Dies ist eine Diskussion zu Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Die Person möchte ein Schriftstück veröffentlichen. Die Fragen lauten: 1. Wem gehört das Ergebnis der geistigen Tätigkeit? 2. Wie kann das Dokument bei der Weitergabe an Dritte vor Missbrauch geschützt werden? Muss das Dokument ggf. vorher an einer entsprechenden Stelle registriert, urheberrechtlich geschützt werden? |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Bei entsprechender Schöpfungshöhe hat der Urheber das Urheberrecht an seinen Werken im Sinne des § 2 UrHG, also z. B. an Texten, die diese Voraussetzungen erfüllen. Ein UrHG § 31 Nutzungsrecht an diesen Werken kann der Urheber z. B. an die Uni abtreten, ein einfaches oder ein ausschließliches. Oft tut er das in einem Vertrag über eine Arbeit oder ein Projekt. Geschah dies nicht, ergibt sich das aus Absatz 5 § 31 UrHG, also aus dem Vertragszweck. Für einen "§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen" gilt in der Regel aber ohnehin ohne Abmachung, dass dem Arbeitgeber/Dienstherr zumindest ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen ist an den auf Arbeit oder im Dienst geschaffenen Werken. (Oder auch zu Hause am Wochenende für die Arbeit, den Dienst!) Zitat:
"§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist." Im Streitfall können einem auch Polizei, Staatsanwalt und Gericht helfen: "§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Oder man mahnt oder klagt nur oder auch zivilrechtlich Schäden an und verlangt Unterlassung: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zu 1: Die Unterpunkte 1 und 2 sind eindeutig. Der "§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen" gilt ausschließlich für die im Arbeitsvertrag niedergeschriebenen Leistungen und entsprechend hat der Arbeitgeber ein Nutzungsrecht nur an den für diese Leistungen erstellten Dokumenten? Zu 2: D.h. es gibt keinen "öffentlichen" Zeugen, eine Registrierungsstelle? Gruß aus Frankfurt! |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zitat:
Und was ist dann bei mündlichen Verträgen? Die sind ja rechtlich vollauf wirksam! Und was ist dann mit dem Weisungsrecht des Chefs? "Müller, schreiben Sie doch mal einen Text über unser neues Produkt!" Und was ist mit neuen (auch mündlichen), zusätzlichen Vereinbarungen? "Chef, die EDV ist zu komliziert, ich könnte in einer Woche ein besseres Programm schreiben!" - "Müller, ist gebongt, Sie sind für eine Woche von sonstigen Tätigkeiten freigestellt!" Zitat:
Behauptet der Dritte, er hätte das Werk am 16. Mai 2011 geschaffen, könnte der Notar bezeugen, es schon am Tag zuvor gesehen zu haben, was ein starkes Indiz dagegen wäre, dass der Dritte nicht der Urheber ist. Aber nicht dafür, dass es nicht doch ein Vierter ist, von dem ich abgeschrieben habe ... Wie man sieht, könnte eine öffentliche Stelle wie das Deutsche Patent- und Markenamt auch nicht mehr leisten als der Notar - genaugenommen auch nicht mehr als deine Oma als Zeugin ... ... da im Streitfall immer letzendlich ein angerufenes Gericht darüber entscheidet, wer der Urheber ist. Da ein öffentliches Interesse an der Einsicht in Urheberrechte aber nicht existiert (ganz im Gegensatz zu Patenten, Markenrechten, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechten, damit Bürger und Firmen nachkucken können, was sie dürfen und was nicht), gibt die Öffentlichkeit dafür auch kein Geld aus. Wer Geld sparen möchte für einen Notar, nimmt eben einen anderen Zeugen. Oma ist vielleicht (vielleicht!) nicht ganz so glaubwürdig vor Gericht, gut, dann fragt man halt seinen Pfarrer, ob der Zeit und Lust hat. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zu 1: Wesentlich ist doch eher "...an den für diese Leistungen erstellten Dokumenten." Das schließt den Müller-Fall ein. Aber hinter den Satz ist ein Fragezeichen gesetzt. In Stellenausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeit beispielsweise ist des Öfteren zu lesen, dass die Promotion neben der Tätigkeit erfolgen soll, aber ausdrücklich erwünscht ist. Ein mündlicher Vertrag ist ein mündlicher Vertrag. Zu 2: Was ungefähr kostet so eine Beglaubigung beim Notar? Gruß, Michel |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zitat:
§ 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Zitat:
.............................................. Zitat: Etwas vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber/Dienstherr hat Anspruch auf ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Werk seines Arbeitnehmers, wenn dieser dieses Werk im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat und entweder ein solcher Anspruch ausdrücklich im Arbeits/Dienstvertrag geregelt ist oder es sich aus dem Wesen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ergibt, daß die Erstellung solcher Werke ein Hauptgegenstand der dienstlichen Tätigkeit ist. Beispiel: an einem Text, den ein angestellter Journalist im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit erstellt, hat sein Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht. Das steht üblicherweise in den Arbeitsverträgen von Redakteuren, wäre aber auch der Fall, wenn es dort mal nicht stünde. Beispiel: der Lehrer einer Privatschule erstellt ein Unterrichtsskript. Sein Arbeitsvertrag sagt überhaupt nichts zum Thema Urheberrecht, aber da das Erstellen eines Unterrichtsskriptes an dieser Schule zur üblichen Tätigkeit der Lehrer gehört, hat sein Arbeitgeber Anspruch auf ein ausschließliches Nutzungsrecht. Beispiel: LKW-Fahrer Krawuttke ist leidenschaftlicher Hobbyfotograf. Als fünf neue Sattelzüge geliefert werden und auf dem Speditionshof stehen, macht er ein paar schöne Fotos davon - während der Arbeitszeit. Sein Arbeitgeber hat keinen auf ein Nutzungsrecht an diesen Fotos, denn das Fotografieren gehört eindeutig nicht zur üblichen Tätigkeit des LKW-Fahrers. Die Abgrenzung ist manchmal einfach, manchmal sehr schwer. Notfalls nimmt sie das Gericht vor. Weiter: Auch wenn der Arbeitgeber/Dienstherr ein (ausschließliches) Nutzungsrecht an Werken seines Angestellten hat, behält der Angestellte seine "Urheberpersönlichkeitsrechte". Er hat Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, sprich Urhebernennung, er genießt Schutz vor Entstellung seines Werkes, hat ggf. Anspruch auf Zugang zu Werkstücken usw. usf. Nutzt der Arbeitgeber das Werk nicht mehr, kann er unter Umständen das Nutzungsrecht zurückfordern (da kämen im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis aber u.U. dann Konkurrenzverbote usw. zum Tragen). Des weiteren hat der "Arbeitnehmer-Urheber" Anspruch auf angemessene Beteiligung am Ertrag, wenn sein Arbeitgeber/Dienstherr mit dem Werk zusätzliches Geld verdient, es also über den ursprünglichen Zweck hinaus nutzt. (Zum Beispiel: Dritten Lizenzen erteilt, wenn dies nicht von vornherein vorgesehen war.) Zitat:
Zitat:
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Es hindert einen Urheber aber niemand daran, zum Beispiel die in den USA vorgesehenen Registrierungsmöglichkeiten (Copyright-Office, Americans Writers' Guild) zu nutzen, um für den Streitfall gerichtsverwertbare Dokumentationen vorweisen zu können. Unter'm Strich dürfte da aber ein deutscher Notar dann einfacher sein und auch nicht teurer werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zu 1: Ein Gesetz das etwas regelt, wenn etwas nicht geregelt ist, das macht doch keinen Sinn. Zu betonen ist doch "...wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat...". Die Verpflichtungen regelt der Arbeitsvertrag, der sehr detailliert sein kann. "...soweit sich...nichts anderes ergibt. D.h.: Wenn das nicht der Fall ist. Zu 2: Nein. 2.1 Ja. 2.2 Ja. 2.3 Siehe die Antwort unter 2 Bsp. 1: Die Aufgabe des J. ist es zu schreiben, die Aufgaben des Wissenschaftlers sind lehren (Lehrdeputat), Administration u. ggf. schreiben. Bsp. 2: Der Lehrer wäre in diesem Fall der Wissenschaftler, auf dessen Unterrichtsmaterialien dann die Universität einen Nutzungsanspruch hätte. Bsp. 3: Hat Krawuttke gearbeitet oder nicht als er die Fotos machte? Der Wissenschaftler arbeitet ggf. nicht, wenn er schreibt (gleich der Erstellung einer Doktorarbeit). Arbeiten muss man in der Arbeitszeit. Gruß aus Frankfurt, Michel |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Zitat:
Zitat:
Sowas ist in Arbeitsverträgen üblicherweise nur dann geregelt, wenn das Erstellen urheberrechtlich geschützter Werke zum Wesen der Tätigkeit gehört. Also wie erwähnt bei Redakteuren zum Beispiel. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz Ok. Und was ungefähr kostet der Notar, pi mal Daumen? |
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| AW: Geistiges Eigentum und urhebberrechtlicher Schutz "Die deutschen Notargebühren sind im internationalen Vergleich günstig." Aber nach was richten sie sich? "In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich daher nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert)." (ebenda) Beispiel bei Grundstücken: "Beglaubigung von Abschriften je Seite € 0,50; min. € 10,00" laut § 55. Plus MWSt. "Welche Gebühren (eine Gebühr, mehrere Gebühren oder Bruchteile einer Gebühr) und welche Auslagen erhoben werden, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes." Anlage zu § 32 - Beispiele für Gebühren: Geschäftswert bis 1.000 EUR Gebühr EUR 10 Geschäftswert bis 2.000 EUR Gebühr EUR 18 Geschäftswert bis 3.000 EUR Gebühr EUR 26 Welche der Gebühren nun genau in Frage kommt, frage man mal die Frau, die früher ReNo-Gehilfin hieß. Das ist die, die ans Telefon geht, wenn man einen Notar anruft. Aber: "Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tätigwerden durch den Notar (Durchführung der Beurkundung oder Beglaubigung) ist häufig nicht möglich, da sich die anfallenden Gebühren nach den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen und Regelungen sowie nach den einzelnen durch den Notar vorzunehmenden Tätigkeiten richten." Gruß aus Berlin, Gerd
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