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Forum wechselt den bestizer, Urheberrecht

Dies ist eine Diskussion zu Forum wechselt den bestizer, Urheberrecht innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 22.12.2010, 11:00
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Forum wechselt den bestizer, Urheberrecht

Mal angenommen, ein Forum das sehr gut lief, wechselt nun den Besitzer. In dem Forum gibt es diverse Photografien und Texte von Usern, wie sieht es nun mit dem Urheberrecht aus, haben die User nur dem vorherigen Besitzer die Bilder zur verfügung gestellt, darf der neue Besitzer des Forums die Beiträge und Bilder weiter bestehen lassen oder muss er sie entfernen?

Mit freundlichen Grüßen
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  #2 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 12:32
V.I.P.
 
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AW: Forum wechselt den bestizer, Urheberrecht

Zitat:
Zitat von Ice92 Beitrag anzeigen
Mal angenommen, ein Forum das sehr gut lief, wechselt nun den Besitzer. In dem Forum gibt es diverse Photografien und Texte von Usern, wie sieht es nun mit dem Urheberrecht aus, haben die User nur dem vorherigen Besitzer die Bilder zur verfügung gestellt, darf der neue Besitzer des Forums die Beiträge und Bilder weiter bestehen lassen oder muss er sie entfernen?
Wer ein Unternehmen übernimmt, das sich Nutzungsrechte hat einräumen lassen (Forum), der tritt in diese Verträge ein. Bei einem Verlag werden ja auch nicht einfach die Verträge mit den Autoren hinfällig, nur weil der Verlag einen neuen Eigentümer bekommt.

Ob ein Eigentümerwechsel im Einzellfall einen Urheber dazu berechtigt, sein Nutzungsrecht zurückzuziehen, das muß man im Einzelfall prüfen und beurteilen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 14:23
V.I.P.
 
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AW: Forum wechselt den bestizer, Urheberrecht

Ein Nutzungsrecht ist ein Wirtschaftsgut, eine Ware, die auch verkauft werden darf - soweit nichts anderes vereinbart worden war und dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

So hatte Michael Jackson mal die ausschließlichen Nutzungsrechte an allen Songs gekauft, die die Urheber Lennon/McCartney für die Beatles geschaffen hatten.

Will der Urheber das nicht mehr, obwohl kein Ende des Nutzungsrechts vereinbart worden war oder das Ende noch nicht erreicht ist, dann hat er in Deutschland zwei Möglichkeiten:

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Wegen Kinkerlitzchen lohnt sich das aber kaum wegen (ebenda): "(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen."

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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