Dies ist eine Diskussion zu Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? die Frage ist nicht halb so polemisch oder stammtischinduziert, wie man (zunächst zurecht) denken mag, sondern wird von ehrlichem Wissensdurst und Unverständnis getragen. Die Frage: Wieso ist man gegen Abmahnungen zwielichtiger RA'e quasi machtlos, wenn diese behaupten man habe Urheberrechtlich geschütztes Material (meist ja Filme oder Musik) heruntergeladen. Die feinen Herren präsentieren dann IP Adressen und den genauen Zeitpunkt zu dem dies geschehen sein soll und beanspruchen 4-stellige Summen zur Sühne des beispiellosen Vergehens. Mehrfach so geschehen, im Familien- und Bekanntenkreis. In mindestens 2 Fällen konnte bewiesen werden, dass der Downloadvorgang nicht stattgefunden haben kann, da die Hauseigentümer sowie der Anschlussinhaber sich auf der Arbeit befanden als der DL gestartet worden sein soll. In einem anderen Fall befand sich der Eigentümer des Anschlusses nachweislich auf der Arbeit, der Mitnutzer nachweislich im Ausland als der Vorgang stattgefunden haben soll. Beide Beschuldigten suchten den Rat von Anwälten, welche sich nach eigenen Angaben auf derartige Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen spezialisierten. Das Ergebnis: Beide Beschuldigten mussten die Abmahngebühren zahlen. Die, sich selbst feiernden Anwälte, konnten den Betrag lediglich "drücken". Mit den, m.E. hochinteressanten Informationen, dass die Beschuldigten nicht zugegen waren, jedoch nichts ausrichten. Im Ernst jetzt... Kann mir das jemand erklären? Für mich stellt sich die Lage so dar: Habe ich einen Internetanschluss ist es nur eine Frage von Zeit uns Zufall bis sich ein "Abmahnanwalt" bei mir meldet und 4-stellige Beträge fordert, welche ich dann auf jeden Fall - und sei es eine nach Verhandlungen reduzierte Summe - bezahlen muss. Ob ich tatsächlich DL'e spielt hierbei keine Rolle, ebensowenig wie die Tatsache ob ich zu dem Zeitpunkt überhaupt in der Nähe meines Anschlusses war und meine Abwesenheit beweisen kann. Kann man irgendetwas tun um sich hiervor zu schützen?! Vielen Dank für die Geduld diesen Post bis zum Ende zu lesen und die evt. Antworten. LG M. |
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Zitat:
ja die Abmahner sind sehr üble Burschen. Ich kenne da einen Fall, da hat jemand aus einem Weltbildprospekt ein Bild von Ulli Stein für einen Tag in sein Forum eingestellt, weil er seinen Freunden ein Spaß machen wollte. Ulli Stein war ihm im Übrigen kein Begriff. Man dachte sich nichts dabei, denn bei Weltbild war man guter Kunde, ausserdem wurde es Weltbild mitgeteilt. Auf dem Prospekt war ein Buch abgebildet aus dem die Zeichnung war auf dem Weltbild stand, also ging man davon aus, dass Weltbild der Rechteinhaber war. Ein Impressum oder dergleichen war nicht vorhanden. Ein Prospekt aus einem Katalog der zu 100 tausenden verteilt wird, da wird plötzlich ein Vermögensschaden reklamiert. Nun gut es kam eine Abmahnung, die wurde vor einem Jahr zurückgewiesen. Nun, fast ein Jahr später kam eine Klage beim LG mit einem Streitwert von 30000 EURO. Bei dieser Unverhältnismäßigkeit wackelt man auch nur mit den Ohren. Am besten das Internet nur zum Schreiben von E-mails verwenden und eventuell noch bei Google suchen, sonst nichts mehr. Früher waren es die Haustürgeschäfte, jetzt ist es das Internet? Die Abmahnung kam so schnell, also unverzüglich nach dem EInstellen ins Internet, dass man davon ausgehen kann, dass der Anwalt vor dem PC sitzt und auf die Opfer wartet?
__________________ Besten Dank im voraus. Dies war nur meine bescheidene subjektive Meinung. Freundliche Grüße Benbulben |
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Ist man überhaupt nicht. Man muss sich eben nur auf den Prozess einlassen. Zurzeit sind einige Prozesse anhängig, die beispielsweise die Nachweise in Frage stellen. Und es sind auch schon eine ganze Menge Abmahner vor Gericht gescheitert. Zitat:
Zitat:
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Ach, da ist doch immer einiges im Fluss, muss man nur mal die höheren Gerichte zu Rate ziehen. Nach OLG Köln (AZ 6 W 30/11) bspw. wurde ne Klage des rechteinhabers aufgrund einer Nichtabgabe einer zu weit reichenden Unterlassungserklärung als Klageüberfall gewertet. Dann kann man bei unrechtmäßigen Abmahungen seine Anwaltskosten ersetz bekommen- da hab ich jetzt aber keine Entscheidung zur Hand. Gibt schon einiges an Rsp., die diese zwielichtigen Abmahner etwas ausbremsen. |
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Wenn ein Anschlussinhaber nicht zu Hause war und daher nachweislich den Verstoß nicht selber begangen haben kann, dann kann es sein, dass der WLAN-Anschluss nicht ordentlich gesichert war und sich daher jemand in das Netz einhacken konnte. Der Anschlussinhaber kann dann in Anspruch genommen werden, sein WLAN ordentlich zu verschlüsseln und ein sicheres Passwort zu wählen. Eine diesbezügliche Abmahnung inkl. Gebühr ist laut BGH berechtigt. |
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Zitat:
Im übrigen sind die abmahnenden Rechtsanwälte nicht "zwielichtig", sondern von den Rechteinhabern mit der Abmahnung beauftragt. Ohne einen solchen Auftrag könnten sie gar nichts abmahnen. Zitat:
Zitat:
So wie ein KFZ-Eigentümer ja auch für das haftet, was ein anderer mit seinem Auto an Schäden anrichtet. Zitat:
Wenn man mal einen aber wirklich kleinen Anteil von Fehlern, wo wirklich Daten falsch übermittelt wurden, beiseite lässt. Das kommt genauso vor, wie auch ein KFZ-Eigentümer unter Umständen mal einen unrichtigen Bußgeldbescheid bekommt, weil ein Sachbearbeiter z.B. das Foto einer Raderüberwachungsanlage falsch ausgewertet hat. Zitat:
Zitat:
Man muß nur dafür sorgen, daß entweder nur man selbst und niemand anderer den eigenen Internet-Anschluss benutzen kann. Oder aber man gewährt nur solchen Leuten auch Zugang, von denen man weiß, daß sie den Anschluss nicht benutzen, um damit Straftaten zu begehen. So wie man sein Auto ja auch nur Leuten verleiht, von denen man weiß, daß sie vernünftig damit umgehen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Zitat:
Aber das heißt nicht, daß der Weltbild-Kunde nun auch ein Nutzungsrecht hat, es in einem WWW-Forum zu veröffentlichen. Zitat:
![]() Zitat:
Uli Stein ist übrigens sauteuer, wenn man von dem eine Nutzungslizenz haben will... [quote9Nun gut es kam eine Abmahnung[/quote] Völlig zu recht. Zitat:
Zitat:
Sollte der Streitwert vom Gericht herabgesetzt werden, sinkt auch die Gebührenforderung entsprechend. Da würde dann der mit der Abmahnung beauftragte Anwalt auf einen beträchtlichen Teil seines Honorars verzichten müssen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Davon abgesehen ist es das gute Recht eines Geschädigten, gegen die Schädigung unverzüglich vorzugehen. Warum sollte er damit warten?
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Verehrter Herr, verstösst diese Ausdrucksweise nicht gegen die Forumsregeln?
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Zitat:
Warum sollte man die die dumme Handlung eines Protagonisten in einem geschilderten Fall nicht als dumm bezeichnen? Wenn in einem Fall in der Strafrechtsrubrik geschildert wird, daß der Bankräuber seinen Personalausweis am Tatort zurückließ, dann wird man das auch als "sehr dumm" bezeichnen. Warum auch nicht?
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| AW: Grundsätzliches: Wieso sind Abmahnungen wg. UrhR.verletzungen quasi unangreifbar? Zum Thema: Wie kann man beweisen, ob zum Tatzeitpunkt ein Urheberrechtsverstoß nicht begangen werden konnte? Eigentlich gar nicht. Denn viele Programme, mit denen man urheberrechtlich geschütztes Material herunterladen und gleichzeitig verbreiten kann, kann man zeitgesteuert betreiben. Somit ist die Anwesenheit zum Tatzeitpunkt unerheblich. Aber: Wer als Internetrouter eine FRITZ!Box von AVM nutzt, kann sich nachts vollautomatisch Verbindungsprotokolle an seine eigene E-Mail schicken lassen. In diesen sind dann Informationen enthalten, wann der Router sich mit dem DSL verbunden hat, welche IP-Adresse der Anschluss zugeteilt bekommen hat, welche Geräte sich wann per WLAN am Router angemeldet haben etc. ... Derartige Protokolle dann in der Gerichtsverhandlung vorlegen, falls die von der abmahnenden Seite angeblich zum Tatzeitpunkt verwendete IP-Adresse nicht mit der des Protokolls übereinstimmt. Ein unabhängiger EDV-Sachverständiger wird dann sicher auch zur Klärung beitragen können. Zumindest könnte das Gericht begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit erkennen und die Klage abweisen. Ansonsten sollte man, falls man ein drahtloses Netzwerk betreibt, dieses mit der aktuellen Technik verschlüsseln und ein sicheres Kennwort verwenden. Das Internet bietet hier eine unermessliche Fülle an HowTos, manchmal soll da die Bedienungsanleitung des Routers auch eine gute Quelle sein... Sichert man sein WLAN nicht entsprechend ab, könnte man als Mitstörer in Haftung genommen werden. Geändert von mknf (28.03.2012 um 13:13 Uhr). Grund: Ergänzungen und Rechtschreibkorrekturen... |
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| abmahnanwalt, abmahnung, download, urheberrecht, urheberrechtsverletzung |
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