Dies ist eine Diskussion zu Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft hat? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft hat? Ich hätte da mal eine Frage zu folgendem Fall: Ein Einzelunternehmer entwickelt eine Software und erteilt einem Publisher im Rahmen eines Lizenzvertrages die für den Vertrieb nötigen Nutzungsrechte. Für diesen Vertrag wird eine bestimmte Laufzeit vereinbart, die sich zum Beispiel um 12 Monate verlängert, wenn keine der Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Später verkauft der Einzelunternehmer in seiner Eigenschaft als Urheber sämtliche Nutzungsrechte an der Software an eine Firma. Den Vertrag mit dem Publisher kündigt der Einzelunternehmer jedoch nicht. Die Firma ist nun im Besitz sämtlicher Nutzungsrechte an der Software und möchte diese auch vertreiben, hat aber dabei die Konkurrenz des Publishers, dessen Vertrag mit dem Einzelunternehmer ja noch besteht. Kann die Firma den zwischen dem Einzelunternehmer und dem Publisher geschlossenen Vertrag kündigen, unter Einhaltung der vereinbarten Frist? Den Einzelunternehmer "aufkaufen" und so dessen Rechtsnachfolge antreten kann sie ja nicht, da es sich ja bei ihm um eine natürliche Person handelt. Gruß Matthias |
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h Zitat: Das darf der ja gar nicht, so lange er das (mutmaßlich einfache) Nutzungsrecht mit dem "Publisher" nicht wirksam gekündigt hat. Ich kann nicht Oma zusagen, sie kann mein Auto immer nutzen, wenn ich dem Onkel zuvor zugesagt habe, er kann mein Auto immer Donnerstags haben! Dafür muss ich erst dem Onkel kündigen, evtl. mittels einer Abfindung, oder ich muss der Oma den Schaden ersetzen, der entsteht, dass sie Do. verabredungswidrig mein Auto nicht nutzen kann. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h Zitat:
Zitat:
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h Zitat: Wenn ich von dir ein Auto kaufe, um damit am Donnerstag wohin zu fahren, zu liefern für ein wichtiges Geschäft, und am Do. hat das Auto noch dein Onkel, weil du vergessen hast, es ihm abzuluchsen, ihm den Leihvertrag zu kündigen, dann zahlst du den Schaden aus meinem verdorbenen Geschäft am Do. - falls ich nicht mit Bahn oder Taxi oder Mietwagen hätte hinfahren können; dann zahlst du weniger. Nichtig wird ein Vertrag, wenn andere wichtige Voraussetzungen nicht vorlagen: § 116 Geheimer Vorbehalt § 117 Scheingeschäft § 118 Mangel der Ernstlichkeit § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung § 121 Anfechtungsfrist § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124 Anfechtungsfrist § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels § 126 Schriftform § 126a Elektronische Form § 126b Textform § 127 Vereinbarte Form Zur Übernahme nicht nur eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Werk (hier einer Software), sondern auch weiterer Rechte: Das Recht, von Dritten Lizenzgebühren einzuheimsen, kann ich zwar von einem Zweiten übernehmen. Aber das Recht, dem Dritten einen Vertrag zu kündigen, der er mit dem Zweiten abgeschlossen hatte, kann ich damit nicht übernehmen. Weil nur der Zweite den Vertrag kündigen kann. (Außer, ich kaufe den Zweiten als Firma, aber das hatten wir ja schon.) Aber ich kann mir vom Zweiten die Pflicht zusichern lassen, bis zu einem Datum dem Dritten einen Vertrag über die Nutzung bzw. die Verwertung des Werkes, der Software, auf diesen und jenen Märkten wirksam zu kündigen - und dies auch noch mit einer Vertragsstrafe verbinden, dann muss ich nicht erst groß über den Schaden prozessieren, den der Zweite anrichtet, wenn er nicht rechtzeitig oder unwirksam kündigt. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Bei wichtigen Sachen sollte man außer Rückschein für ein Einschreiben oder Bestätigung für ein Einwurfeinschreiben besser auch einen Zeugen zur Hand haben, der bestätigen kann, dass in den Einschreiben auch die Kündigung steckte . Der Zeuge kann dann auch noch helfen, wenn der Rückschein verloren gegangen ist.
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h Wenn in meinem Beispiel der Einzelunternehmer an die Firma Nutzungsrechte verkauft, die er vorher dem Publisher übertragen und den entsprechenden Lizenzvertrag nicht wirksam gekündigt hat, dann darf die Firma die Software also gar nicht vertreiben? Könnte der Publisher rechtliche Schritte gegen die Firma einleiten und den Vertrieb der Software unterbinden? |
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h Wir kennen hoffentlich den Unterschied zwischen einem einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht laut § 31 UrhG? Ein einfaches kann ich Hinz einräumen und dann noch Kunz, und selber auch noch mein Werk nutzen für Alles Mögliche. Ein ausschließliches nicht. Das darf nur einer nutzen: Hinz, Kunz oder ich. Deshalb heißt es ausschließlich. Es schließt Andere aus! Einfach nutzen darf das Werk aber auch der, der von Hinz oder Kunz oder mir - dem aktuellen ausschließlichen Nutzungsrechteinhaber ("Es kann nur einen geben!") - ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt erhielt. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Kann eine Firma einen früheren Lizenzvertrag über eine Software kündigen, an der sie die Nutzungsrechte aufgekauft h In meinem Beispiel bin ich davon ausgegangen, daß der Einzelunternehmer sowohl dem Publisher als auch später der Firma ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, wobei er beim Abschluß des zweiten Vertrages irrtümlicherweise davon ausging, daß der erste Vertrag nicht mehr besteht. Jetzt haben also zwei Parteien jeweils Exklusivrechte, die sie zu verschiedenen Zeitpunkten erhalten haben. Wer darf die Software nun vertreiben, und welche Schritte kann er gegen den anderen einleiten? |
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