Dies ist eine Diskussion zu geschriebene Texte innerhalb des Forums Urheberrecht
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| geschriebene Texte Aufgrund des Angebotes wird sich für ein Partner entschieden. Dieser Partner erstellt nun einen Text, und verkauft diesen der Agentur. Die Agentur überweist pünktlich die Rechnung und alles ist gut. Durch Zufall stößt die Agentur nun im Internet auf eine Firma die angibt das genau der Text den die Agentur bekommen und bezahlt hat, von denen ist, und nicht bezahlt wurde. Nun versuchen beide Agenturen eine Lösung zu finden. Wobei die zweite Agentur wohl Strafanzeige gegen den Texter erstellt hat, und massiv Druck auf die Auftrag gebende Agentur auswirkt sowie ihr den Text in Rechnung stellt. Wie schaut hier ein fiktiver Fall aus? Ist die Auftrag gebende Agentur dafür überhaupt zur Rechenschaft zu ziehen? Und muss diese den Text bezahlen? Oder muss die zweite Agentur alles mit dem Texter aus machen? |
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| AW: geschriebene Texte Blick ins Gesetz: § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Demnach wäre der Texter nicht der Täter, der öffentliche Wiedergeber, sondern die Agentur. Die handelte allerdings unter völligem Verbotsirrtum, mutmaßlich. § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz "(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...) (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Unterlassung kann von der Agentur verlangt werden. Auch ohne Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schadensersatz aber nur mit! Ob es heute schon fahrlässig ist, den Text eines Fremden zu veröffentlichen, ohne nach dem Text zu googlen? Nach Guttenberg? Das wird man sehen, wenn man beklagt wird. Falls ja, könnte die Agentur ihren Texter versuchen in Regress zu nehmen - für alles, also für Schadensersatz gegenüber der Agentur B, sowie für Verfahrenskosten und Verdienstausfall. Dass Agentur A die Agentur B als Geschädigte direkt auf den Texter verweisen könnte, quasi als Sprung-Regress, das glaube ich nicht. Zumal da auch ein Risiko weitergegeben wird, das Agentur B nicht tragen muss (u. a., dass der Texter pleite ist). Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: geschriebene Texte Nicht zu vergessen, daß der tatsächliche Urheber des Textes (wenn er seine Urheberschaft gerichtsfest nachweisen kann) völlig unabhängig vom fahrlässigen oder nicht fahrlässigen Verschulden immer einen Anspruch gegen den Verwender hat, und zwar auf Honorar im Wege der Schadensersatzanalogie und Unterlassung zukünftiger Verwendung. Was die Agenturen da untereinander ausmusen, braucht den tatsächlichen Urheber nicht weiter interessieren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: geschriebene Texte Zitat:
(§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten trifft hier ja nicht zu!) Meine Idee: Wenn A das Recht hatte, B ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen (oder gar ein ausschließliches zu verkaufen), bleibt der Urheber, der Texter außen vor, und kann sich nur noch beschweren, wenn sein Name nicht wie gewünscht am Werk erscheint ... Gruß aus Berlin, Gerd
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