Dies ist eine Diskussion zu Geistiges Eigentum / Urheber Abschlussarbeiten innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Geistiges Eigentum / Urheber Abschlussarbeiten Wer gilt bei solchen letztendlich selbst erstellten Werken des Auszubildenden als Urheber bzw. wer besitzt das sogenannte geistige Eigemtum daran? Im Ausbildungsverhältnis spielt ja noch das Arbeitsverhältnis eine Rolle, jedoch werden die Werke vom Auszubildenen (meistens) komplett selbst erstellt, behinhalten aber auch Prozesse innerhalb der jeweiligen Firma. Diese Punkte sind erst einmal aus meiner Sicht zu beachten. Darf nun die Firma ohne Einverständniserklärung des Auszubildenen diese Werke an andere Personen weitergeben? Wie sieht hier genau die Rechtslage aus? Dies würde auch für weiterführende "Bildungsmöglichkeiten" wie Bachelor- oder Masterarbeiten interessieren. Vielen Dank im Voraus. |
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| AW: Geistiges Eigentum / Urheber Abschlussarbeiten Die erste Frage ist ganz einfach: Urheber ist immer der Ersteller, also hier der Azubi. Die zweite Frage zielt auf das Nutzungsrecht. Hier reichen die Möglichkeiten von einem ausschließlichen Nutzungsrecht der Firma bis hin zu einem eingeschränkten Nutzungsrecht des Azubis (eingeschränkt deswegen, weil der Azubi nicht ohne Weiteres betriebsinterne Dinge veröffentlichen darf). Da der Azubi die Präsentation ja zu einem Großteil während der Arbeitszeit und mit Firmenwissen erledigen muss, dies aber für seinen Abschluss nutzen soll, ergibt sich m.E. aus den Umständen, dass der Azubi die Arbeit nur den Prüfern vorlegen darf, die Firma dies jedoch ansonsten frei nutzen kann. Bei Bachelor- und Masterarbeiten dürfte dagegen das Nutzungsrecht des Diplomanden nicht eingeschränkt sein. |
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| AW: Geistiges Eigentum / Urheber Abschlussarbeiten Zitat:
Für alles Weitergehende benötigte die weitergebende Person zumindest eine konkludente § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Die kann sich - falls nichts mündlich oder schriftlich vereinbart wurde - aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder aus den Umständen - vgl. Absatz 5. Gehört das Werk, die Präsentation, der Text, aber zur verabredeten Arbeit für die Firma (also nicht nur zu einer Prüfung oder einem Extra-Happening), dann gilt meist analog: "§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden." Wenn der Chef also sagt, "Machen Sie doch bitte mal in 14 Tagen eine Präsentation zurecht, dafür sind sie von anderen Arbeiten freigestellt", dann ist die Präsentation "von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen". Sonst eher nicht. Also nicht, wenn man das aus eigenem Antrieb geschaffen hat und dem Chef sagt: "Hier habe ich etwas Interessantes für Sie!" Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Geistiges Eigentum / Urheber Abschlussarbeiten Ûnd man vergesse nicht den Anspruch des Azubi-Urhebers auf angemessene Beteiligung am Ertrag aus der Nutzung seines Werkes (§32 UrhG), insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß die Abschlussarbeit o.ä. sich wirtschaftlich erfolgreich nutzen lässt (§32a UrhG).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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