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Zitat von wazzo Person B war bei Person A angestellt und ... macht ... sich nun mit der selben Sache selbständig. |
Allein die Tatsache des "Konkurrenz-Machens" durch einen ehemaligen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Bs Chef A hätte mit B jedoch erlaubterweise
vertraglich vereinbaren dürfen, daß B nach einem Ausscheiden eine Wettbewerbstätigkeit verboten sein soll. Allerdings wäre eine solche Konkurrenzklausel nur unter strengen Voraussetzungen wirksam, § 74 HGB.
Auf keinen Fall dürfte der Angestellte B während seines Angestelltenverhälntisses im anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des A ausnutzen; danach wäre das Verwerten von Geschäftsgeheimnissen aus seinem Ex-Unternehmen erlaubt, sofern er sich die Geheimnisse nicht "unbefugt verschafft" hätte, § 17 UWG.
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Person A hat eine Homepage, von der Person B mehrere Textinhalte kopiert und auf seine eigene Homepage gestellt hat.
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Das könnte ein Verstoß gegen dem A möglicherweise zustehende Urheberrechte an den Textinhalten sein.
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Person B [ wirbt auf seiner Homepage ] mit ähnlichen Worten wie: "...bekannt von Firma xy- jetzt selbständig unterwegs...".
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1. Die Benutzung der Bezeichnung xy zu dem Zweck, den gemeinten ehemaligen
Arbeitgeber zu benennen, ist keine markenrechtlich unzulässige Benutzung einer geschützten Firmenbezeichnung.
2. Die Werbung für "nachgeahmte" Dienstleistungen mit den Konkurrenten erkennnbar machenden Vergleichen mit den Dienstleistungen des "Originals" könnte gegen das Verbot unlauterer Werbevergleiche verstoßen, § 6 UWG.
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