Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Urheberrecht an Scans innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Frage zu Urheberrecht an Scans Herr A. sammelt alte Postkarten (vor 1945) und scant die von ihm gekauften Originale ein. Diese Scans gibt er nun weiter an einen Freund zum privaten Gebrauch. Dieser jedoch gibt die Scans wieder weiter und derjenige wieder an weitere Personen. Letztendlich findet Herr A. Ausdrucke seiner Scans gerahmt in einem Restaurant an der Wand wieder. Frage: Sind hierdurch die Urheberrechte von Herrn A. verletzt worden und kann Herr A. verlangen, daß zumindes sein Name als Urheber genannt wird? Ist das Ausstellen in einer Gaststätte als "veröffentlichen" zu betrachten? Vielen Dank ! |
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| AW: Frage zu Urheberrecht an Scans Mir stellt sich die Frage, wie lange die Urheber der eingescannten Postkarten schon tot sind. Davon hängt ab, ob nicht ggf. Herr A das Urheberrecht anderer verletzt... Eine weitere Frage ist, kann A zweifelsfrei beweisen, dass die Vorlage für die Bilder an der Wand von ihm stammt? Könnte evtl. jemand anders auch alte Postkarten sammeln (soll vorkommen...) und diese selbst auch reproduzieren? |
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| AW: Frage zu Urheberrecht an Scans Durch das Scannen entsteht kein Werk im Sinne des § 2 UrHG! Das Scannen eines Bildes ist so wenig eine "persönliche geistige Schöpfung" (Absatz 2 ebenda) wie das Kopieren eines Textes*). Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ansonsten sollten der Scanner und der Wirt auf Poster mknf hören, falls der Urheber der Postkarten noch keine 70 Jahre tot ist! Denn dann droht von den Erben des Fotografen/Grafikers/Malers dies da: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Und vom Staat eventuell das da: "§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Wobei der Scanner sich noch auf dies Privileg berufen kann: § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Der Wirt hingegen nicht, da seine Kneipe als Öffentlichkeit gilt laut Abstz 5 § 15 UrHG. *) Auch eine Nachbearbeitung rein handwerklicher Natur (Flecken entfernen, schärfen und sonstige automatischen Bildbearbeitungsprogrammpunkte) sind nicht schöpferisch genug, um einen Schutz für ein neues eigenes Werk zu erlangen - künstlerische Restaurierungen hingegen schon.
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| AW: Frage zu Urheberrecht an Scans Erstmal vielen Dank für die Antworten. Die Karten stammen sämtlich aus der Zeit um 1900-1910. Damit stellen sich die 70 Jahre mit Sicherheit nicht mehr als Problem dar. Leider ist meine Frage noch nicht erschöpfend beantwortet, es ist schwer vorstellbar, daß Herr A. an seinen Scans, die er ja selbst durch Scannen und bearbeiten geschaffen hat keinerlei Rechte haben soll? |
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| AW: Frage zu Urheberrecht an Scans Zitat:
Ist der Urheber der Postkarten zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung 30 Jahre alt gewesen und nehmen wir das Erscheinungsjahr 1900 an, würde bei einem angenommenen Sterbealter des Urhebers von 85 Jahren dieser 1955 verstorben sein. Rechnen wir nun die 70 Jahre ab Sterbedatum hinzu, komme ich auf 2025. Und dann liegt ganz klar ein Urheberrechtsvertoß vor. Und ich habe nicht unrealistische Werte für Erscheinungsdatum (von Ihnen genannt) und Sterbealter angenommen... Und doch, die Frage ist durch Gerd aus Berlin beantwortet: Das Herstellen eines Scans ist selber die Anfertigung einer Kopie. Dadurch entsteht kein neues werk, da es sich lediglich um die, sagen wir mal salopp physikalisch, Überführung des ursprünglichen Werkes in einen anderen Aggregatzustand handelt (Analog --> digital). Wenn A ein Foto eines Kunstwerkes von B anfertigt, hat A dann automatisch die Rechte an dem Kunstwerk von B? Nein. Er fertigt eine Kopie an. Wird diese von A dann ggf. kommerziell genutzt, verletzt er das Urheberrecht von B. Und das kann teuer werden... |
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| AW: Frage zu Urheberrecht an Scans Zitat:
Das ist nur manchmal richtig. Im Gegensatz zu einer zweidimensionalen Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage (Kopieren, Scannen, Repro-Foto eines Fotos, einer Grafik, eines Gemäldes) ist die Fotografie einer dreidimensionalen Vorlage (Statue usw.) immer geschützt, und zwar entweder als Werk im Sinne des § 2 UrHG: "§ 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;", wenn es eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt durch die Eigenart der Fotografie - Lichtsetzung, Tiefenschärfe, Bewegungsunschärfe, Motivwahl, Ausschnittwahl usw. Oder das Foto eines dreidimensionalen Werkes erfüllt diese Kriterien nicht, dann genießt es nur verkürzten Schutz als Lichtbild: "§ 72 Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." Diese (im Vergleich zu Texten und Textwerken) Privilegierung auch eines unbegabten Knipsers führte sogar schon dazu, dass ein Kumpel klagte auf Honorar, nachdem er von einem Fotografen, der schon alles arrangiert und ausgeleuchtet hatte, aber keine Hand mehr frei, gebeten worden war, doch mal eben auf den Auslöser zu drücken (mit mir unbekanntem Ergebnis). Gruß aus Berlin, Gerd
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