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Geschützte Daten in anderem Format

Dies ist eine Diskussion zu Geschützte Daten in anderem Format innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.09.2012, 09:48
Boardneuling
 
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Geschützte Daten in anderem Format

Hallo zusammen.
Mal angenommen jemand schreibt ein Programm A, das bestimmte Daten benötigt (Zeichenketten und Zahlen), die aus den XML Dateien eines anderen Programms B stammen. Diese benötigten Daten sollen mit dem neuen Programm A mitgeliefert werden, und so würden einige (aber nicht alle) Daten aus den Dateien ausgelesen, und in neuem Format abgespeichert. So könnte zB aus

Code:
<daten name="test" var1="5" var2="apfelkuchen" var3="3">
dies werden

Code:
{"name":"test", "var1":5}
Wäre dies legal?

Gruß,
Dennis
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  #2 (permalink)  
Alt 16.09.2012, 10:48
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Zitat:
Zitat von DLET Beitrag anzeigen
Wäre dies legal?
Das ist abhängig von den tatsächlichen Daten. Wenn die Daten als Datenbank gemäß §87a UrhG anzusehen sind, dann wäre es nicht legal.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.09.2012, 11:35
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Man kann mit seinen Daten auf seiner Festplatte machen was man will.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #4 (permalink)  
Alt 16.09.2012, 14:03
Boardneuling
 
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Zitat:
Zitat von jurfo Beitrag anzeigen
Das ist abhängig von den tatsächlichen Daten. Wenn die Daten als Datenbank gemäß §87a UrhG anzusehen sind, dann wäre es nicht legal.
Danke dafür, das hat mich schon ein bisschen weiter gebracht.

http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNG004301377

Da muss ich dann allerdings nochmal weiter fragen. Wenn Programm A nun frei und öffentlich (open source) entwickelt würde, und diese Entwicklung den primären Zweck hätte zu lernen, und Wissen über das was entwickelt wird zu teilen, könnte dies dann nicht unter § 87c 3. fallen? Die Funktion des Programms wäre dabei nicht die Daten anzuzeigen, sondern mit ihnen zu arbeiten.

Und was ich noch gern wüsste, da Rechteinhaber der Hersteller der Datenbank ist, was wäre wenn man diese per Hand erstellte? Wenn man selber eine Datenbank aufbauen würde, in der aber natürlich am Ende sehr ähnliche Informationen stünden?

Geändert von DLET (16.09.2012 um 17:38 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 18:13
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Zitat:
Zitat von DLET Beitrag anzeigen
Da muss ich dann allerdings nochmal weiter fragen. Wenn Programm A nun frei und öffentlich (open source) entwickelt würde, und diese Entwicklung den primären Zweck hätte zu lernen, und Wissen über das was entwickelt wird zu teilen, könnte dies dann nicht unter § 87c 3. fallen? Die Funktion des Programms wäre dabei nicht die Daten anzuzeigen, sondern mit ihnen zu arbeiten.

Und was ich noch gern wüsste, da Rechteinhaber der Hersteller der Datenbank ist, was wäre wenn man diese per Hand erstellte? Wenn man selber eine Datenbank aufbauen würde, in der aber natürlich am Ende sehr ähnliche Informationen stünden?
Zum erste Absatz:
So ist der § 87c 3 wahrscheinlich nicht gemeint.

Zum zweiten Absatz:
Eine mit hohem Aufwand hergestellte Datenbank darf nicht einfach per Hand abgeschrieben werden (Beispiel Telefonbuch). Wenn man aber wieder bei Null anfängt, also die Daten mit hohen Aufwand selbst sammelt, ist das erlaubt. Das gilt allerdings nicht für sogenannte Datenbankwerke (§ 4 2). Da ist die Auswahl oder Anordnung der darin enthaltenden Elemente geschützt. Datenbankwerke dürfen nicht durch erneutes Sammeln kopiert werden.

Der Satz von 2much "Man kann mit seinen Daten auf seiner Festplatte machen was man will" gilt nicht für elektronische Datenbanken und elektronische Datenbankwerke. Die dürfen nicht einmal für den privaten Gebrauch kopiert werden (§ 53 5 u. § 87c 1).

Hier die Tatbestandsmerkmale von geschütztem Datenbankwerk und geschützter Datenbank im direkten Vergleich:

Geschütztes Datenbankwerk (§ 4):
- Sammlung von Elementen
- Unabhängigkeit der Elemente
- systematisch oder methodische Anordnung der Elemente
- Einzelzugänglichkeit der Elemente
- Auswahl oder Anordnung der Elemente ist eine persönliche geistige Schöpfung

Geschützte Datenbank (§ 87a):
- Sammlung von Elementen
- Unabhängigkeit der Elemente
- systematisch oder methodisch Anordnung der Elemente
- Einzelzugänglichkeit der Elemente
- hoher Investitionsaufwand

Voraussetzung für den Schutz ist, dass die jeweils fünf aufgeführten Tatbestandsmerkmale allesamt erfüllt sind. Wenn auch nur eines der Merkmale nicht zutrifft, liegt kein Datenbankwerk in Sinne des § 4 bzw. keine im Sinne des § 87a geschützte Datenbank vor.

MfG
Johannes
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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2012, 18:30
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Ich glaube auch nicht das § 87c 3 so gemeint ist, man muss aber ja sagen die Gesetze durchaus schon mal anders interpretiert werden können und werden. Daher meine Frage.

Also eine Datenbank wäre es definitiv. Die Frage für mich ist dann jetzt ob es sich um ein Datenbankwerk handelte, und da bin ich mir nicht so ganz sicher. Wie würde diese Auswahl oder Anordnung der Elemente eine geistige Schöpfung darstellen? Wenn die Daten in einer besonderen Form angeordnet sind? Sagen wir mal... eine Liste von Büchern, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist, und damit über eine einfache Ansammlung von Daten hinaus geht?

Nochmal zum neu erstellen einer Datenbank, Aufwand ist ja immer objektiv. Eine Datenbank zu erstellen ist natürlich immer aufwändig. Die Datenbeschaffung an sich aber vielleicht nicht. Würde man von 5 Informationen in einem Datensatz sich 4 ausdenken oder so, und die letzte Information aus der Datenbank von Programm B beziehen, weil man ausschließlich mit diesem exakten Wert, den man nirgends sonst erfahren könnte, einen funktionierenden Programmablauf hätte, würde dies dann als Aufwand reichen?
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  #7 (permalink)  
Alt 18.09.2012, 19:35
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AW: Geschützte Daten in anderem Format

Zitat:
Zitat von DLET Beitrag anzeigen
... Die Frage für mich ist dann jetzt ob es sich um ein Datenbankwerk handelte, und da bin ich mir nicht so ganz sicher. Wie würde diese Auswahl oder Anordnung der Elemente eine geistige Schöpfung darstellen? ...
Weil die meisten sich bereits mit dem Schutz als Datenbank zufrieden geben, wird die Frage ob ein Datenbankwerk vorliegt oft gar nicht gestellt.

Eine schönes Beispiel ist diese Entscheidung:

BGH Gedichttitelliste I

http://www.telemedicus.info/urteile/...elliste-I.html

Ich habe dies einmal an anderer Stelle wie folgt kommentiert:

Hierzu ist anzumerken, dass der BGH das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung bei der Auswahl und Anordnung der Elemente in einem Datenbankwerk bereits bei minimalen Leistungen als gegeben ansieht. Die seit Jahren bestehende Möglichkeit des einfachen Datenbankschutzes nach § 87a hat den BGH nicht dazu veranlasst, für den Schutz als Datenbankwerk nach § 4 die Messlatte höher zu hängen.

Im o. a. BGH-Urteil reichte es für den Schutz einer Sammlung als Datenbankwerk aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden war, einen individuellen Charakter hatte. Die individuelle persönliche Leistung bestand hier im Wesentlichen in der einfachen Handlungsanweisung: "Wähle aus 14 Anthologien die Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1933 aus, die in mindestens drei dieser Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von Anneliese Dühmert mindestens dreimal erwähnt sind."

Ist das nicht ein bischen wenig fuer eine schöpferische Leistung?

Was ist denn, wenn man alle Gedichttitel speichert und dem Nutzer die Auswahl nach Anzahl der Erwähnungen (1x, 2x, 3x etc.) selbst überlässt. Dann ist das wahrscheinlich nur eine einfache Datenbank nach § 87a.

Aber auch die Kriterien für den Schutz als einfache Datenbank nach § 87a sind nicht sauber aufeinander abgestimmt.

Geschützte Datenbank (§ 87a):
- Sammlung von Elementen
- Unabhängigkeit der Elemente
- systematisch oder methodisch Anordnung der Elemente
- Einzelzugänglichkeit der Elemente
- hoher Investitionsaufwand

Die vier ersten Merkmale passen nicht zum fünften. Dann jetzt kann ich eine mit hohem Aufwand ezeugte Sammlung von ungeschützten Rohdaten (Datenhaufen) durch einfaches Sortieren in eine geschützte Datenbank verwandeln. Oder darf man den Aufwand für das Sammeln der Daten nicht mit in die Waagschale werfen? Dann wären aber viele Datenbank gar keine geschützten Datenbanken. Denn das Struktieren und methodisches Anordnen der Elemente geschieht ja oft ohne besonderen Aufwand.

Das passt alles nicht so richtig.

MfG
Johannes
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  #8 (permalink)  
Alt 18.09.2012, 20:02
Boardneuling
 
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Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Das passt alles nicht so richtig.
Man muss Gesetze einfach lieben.

Bei dem Urteil bleibt für mich hängen das dort aus einer Menge möglicher Informationen eine Teilmenge zu einer geordneten Liste zusammengestellt wurde. Jemand hat diese Auswahl getroffen, und die Sortierung vorgenommen. Aber ich denke das hat weniger etwas mit einer Datenbank zu tun, in der alle Informationen zu einem Thema enthalten sind, und zwar ohne besondere Ordnung. Ich schätze also meine hypothetischen Daten fielen eher nicht unter den Datenbankwerk Abschnitt.

Ganz sicher sein kann ich mir zwar noch nicht, aber zumindest weiß ich dass das neu erstellen anhand eigener Recherchen wahrscheinlich legaler wäre.

Danke an dieser Stelle schon mal für alle bisherigen Beiträge.
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