Dies ist eine Diskussion zu Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten ohne vorheriger Genehmigung des Autors der E-mail weiterleiten, bzw. unseren Briefwechsel an einen dritten weiterzuleiten oder in einem Forum zu veröffentlichen? Wenn es verboten ist, dann wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie auch den Paragraph nännten. |
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| AW: Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? Ich glaube nicht, das sich das pauschal beantworten lässt.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? mir hat z.B. eine Dame Preise und Bedingungen ihrer Leistungen zugeschickt |
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| AW: Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? Das klingt nun gar nicht mehr fiktiv --> ![]() Aber selbst das erhellt die Ausgangslage nicht. Der Empfänger könnte immer noch ihr Anwalt oder Priester sein ![]() Und die Motivation für die Veröffentlichung ?
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Ist es rechtlich verboten eine mir geschickte E-mal an einen Dritten weiterleiten? Zitat:
Zu klären ist zunächst, ob der Text der E-Mail ausreichend Schöpfungshöhe hat, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sein. Wenn ja, ist die Veröffentlichung, Verbreitung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig. Die Weiterleitung an einen Dritten kann dann aber trotzdem eine zulässige "einzelne Kopie zu ausschließlich privaten Zwecken sein". Sollte die E-Mail höchstpersönliche Intimitäten enthalten, könnte eine Weitergabe an Dritte eventuell Persönlichkeitsrechte des Absenders verletzten, eine generelle Pflicht zur Vertraulichkeit gibt es für Privatleute aber nicht. (Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, müssen aufpassen, daß sie diese nicht ggf. verletzen.) Die Veröffentlichung privater Briefe oder E-Mails wird aber m.E. unabhängig von der urheberrechtlichen Beurteilung immer die Persönlichkeitsrechte des Absenders verletzen, jedenfalls solange diese Texte einen halbwegs substantiellen Inhalt haben. ("Grüße aus dem Urlaub - hier ist das Wetter toll!" natürlich nicht.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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