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GEMA und Konzertmitschnitt

Dies ist eine Diskussion zu GEMA und Konzertmitschnitt innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 06.06.2011, 01:09
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GEMA und Konzertmitschnitt

Sachverhalt wie folgt:

Filmproduzent F hat sich mit der Coverband B vertraglich darauf geeinigt, dass F das Konzert von B live mit diversen Kameras professionell aufzeichnet, schließlich zusammenschneidet und die Nutzungsrechte des entstandenen Videos an B übergibt. Hierbei keine Probleme. Weiterhin haben sich F und B geeinigt, dass F das besagte Video vom Konzert auf dessen eigene Homepage als Referenz veröffentlichen darf. Exakter Inhalt des Videos ist das Konzert, wobei B ausschließlich bekannte Songs fremder Künstler gespielt hat. Da das Video jedoch nur einen gekürzten Zusammenschnitt des Konzerts darstellt, haben diese bekannten Songs im Video eine maximale Spiellänge von 2 Minuten (im Schnitt 1,5 Minuten - also ca. die Hälfte der Songs). Die Musikwerke sind bei der GEMA registriert. B hat die erforderliche Linzenzgebühr für das Konzert bezahlt.

Inwiefern muss nun F Gebühren an die GEMA für das Veröffentlichen des Videos bezahlen? Welche rechtlichen Konsequenzen hätte es, wenn F das Video bereits veröffentlicht hat, ohne der GEMA Gebühren gezhalt zu haben?
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Alt 06.06.2011, 15:47
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AW: GEMA und Konzertmitschnitt

Zitat:
Zitat von SmoeJoe Beitrag anzeigen
Inwiefern muss nun F Gebühren an die GEMA für das Veröffentlichen des Videos bezahlen?
Insofern er die Musikstücke veröffentlicht. Die Coverband hat ja vermutlich nur für's Konzert gezahlt, nicht für eine Veröffentlichung im Internet.

Zitat:
Welche rechtlichen Konsequenzen hätte es, wenn F das Video bereits veröffentlicht hat, ohne der GEMA Gebühren gezhalt zu haben?
Wenn die GEMA das merkt und wenn die GEMA der Ansicht ist, F habe da noch was zu bezahlen, dann bekommt F eine Rechnung von der GEMA.

Im übrigen ist die GEMA die beste Adresse für Auskünfte auf die Frage, ob die GEMA für irgendwas Geld haben will.

(Ob der GEMA tatsächlich immer alles zusteht, was sie haben will, ist eine andere Frage - aber Verwertungsgesellschaften unterliegen in ihrer Tätigkeit behördlicher Aufsicht und sind im Regelfall kompetent genug, nicht das Vermögen ihrer Mitglieder dadurch zu schädigen, daß sie unberechtigte Forderungen einzutreiben versuchen.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 06.06.2011, 23:32
V.I.P.
 
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AW: GEMA und Konzertmitschnitt

Wie das bei Websiten ist, weiß ich nicht, über Konzerte ohne freiwillige Meldung an die GEMA heißt es aber, das würde doppelt so teuer:

"Wenn ein Konzert nicht gemeldet wird, erhebt die GEMA eine so genannte Recherche-Gebühr von 100 % der festgelegten GEMA-Gebühren ohne vorherige Mahnung und ohne Kenntnis, ob GEMA-pflichtige Werke aufgeführt und ob dieses Konzert überhaupt stattgefunden hat."

Bei der Gema.de muss das anders heißen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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