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Keine Rechte an dem Bild

Dies ist eine Diskussion zu Keine Rechte an dem Bild innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 03.02.2012, 22:13
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Keine Rechte an dem Bild

Hallo Leute,
mal angenommen jemand, nennen wir ihn mal "Herr Schmidt", leitet ein Forum im Internet.
Dann postet ein User in diesem Forum unwissend ein Bild, welches er aufgrund von Urheberrechten gar nicht posten darf.
In Folge dessen kriegt Herr Schmidt eine E-Mail und wird von dem Besitzer dieses Bilds dazu aufgefordert, das Bild zu entfernen, da er keine Rechte an diesem Bild hätte.
Völlig verwundert, da auf dem Bild kein Wasserzeichen oder sonstige Hinweise eines Copyright zu sehen sind, löscht er das Bild schließlich, um Sicher zu gehen.
Und jetzt nehmen wir mal an, dass Herr Schmidt blöderweise ein Screenshot von dem Inhalt der Mail gemacht hat, wo man das besagte Bild auch drauf sehen kann.
Er zensiert den Namen und die Adresse des Sender´s und postet es schließlich auf einem bekannten sozialem Netzwerk, da er über die ganze Situation verwundert ist und es Freunden zeigen wollte.
Dann bekommt Herr Schmidt nach einigen Wochen Post, worin beschrieben wird, dass er zur Strafe eine erhebliche Summe zahlen muss.
Daraufhin löscht er den Screenshot natürlich sofort wieder.
Und jetzt nehmen wir an, dass der Urheberrechtsheber dennoch auf das Geld besteht, da er das ganze sonst an seinem Anwalt weiter geben wird.
Müsste Herr Schmidt in diesem Fall das Geld zahlen oder könnte er irgendwie aus dieser Situation raus kommen?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 06:10
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Auf welche Weise man das urheberrechtlich geschützte Bild sehen kann, auf welche Weise es öffentlich zugänglich gemacht wird, ob per PASTE & COPY oder per SCREENSHOT, das spielt ja nun mal überhaupt keine Rolle.

Ausnahme: Man nimmt das Recht zum Zitieren des Bildes für sich in Anspruch. Denn dabei kommt es auf den Zusammenhang an, und dabei könnte der Rest auf dem Screen wichtig sein. (Aber natürlich nur, wenn das Zitat dadurch berechtigt wäre in seinem Umfang!)

Eine "Strafe" muss man dennoch nur bezahlen, wenn man von einem Straf-Gericht dazu verurteilt worden ist. An Privatleute muss man höchstens die Gebühren für den abmahnenden Anwalt zahlen, wenn überhaupt, sowie Schadensersatz laut § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Aber (noch!) keine Strafe.

Ob diese zivilrechtlichen (also noch nicht strafrechtlichen!) Forderungen in dem Brief berechtigt sind, kann am leichtesten ermitteln durch Würfeln. Und am billigsten. Am zuverlässigsten aber durch Abwarten einer Zivilklage plus Urteil - aber das kann auch am teuersten werden.

Ein Mittelweg wäre die vorherige Beratung durch einen Fach-Anwalt für Urheberrechtssachen. Preiswerter aber kann die sofortige Begleichung der Forderungen sein. Je nach dem ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 09:45
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Anhaltspunkte über die Höhe der Berechtigung einer Forderung kann man sich auf der Seite der VG-Bild-Kunst besorgen. Ist auch der Betrag im Falle der Verletzung nicht irgendwie gedeckelt (so bei den 90er UrhG)?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 17:14
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Anhaltspunkte über die Höhe der Berechtigung einer Forderung kann man sich auf der Seite der VG-Bild-Kunst besorgen.
Irrweg.

Die Honorare, die die VG Bild-Kunst nennt, beziehen sich ausschließlich auf die Fälle, wo die VG Bild-Kunst als Rechteverwalterin für bildende Künstler tätig wird und Nutzungsrechte lizensiert.

Zur Ermittlung des Honorars im Wege der sog. "Schadensersatz-Analogie" ist das "marktübliche Entgelt" heranzuziehen. Für dieses bietet - in Grenzen!!! - die Honorarübersicht der "MfM" (Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing, eine Interessensvertretung verschiedener Bildagenturen) einen Anhaltspunkt.

Laut BGH vom 06.10.2005, Az I ZR 266/02, dürfen die "Honorarsätze" der "MfM-Liste" aber nicht ungeprüft herangezogen werden, ist es vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall das "marktübliche Entgelt" zu ermitteln.

Zitat:
Ist auch der Betrag im Falle der Verletzung nicht irgendwie gedeckelt (so bei den 90er UrhG)?
Nein. Oder besser gesagt: das Honorar im Wege der Schadensersatzanalogie wird durch das gedeckelt, was jeweils "marktüblich" ist. Und was das ist, hängt von vielen Faktoren ab.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 17:34
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Irrweg.

Die Honorare, die die VG Bild-Kunst nennt, beziehen sich ausschließlich auf die Fälle, wo die VG Bild-Kunst als Rechteverwalterin für bildende Künstler tätig wird und Nutzungsrechte lizensiert.
Was spricht dann dagegen diese Beträge als Richtschnur im Rahmen der Lizenzanalogie heranzuziehen?
vielmhr liest man in gerichtlichen entscheidungen häufg, dass die dortigen Beträge zu Grunde zu legen sind. Die Beträge der MFM seien aber darüber hinaus auch für Hobbyfotografen anwendbar... Hab ich zumindest letztens irgendwo gelesen...
Zitat:
Nein. Oder besser gesagt: das Honorar im Wege der Schadensersatzanalogie wird durch das gedeckelt, was jeweils "marktüblich" ist. Und was das ist, hängt von vielen Faktoren ab.
Ich meinte die Honorarforderung des abmahnenden Anwalts, das wird leider aus meinem Beitrag nicht deutlich. 97a II UrhG, da stand das.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 18:02
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Was spricht dann dagegen diese Beträge als Richtschnur im Rahmen der Lizenzanalogie heranzuziehen?
Dagegen spricht, dass man gegen den nicht geschäftlich handelnden Ersttäter nur einen Unterlassungs-, aber keinen umfassenden Schadenersatzanspruch hat.

Dem ersten Anschein nach könnte das auf unseren Forenbetreiber zutreffen, wenn er auf Facebook als Privatmann auftritt und nicht gerade sich als Betreiber eines großen kostenpflichtigen oder im großen Stil werbefinanzierten Forums ausgibt.

Zitat:
Ich meinte die Honorarforderung des abmahnenden Anwalts, das wird leider aus meinem Beitrag nicht deutlich. 97a II UrhG, da stand das.
Genauer gesagt ist nicht das Honorar begrenzt, sondern nur die Erstattungsfähigkeit. Der Anwalt muss sich etwaige Differenzbeträge vom Rechteinhaber vergüten lassen. Da natürlich der Abgemahnte regelmäßig Änderungen an der strafbewehrten Unterlassungserklärung durchsetzen möchte, ist das kein einträgliches Geschäft, jedenfalls nicht für seriöse Anwälte ohne Massenstandardabmahnschreiben.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 18:27
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Dagegen spricht, dass man gegen den nicht geschäftlich handelnden Ersttäter nur einen Unterlassungs-, aber keinen umfassenden Schadenersatzanspruch hat.
Das beträfe ja auch nur den Schadensersatz dem Grunde nach und nicht der Höhe nach. Woraus ergibt sich, dass man in einem solchen Fall des nicht geschäftlich Handelnden keinen Schadensersatzanspruch hat? In §97 II lese ich diese Einschränkung nicht.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 18:48
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AW: Keine Rechte an dem Bild

EDIT: Nehme diesen Teil wieder zurück. Mein Irrtum beruht darauf, dass ich bislang nur von Fällen gehört habe, bei denen nur das gedeckelte Anwaltshonorar, nicht aber eine angemessene Vergütung gefordert wurde, was daran liegen könnte, dass sich de Abmahnanwälte in diesen Fällen selber gefährlich nahe der Rechtsmissbräuchlichkeit aufgehalten haben, z.B. weil sie gar nicht von den Rechteinhabern beauftragt wurden, sondern selber nach Verstößen gesucht haben.

Geändert von Lichtboxer (06.02.2012 um 20:31 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 20:34
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AW: Keine Rechte an dem Bild

Nein, das sehe ich anders. 97a ist nachträglich eingefügt und regelt nur die Bestimmungen zur Abmahnung, so auch dessen Überschrift. Die Rechte des Urhebers ergeben sich grundsätzlich nur aus 97 (Unterlassung und SE). Dort ist auch der Regelungsgehalt zur Höhe erschöpfend in Abs. 2 dargestellt.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 20:38
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