzes und Internetrechts streifen würde: Nehmen wir an, Herr X wird von Herrn Y beschuldigt ein von ihm verfasstes, bis dato (und auch darüber hinaus) urheberrechtlich nicht geschütztes Dokument (eine Textdatei) mit umfassenden autobiographischen - teils semifiktiven - Angaben von Y zu seiner Person im Anhang einer Email an eine dritte Person verschickt zu haben. X hat einige Zeit zuvor die entsprechende Datei von Y persönlich in einer Email zugeschickt bekommen. Herr Y hatte also nichts dagegen einzuwenden, dass Herr X das Dokument besitzt. Über die dritte Person erfährt nun Y, dass jene dritte Person die besagte Email erhalten habe. Diese dritte Person kennt Herrn X nicht persönlich, die Email ist anonym bei ihr angekommen. Herr Y schöpft den Verdacht, dass X das besagte Dokument an die dritte Person gesendet hat, da er weiß, dass X über das Dokument verfügt (er hat es ja an X geschickt). Y hat X niemals, weder in schriftlicher oder mündlicher Form, die Weitergabe an dritte explizit untersagt. Herr Y strengt nun eine Unterlassungsklage gegen Herrn X aufgrund einer mutmaßlichen Verletzung des Urheberrechts an. Es kommt zur Verhandlung: Herr X fechtet dies an und äußert vor Gericht über das Dokument tatsächlich zu verfügen, es aber in keiner Form an dritte Personen weitergeleitet zu haben. Wie sich ergibt, kommt die Tatsache hinzu, dass Y die Datei an mehrere ihm bekannte, nahestehende Personen schickte, also hypothetisch gesehen nun gar nicht mit absoluter Sicherheit sagen kann, ob Herr X das Dokument verschickt hat. Herr Y beschuldigt X, weil er persönliche Gründe von Y vermutet und sagt aus, sie hätten sich einige Zeit zuvor zerstritten. Y führt die mutmaßlichen Motive von X mit seiner Aussage vor Gericht aus, X streitet sie ohne genauere Angaben vollständig ab und verweigert diesbezüglich jede weitere Aussage. Um seine Anschuldigung der Urheberrechtsverletzung zu untermauern, behauptet Y, dass das besagte Dokument ein möglicherweise zur Veröffentlichung bestimmter Entwurf sei. Aus diesem fiktiven Szenario ergäben sich folgende Fragen: 1. Liegt angesichts der Tatsache, dass Y Herrn X niemals irgendeine Form der "Weiterverbreitung" untersagt hat und keine konkreten Beweise vorzulegen hat, überhaupt eine Urheberrechtsverletzung (oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten) vor - lediglich gesetzt den Fall, dass es das Gericht als erwiesen ansieht, dass das Dokument von X an die dritte Person gesendet wurde? 2. Welche Maßnahmen könnten zur Ermittlung von potentiellen Beweisen ergriffen werden? Könnte etwa angeordnet werden, dass Daten über Internetaktivitäten/Emailaccounts etc. von X untersucht und aufgeschlüsselt werden, um dem von Y geäußerten Verdacht der Weiterverbreitung an die dritte Person nachzugehen? Außerdem: 3. Welche Entscheidung des Gerichts wäre zu erwarten, sofern keine der unter 2. geschilderten Untersuchungen ergriffen würden? 4. Oder: besteht überhaupt ein Interesse, etwa in dieser Form vorliegenden Sachverhalten genauer nachzugehen? Darüber möchte ich gerne mit Ihnen diskutieren (sollte die Darstellung dieses konstruierten Szenarios unklar sein, werde ich auf Nachfrage weitere Erläuterungen machen). |
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| AW: Komplexe Urheberrechtsfrage Kluge Menschen haben vor vielen hundert Jahren das Instrument des Absatzes erfunden, um Texte besser lesbar zu machen... Zitat:
Wenn wir also annehmen, der Text sei nicht urheberrechtlich geschützt, dann kann er unter urheberrechtlichen Aspekten von jedermann frei verwendet werden. Zitat:
Also gibt es auch keine Grundlage für eine Klage. Zitat:
Ob eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegeben sein könnte, lässt sich grundsätzlich nur im konkreten Einzelfall bei Kenntnis aller Details einzuschätzen versuchen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Komplexe Urheberrechtsfrage Vielen Dank für ihre konzise Antwort. Zunächst nur folgende Frage, die etwas abstrakt ist: Welche allgemeineren Mindestkriterien für ein hypothetische Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen nachweislich vorliegen? Und - ich baue hier eine Modifikation ein: gesetzt den Fall, es wurden Persönlickeitsrechte von dritten verletzt - wer hätte die Verletzungen begangen: schließlich hätte ja nicht X das Dokument verfasst, in dem Namen von Herrn Y bekannten Personen durch Y genannt werden. Könnte X deshalb verurteilt werden (angenommen es wird vor Gericht festgestellt, dass das Dokument verschickt hat)? "Müsste" nicht Y für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten belangt werden (er hätte die Namen ja eben in dem Dokument genannt)? Müsste außerdem nicht der Inhalt des teils autobiographisch, teil semifiktiven Dokuments detailliert geprüft werden? Wenn eine Urheberrechtsklage keine Grundlage hätte, hätte dann eventuell eine Unterlassungsklage Gültigkeit oder wäre dieses nur der Fall, wenn Y das Dokument nachträglich urheberrechtlich schützen lassen würde? Danke für ihre Lösungsansätze. |
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| AW: Komplexe Urheberrechtsfrage Zitat:
Ist ein Text geschützt, dann ist er es ab Erstellung, und nicht erst, wenn ein Gericht dies bestätigt. Insofern sollte man immer erstmal von einem Schutz ausgehen, wenn man es nicht als Experte besser weiß. Dann darf man aber immer noch aus einem solchen Werk zitieren, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen, falls man sich bei Grund und Umfang nach UrHG § 51 Zitate richtet und auch § 63 Quellenangabe beachtet. Zudem: Entscheidend ist nicht, ob ein Inhaber von Urheberrechten einem Zweiten die Nutzung seines Werkes untersagt oder nicht - sondern ob er es diesem explizit erlaubt hat oder nicht! Davon unabhängig kann eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegen, die ähnliche Folgen haben kann wie in diesem Fall: http://de.wikipedia.org/wiki/Esra_(Roman) Bestraft werden können dabei alle Täter, ja nach Tatbeteiligung, im Grunde also alle Beteiligten vom Autor über den Verleger und dem Drucker bis zum Buchhändler. Neben Strafen kommen noch Rechte auf Unterlassung (Verbreitungsverbot eines Buches, eines Absatzes usw.) und auf Schadensersatz in Betracht, wie wir bei Esra lesen konnten insbesondere Schmerzensgeld. Täter könnten im Modellfall Y sein und auch X. Und dann auch noch der Provider, wenn der nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit den Text nicht vom Netz nimmt. Und so weiter. Über den Umfang der Ermittlungen, auch über die Beschlagnahme von Computern und die Durchsuchung von Wohnräumen (was es selten aber doch auch bei Urhebersachen gibt), entscheiden Polizei, Staatsanwalt und gegebenenfalls Gerichte. Bei Lappalien (wonach der Modellfall riecht) kann das Verfahren auch eingestellt werden, wogegen es Rechtsmittel gibt, wonach auch eine Privatklage möglich ist. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Zitat:
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| AW: Komplexe Urheberrechtsfrage Zitat:
Dazu zählt z.B. das "Recht am eigenen Bild", das im KUrhg geregelt ist. Zitat:
Zitat:
Wenn das Werk nicht die nötige "Schöpfungshöhe" besitzt, um ein geschütztes Werk im Sinne des UrhG zu sein und auch nicht eine der übrigen Schutzvorschriften des UrhG greift (§72, "einfaches Lichtbild", oder "Schutz des Datenbankerstellers" z.B.), dann ist es grundsätzlich nicht möglich, dem Werk auf irgendeine Weise urheberrechtlichen Schutz "umzuhängen".
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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