Dies ist eine Diskussion zu geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe innerhalb des Forums Urheberrecht
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| geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Mit Verwunderung stellt er nun fest, dass in der Zeitschrift das "Mopedkind" über sein Modell berichtet wird und einige Informationen aus seinen Veröffentlichungen stammen. Ringo hat nämlich für eine Clubhomepage und für viele Clubzeitschriften geschrieben und auch einen Artiekl in der Wikipedia erstellt. Sicherlich könnten die Redakteure vom Mopedkind auch viele Dinge (über Jahre) theoretisch zusamemngetragen haben, aber einige Fakten sind so einmalig, dass diese nur von Ringo stammen können. Wann haben welche Veröffentlichungen eine gewisse Schöpfungshöhe, wann sind die eigenen "Ausführungen" schutzwürdig. Ringo schreibt dem Redakteur vom Mopedkind und führt aus, an welchen Stellen seine Erkenntisse fast 1:1 übernommen wurden. Nun bietet man ihm an, in der nächsten Ausgabe auf Ringo und seine Informationen hinzuweisen. Den Text kann Ringo nicht beeinflussen. Muss sich Ringo damit zufriedengeben, dass der Verlag "Der Drucker" mit seinem Wissen ein Teil der Ausgabe 4711 der Zeitschrift das Mopedkind gestaltet und damit letztlich auch Geld verdient hat? |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe In Bezug auf das Urheberrecht ist TomRohwer uneingeschränkt zuzustimmen. Knackpunkt ist halt, dass Ringo seine Informationen bereits veröffentlicht hat. Der Sachgehalt solcher Veröffentlichungen ist dann nicht mehr geschützt, nur die wortwörtliche oder annähernd wörtliche Wiedergabe ist dann nicht erlaubt (Ausnahme: Zitat angemessenen Umfangs mit Quellenangabe). Zitat:
Ein Redakteur wird also zu einem Thema recht viele Veröffentlichungen heranziehen müssen. Wenn das Thema sehr speziell ist und es deshalb nur recht wenig zu diesem Thama zu lesen gibt, liegt es also nahe, dass der Redakteur sehr schnell auf Ringos Texte stoßen wird und die darin gefundenen Informationen auch verwertet. |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Zitat:
![]() Ist es denn uneingeschränkt so, dass die mit einem Copyright versehenen Ausführugen (Erkenntnisse, Recherchen Zusammenstellungen, Schlußfolgerungen) auf einer Homepage uneingeschränkt anderweitig benutzt werden dürfen? Die Wikipedia führt beispielsweise aus.. Verwenden Sie niemals urheberrechtlich geschütztes Material ohne Einwilligung der Rechteinhaber! Als Beispiel einige Ausführungen, vielleicht zum beseren Verständnis - auch für mich.. Meine Veröffentlichung: Aktuell sind damit weniger als 1000 XX in Deutschland zugelassen….. Die Anzahl der mit rotem „07“-Kennzeichen betriebenen Fahrzeuge ist allerdings nicht feststellbar aus einer Zeitschrift: Bundesweit dürften derzeit weit weniger als 1 000 Exemplare offiziell zugelassen sein - ohne die mit einem "07er-Wechselkennzeichen" betriebenen Autos, die nicht in den Statistiken auftauchen. oder.. von den etwa 2000 gebauten Exemplaren gingen die meisten in den Export abgeschrieben aus einer Clubzeitschrift: Die gefertigten Fahrzeuge verteilen sich auf folgende Länderr: A...B...C....D...E... Gesamt =1.999 Danke für die Stellungnahmen. |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Zitat:
2. Der einem Sprachwerk geltende urheberrechtliche Schutz gilt "nur" den konkreten Formulierungen der betreffenden Ausführungen. Die geschilderten Fakten, Tatsachen usw. als solche sind nicht vom Schutz des Werks der Sprachkunst mitumfaßt. 3. Im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnis könnte es möglicherweise unlauter sein, das Ergebnis einer fremden wettbewerblichen Leistung mit "wettbewerbsrechtlicher Eigenart" in Form des mühsamen Zusammentragens von Fakten als "eigene" Wettbewerbsleistung auszugeben. § 4 Nr. 9 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer ... (...) 9. Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der ... Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b)die Wertschätzung der nachgeahmten ... Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 4. Auch wenn Fakten als solche nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, so käme (insgesamt) ein urheberrechtlicher Schutz "als Datenbank" in Betracht. Ein Datenbank-Schutz bedarf "erheblicher Investitionen" in das Sammeln und den Aufbau der Datensammlung. 11 |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Danke für die weiteren Ausführungen. Mich ärgert es verständlicherweise schon, dass es im vorliegenden Beispielfall zu derartigen "Nachahmungen" auf Kosten anderer kommt, man sich mithin mit fremder Feder schmückt. Sicherlich wäre ein Streitwert relativ gering, so dass Anwaltskosten (für beide Seiten) weit höher sein dürften, als ein fiktiver Streitwert. Ich habe mal gelernt, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand - man weiß mithin wohl nie, wie so ein Streit ausgehen könnte. Aber muss/sollte man es tolerieren? |
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| AW: geistiges Eigentum - wann schutzfähig- Schöpfungshöhe Zitat:
Denn dann hat sich mein Aufwand mehr gelohnt, als wenn nur tausend Nasen die Tatsachen zur Kenntnis nehmen. Schöner und lukrativer noch wäre es, wenn dabei stünde: "Wie Gerd aus Berlin im Medium XX veröffentlichte ...", aber das ist nur unter Wissenschaftlern üblich, nicht in allen Medien. Pflicht ist es nicht. Denn der Urheber der Tatsachen bin ich ja nicht (höchstens bei einer umfangreichen Tatsachen-Sammlung der Urheber einer schöpferischen Anordnung; vgl. once oben), also entfällt auch "§ 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist." Außer für meinen wörtlichen Text, soweit der nicht nur trocken und sachlich ist, sondern schöpferisch: "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Das ist bei wenigen dürren Worten gaanz, gaanz schwer, wie dieser Anwalt hervorhebt: "Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. (...) Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?)." Wenn ich also veröffentliche, "Ich habe herausgefunden, dass sich der Bolzen X um 34 % schneller in der Y-Achse entfernen lässt", dann ist der dürre Text (also dessen Formulierung: wie anders hätte es ein Anderer formuliert?) nicht geschützt als Werk - und der Inhalt natürlich sowieso nicht. (Eventuell der Text, wenn ich historisch anspielungsreich "Heureka!" davor schreibe .)Gruß aus Berlin, Gerd
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