Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Abmahnung wegen Musik Albums innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Frage zu Abmahnung wegen Musik Albums mal angenommen ein Internetanschlussinhaber hat am 27.05.2011 eine 20 Seitige Abmahnung bezüglich Filesharings einer Kanzlei erhalten in der eine Forderung von ca. 1000 € zum 9.6. sowie eine Unterlassungserklärung zum 3.6. gefordert wird. Der Anschlussinhaber hat mit seinem Nachbarn geteilt und zum geloggten Zeitpunkt nicht zuhause war, liegt der Verdacht nah das Anschlussinhaber nicht der Schuldende ist. Der Nachbar hat eingewilligt die Unterlassungserklärung abzuändern auf Ihn und zu Unterzeichnen. Hat das rechtlich Gültigkeit diese abgeänderte Unterlassungserklärung per Einschreiben Rückschein an die Kanzlei zu schicken das die Schuld an den Nachbarn übertragen wird und gegen den Anschlussinhaber keine Forderungen mehr gültig sind? Desweiteren hätte der Anschlussinhaber vorgehabt eine modifizierte Unterlassungserklärung ala war ich nicht werde ich nie wie es sie genügend als Muster gibt an die Kanzlei zu senden, ist dies weiter von Notwendigkeit? Vielen Dank im vorraus für ein paar Einschätzungen zu der Sache. |
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| AW: Frage zu Abmahnung wegen Musik Albums Der Rechteinhaber hat zunächst das Recht, vom Verbreiter seines Werkes eine Unterlassungserklärung (UE) zu verlangen - wer immer das jetzt ist. Das selbe Recht hat er aber auch gegenüber einem (Mit-)Störer, z. B. einem Anschluss-Inhaber, der nicht sorgfältig genug verhindert, dass ein Verbreiter seinen Anschluss nutzt. Hier ein Urteil wegen eines schlecht gesicherten WLAN, das man mal analog lesen sollte für einen Sohn oder Nachbarn, über dessen Zuverlässigkeit man wenig weiß. Wenn der Nachbar nun eine süffisante Mod-UE abliefert nach dem Motto "ohne Anerkennung jeglicher rechtlicher Verpflichtung" tue ich quasi nie wieder, was ich eh nie getan habe, dann wird er Rechteinhaber weiter schauen, von wem er Schadensersatz bekommmt sowie die Erstattung seiner Anwaltsgebühren laut: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Und wenn der Betreiber des Netzwerkes dann vor Gericht steht, wird geprüft werden, wie es mit seiner Abwesenheit war. Wird die klar, oder vielleicht vorher schon, kann auch gleich der Nachbar beklagt werden. Klar wird dies aber selten durch eine verschwiemelte (s.o.) Mod-UE des Nachbarn. Gruß aus Berlin, Gerd
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