Dies ist eine Diskussion zu Homepagekonzept geklaut? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Homepagekonzept geklaut? angenommen ein Webdesigner A wird von einem Architekten B mündlich beauftragt eine Homepage für ihn zu gestalten und auch zu programmieren. Beide handeln ebenfalls mündlich aus, in welchem zeitlichen Rahmen das ganze laufen soll und B übergibt A alle nötigen Daten, das heißt: Konzept für den grafischen Aufbau und erste Inhalte, auf DVD. A fertigt nun mehrere ausgereifte grafische Konzepte der Homepage an und schickt sie als Facebook-Nachrichtenanhang (jpg) an B. Ein paar Monate später bricht A die ganze Geschichte aus Zeitgründen ab. Über die grafischen Konzepte hinaus ist nichts passiert. Außer den mündlichen Übereinkünften, dass A die Homepage machen soll, gab es keine Verpflichtungen. A sieht aus Kulanz davon ab, seine bisherige Arbeitszeit zu berechnen. Unterschriften gab es keine. B findet nun einen neuen Webdesigner C und beauftragt ihn mit der Fertigstellung. C verwendet dabei das über Facebook verschickte Konzept von A. Teile der Konzept-jpg finden sich im Original auf der fertigen Homepage wieder. Ist das eine Urheberrechtsverletzung? Und warum? Vielen Dank schon mal im Voraus! |
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| AW: Homepagekonzept geklaut? Zitat:
"§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke (...) (...) 4. Werke der bildenden Künste (...) 5. Lichtbildwerke (...) 6. Filmwerke (...)" Also Texte, Gemälde, Grafiken usw., Fotos und Filme können geschützt sein. Konzepte hingegen nicht. Ideen genauso wenig. Nicht per Urheberrecht. Aber per Leistungsrecht. Die Leistung "Konzept" wurde ja bestellt, dann ist auch eine angemessene Bezahlung zu erwarten. Sagt das BGB irgendwo. Ach so, da: "§ 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Homepagekonzept geklaut? Vielen Dank, Gerd, für die Antwort! Es war ja eine Grafik, also im Grunde schon viel mehr als ein reines Konzept bzw. Idee. Teile der Grafik wurden wie gesagt von C 1:1 verwendet. Das mit der Vergütung ist interessant. Gut zu Wissen vor allem. Aber wenn A von einer Rechnung absieht, gilt dann die bisher getane Arbeit als bezahlt? Bzw. wie sieht das dann aus? Hat B Rechte an dem, was A ihm geschickt hat oder behält A alle Rechte daran? Eine kleine Frage habe ich noch: Ist es urheberrechtlich relevant, dass A die Grafik (Konzept) via Facebooknachricht an B geschickt hat? Zumindest Facebook hat dann ja alle Rechte daran oder? |
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| AW: Homepagekonzept geklaut? Zitat:
Aber nicht jede Grafik erreicht diese Höhe und diesen Schutz, nicht einmal das Logo der ARD! Zitat:
Dies gilt auch, wenn dem B ein Nutzungsrecht an einem Werk von A geschenkt worden war. Hier kann das Nutzungsrecht aber noch aus weiteren Gründen für die Zukunft widerrufen werden: § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung Für die Nutzung von geschützten Werken gibt es aber noch bessere Honorar-Rechte als gestern von mir via BGB beschrieben, nämlich die im UrhG: § 32 Angemessene Vergütung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten Zitat:
Ob ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen worden war, ergibt sich im Streitfall aus Absatz 5 § 31 UrhG. Hat B ein ausschließliches Nutzungsrecht, darf A sein eigenes Werk nur noch nutzen, wenn B dem Urheber A ein solches Recht einräumt. Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Homepagekonzept geklaut? Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Homepagekonzept geklaut? So einfach ist es hier nicht. Ein Bild wurde übersand, nicht der sich dahinter befindliche Quellcode. Hier kann nicht von einer Schöpfungshöhe ausgegangen werden, sondern eben nur von einem einfachen Konzept. Ebenso sollte der Auftragnehmer sich bewußt sein, auch wenn es mündlich erfolgte, das er sich zur Schaffung eines Werkes verpflichtet hatte. Dies hat er aber aus billigen Gründen nach Vertragsschluss unterlassen. Der Auftraggeber hätte auf die Vollendung bestehen können. So aber wurde das Werk aufgegeben. Ob für den Auftraggeber ein Schaden entstand bleibt hier erst einmal aussen vor. Dieser sah sich aber nun gezwungen ein halbfertiges Werk vollenden zu müssen, so er es nutzen wollte und bemühte sich um Ersatz auf der Basis des Konzeptes. Da es sich dabei jedoch um nur um Layoutfragen handelte, wurde wahrscheinlich keine Schöpfungshöhe erreicht. Um diese zu erreichen hätte das ganze besonders individuell sein müssen und über die durchschnittlich übliche Gestaltung hinausgehend. Weblayouts unterliegen nicht dem Urheberschutz, wenn sie jeder allgemein mit Frame, Farben, Handling nachvollziehen kann. Im Urteil des LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04) heißt es: „Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes ... nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.“ Wurde jedoch etwas besonderes...Logos, spezielle Übergänge (Corporate Identity) usw. gefertig sieht es anders aus. Es fehlt in unserem Fall der Nachweis darüber.
__________________ ich gebe hier nur meine Erfahrungen wieder...da kann auch mal ein Fehler drin sein Geändert von palomino (07.12.2011 um 15:02 Uhr). |
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