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Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 11:57
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Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

Hey,

ich schreibe gerade eine Übung für Fortgeschrittene in Strafrecht und hab ein Problem, da sich der erste Teil hauptsächlich ums Urheberrecht dreht, womit ich mich aber nicht auskenne. Hoffentlich könnt ihr mir helfen:

X ist Promovend und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der bayerischen Universität A. Da er von seinem Chef und Doktorvater mit zahlreichen Aufgaben belastet wird, findet er kaum Zeit für das Anfertigen seiner rechtsphilosophischen Doktorarbeit. Aufgrund dieser Situation kommt X auf die Idee, mit unlauteren Mitteln nachzuhelfen. Dafür übersetzt er wortwörtlich eine bereits an der Aris-toteles Universität Thessaloniki veröffentlichte Dissertation, die der Grieche G zum selben Thema verfasst hat. Er übernimmt an mehreren Stellen in seiner Arbeit seitenweise diese fremden Ausfüh-rungen ohne Zitierung und Angabe der Textquelle. Dies geschieht ohne Einwilligung des G. Im Rahmen seines Promotionsverfahrens unterzeichnet X gegenüber der Universität A die gemäß der Promotionsordnung erforderliche eidesstattliche Versicherung, wonach er die Arbeit eigenhändig angefertigt habe und fremde Gedanken oder Ausführungen belegt seien. Die Gutachter bemerken die Manipulation nicht. X wird mit „summa cum laude“ promoviert und verwendet seinen Doktor-titel in der Folgezeit voller Stolz im Alltagsleben.

Betrug ist nicht zu prüfen.

Wie fange ich da an? Ich hab was von §106 UrhG gelesen, kenn mich aber nicht aus. Hat mir jmd ein Aufbauschema oder eine Idee??

Danke :-)
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  #2 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 12:35
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

§ 106 i.v.m. § 109 UrhG kann man prüfen, insbesondere in Bezug auf die Frage, wann eine Verwertung vorliegt.

Desweiteren würde ich § 156 StGB prüfen.

Meine Einschätzung lasse ich mal außen vor, da wohl bewusst nicht nach einer Lösung gefragt wurde.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 12:40
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

du kannst mir gerne deine Einschätzung bzw Lösung sagen, hab nicht absichtlich auf die Frage nach einer Lösung verzichtet... :-)
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  #4 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 13:42
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

Eine Strafverfolgung nach § 106 UrhG dürfte schon deshalb nicht in Frage kommen, weil kein Strafantrag (des Verletzten) vorliegt. Ein besonderes öffentliches Interesse wird man dagegen sogar evtl. konstruieren können, da komplett abgeschrieben wurde, aber dazu bedarf es erst einmal eines Hinweises durch jemanden, der das Plagiat aufdeckt. Die Verfolgungsverjährung beträgt hier drei Monate. D.h. wenn die Arbeit nicht veröffentlicht, sondern nur eingereicht wird, besteht kaum Entdeckungsrisiko, es sei denn, durch einen findigen Prof.

Desweiteren bin ich der Ansicht, dass ohne Veröffentlichung keine Verwertung vorliegt und damit eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG entfällt.

Demnach dürfte regelmäßig nicht bestraft werden, wer abschreibt, sondern wer eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 14:52
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vielen Dank für deine Antwort.

Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt, da das ganze rausgekommen ist. Hier ist der weitere Sachverhalt:

Während seiner Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter verfasst X des Weiteren den Aufsatz „Ein-führung in die Rechtstheorie“, in welchen er zahlreiche Passagen von nicht unerheblicher Länge wortwörtlich aus fremden Texten ohne entsprechende Zitierung und ohne Angabe der Fundstellen einfügt. Diesen reicht er beim J-Verlag ein. X ist sich bewusst, dass er hierfür ein Autorenhonorar erhalten wird, ihm kommt es jedoch auf die Steigerung seiner wissenschaftlichen Reputation an. Lektor L nimmt den Beitrag an, obwohl er die Manipulation erkennt. Er verschweigt sein Wissen, da X ein ehemaliger Studienfreund von ihm ist. Verlagsinhaber V schließt infolge der Annahme des Beitrags durch L den Autorenvertrag mit X ab und überweist ihm sogleich das Autorenhonorar in Höhe von 500 €, welches X freudig entgegennimmt.
Nach Abschluss seines Promotionsverfahrens arbeitet X für einige Zeit erfolgreich in einer re-nommierten Großkanzlei, welche von ihren Mitarbeitern die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten voraussetzt und dies im Rahmen der Bewerbung berücksichtigt. Aufgrund einer anony-men Anzeige holt ihn allerdings auf einen Schlag seine Vergangenheit ein. Sowohl die Manipulati-on seiner Doktorarbeit als auch die des Aufsatzes kommen ans Licht. X wird sein Doktortitel rechtmäßig aberkannt. Infolgedessen wird er von der Kanzlei entlassen. Hätten die Partner der Kanzlei, die von dem Publikationsverzeichnis des X beeindruckt waren, von dessen Manipulatio-nen gewusst, wäre dieser niemals eingestellt worden. Aufgrund des „Wirbels“ um die Vergangen-heit des X droht der Kanzlei nun ein erheblicher Imageschaden.

Demnach wäre § 106 doch anwendbar, oder?
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  #6 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 15:37
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Zitat:
Zitat von LawStudent09 Beitrag anzeigen
Demnach wäre § 106 doch anwendbar, oder?
Jepp. Siehe Meister zu Guttenberg.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 01:04
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Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Desweiteren bin ich der Ansicht, dass ohne Veröffentlichung keine Verwertung vorliegt und damit eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG entfällt.

Demnach dürfte regelmäßig nicht bestraft werden, wer abschreibt, sondern wer eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt.
Will man den Titel eines Doktors führen, ist eine Veröffentlichung der Doktorarbeit in der Regel die Voraussetzung:

"Das Promotionsverfahren ist nach der Gesamtbewertung abgeschlossen; in der Regel ist ein Doktorand in Deutschland allerdings erst dann berechtigt, die Bezeichnung „Dr.“ zu führen, nachdem der Promovend die Publikation seiner Dissertation nachgewiesen hat. Einige Promotionsordnungen gestatten denjenigen, die das Verfahren abgeschlossen, aber die Dissertation noch nicht veröffentlicht haben, bis auf weiteres die Bezeichnung „Dr. des.“ (doctor designatus) zu führen."

Und ab Veröffentlichung greift (Mal lesefreundlich zitiert für die Mitleser hier, die nicht sämtliche Gesetzestexte im Kopf haben ):

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 16:16
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Ja, § 106 ist hier anwendbar, seitdem dem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt ist und ein entsprechender Strafantrag vorliegt.


Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Und ab Veröffentlichung greift [... § 106 UrhG]
Falsch.

Der greift erst ab einem Strafantrag des Verletzten oder der Bejahung öffentlichen Interesses durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

Dein lesefreundliches (*hüstel*) Zitat stellt durch das Verschweigen eines ganz wesentlichen Punkts die Rechtslage verfälschend dar. ich darf darauf hinweisen, dass der griechische Autor oder dessen Verlag die Übernahme seiner ins Deutschen übersetzten Texte möglicherweise nicht bemerkt und damit ein Strafantrag zunächst einmal unwahrscheinlich ist. Gut, dass das hier ausnahmsweise doch der Fall ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 13:24
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

also ich hab jetzt angefangen § 106 zu prüfen, hab ein paar kleinere Probleme:
Ich hab jetzt die Vervielfältigung bejaht (?), bin mir jetzt bei der Verbreitung aber nicht sicher, ob ich da das Angebot an die Öffentlichkeit oder das in Verkehr bringen oder beides bejahen soll...

hoffe ihr könnt mir helfen! :-)
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  #10 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 11:18
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem Urheberrecht, Plagiat

Halli hallo. Schreibe die Hausarbeit auch. Und bist du jetzt weiter?
Mal ne Frage, hast du in § 3 UrhG geschaut? Wie würdest du sie beurteilen? Weil der X ja Teile selbst übersetzt hat.

§ 3
Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

und genießt der Grieche das deutshe Urheberschutz?
bin ein wenig verwirrt.
UNd übrigens,habe auch Schwierigkeiten damit welche Alternative ich bei § 106 UhrG bejahen soll. Die Doktorarbeit wird ja gedruckt und veröffenlicht. Also heitß dass, dass sie vervielfälltigt und verbreitet wird? was meint ihr?
würd mich über Antworten freuen.
liebe Grüße
mami1985
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§ 106 uhrg, § 263

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