Dies ist eine Diskussion zu Illegaler Download innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Illegaler Download mal angenommen das Person A beim runterladen eines Filmes erwischt worden ist (gleichzeitig Uploadete Person A denselben Film - Sharing). Daraufhin erhielt Person A ein schreiben von einem Anwalt der Person B, dass Person A eine Summe über 5000,- € Überweisen soll. Beweismaterial liegt mit einem Video bei. Person A ist aber Arbeitslos und hat keine möglichkeit um weder sich einen Anwalt zu leisten und natürlich auch nicht um die Summe zu begleichen. Was sollte Person A in so einem Fall tun? Ignorieren? Was könnte schlimmsten Falls Person A geschehen? Rechtlich gesehen. Geändert von sekZ (31.03.2011 um 22:43 Uhr). |
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| AW: Illegaler Download 5000,- € für Portokosten, für Anwaltskosten, für Schadensersatz? Klingt für alles etwas überhöht. Aber arme Arbeitslose können sich rechtsberaten lassen per Rechtsberatungsschein mit lediglich 10,- Eigenbeteiligung. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Illegaler Download Zitat:
Gruß sekZ |
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| AW: Illegaler Download Zitat:
Wird man verurteilt, werden die Kosten für die Abmahnung fällig (soweit die berechtigt war), weil man die ignoriert hatte. Und dann noch die Kosten für das Zivilgerichtsverfahren und die Kosten des Prozessgegners (evtl. inkl. Spesen für Zeugen und Sachverständige) - anteilig, falls der Prozessgegner nicht vollkommen Recht bekommen hat im Urteil. Hinzu käme der Schadensersatz, der auch mal laut einem Urteil über ein geklautes Bild im Internet auf 2 x 20,- reduziert wurde vom Gericht, bei Spielfilmen kenne ich die Preise nicht noch die Urteile. Möglicherweise sind die 5.000,- aber auch ein Missverständnis, weil das die Summe ist, bis zu dem Streitwert die unterste (?) Stufe der Anwaltsgebühren fällig ist. Wenn es also heißt "Streitwert unter/bis zu 5.000,-, deshalb Anwaltsgebühr (z. B.) 600,-", dann heißt das noch nicht, dass tatsächlich 5.000,- Schadensersatz gefordert wurden. Wenn doch, kann man immer noch verhandeln, z. B. 500,- (was eher branchenüblich ist) anbieten - aber am besten unter Ausschluss einer Anerkennung einer Schuld usw. - aber darüber berät am besten ein Anwalt für den Armenanteil von 10,- per Rechtsberatungsschein. Straf-Rechtlich ist das möglich, wird aber selten ernsthaft verfolgt bei Bagatelldelikten: "§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Gruß aus Berlin, Gerd
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