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Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Dies ist eine Diskussion zu Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.04.2011, 08:53
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Question Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Angenommen Person B verwendet den Screenshot einer Homepage (Teil der Startseite mit Titel dieser Seite und einem Foto) als Gruppenbild bei Facebook. Nun möchte Person A, welche dieses Foto gemacht hat und somit die Rechte besitzt, gerne Person B dazu auffordern, dass Bild sofort zu löschen. Wie sollte das am Besten formuliert werden?
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Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #2 (permalink)  
Alt 25.04.2011, 19:14
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AW: Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Kann hier niemand helfen?

"Hallo nimm das Bild raus" wird ja wohl nicht reichen
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Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 25.04.2011, 20:15
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AW: Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Hat sich erledigt
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  #4 (permalink)  
Alt 25.04.2011, 23:01
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AW: Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Hat sich erledigt
Gratuliere! Und wie? Was sollen Leser hier lernen aus der tiefschürfenden Lösungsmethode "Hat sich erledigt"?

Ich hätte nämlich geantwortet auf "Hallo nimm das Bild raus":
"§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Also auf dem Screenshot kann das Foto tatsächlich unwesentlich sein, kann.

Auf der Homepage natürlich nicht . Da würde ich verweisen auf
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
in Verbindung mit § 2 UrHG Abs. 1 Nr. 5:
"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (...)
5.
Lichtbildwerke (...)"

Und bei dreisten Leuten später noch:
"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 08:48
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AW: Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Gratuliere! Und wie? Was sollen Leser hier lernen aus der tiefschürfenden Lösungsmethode "Hat sich erledigt"?

Ich hätte nämlich geantwortet auf "Hallo nimm das Bild raus":
"§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."

Also auf dem Screenshot kann das Foto tatsächlich unwesentlich sein, kann.

Auf der Homepage natürlich nicht . Da würde ich verweisen auf
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
in Verbindung mit § 2 UrHG Abs. 1 Nr. 5:
"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (...)
5.
Lichtbildwerke (...)"

Und bei dreisten Leuten später noch:
"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Gruß aus Berlin, Gerd
Wie definiert sich unwesentliches Beiwerk?
Wenn ich für eine Facebook Gruppe ein Bild verwende, welches in von einer anderen Homepage "abgescreenshottet" hab, dann kann es ja nicht sein, dass ich das verwenden darf. Nehmen wir noch dazu an, dass die Homepage zu einem Bündnis von Leuten gehört und die Facebook Gruppe sich gegen dieses Bündnis richtet.
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Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #6 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 17:28
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AW: Formulierungshilfe gesucht - Foto von HP in Facebook verwendet - soll unterlassen werden

Von Facebüchern und Bündnisgruppen habe ich leider (oder zum Glück?) überhaupt keine Ahnung. Was ich aber weiß: In Foren ist ein Voll-Zitat unnötig wie ein Kropf! Es steht ja schon wenige Zentimeter drüber...

"Unwesentliches Beiwerk" ist selbst schon eine Definition. Sie unterscheidet zwischen
A) Hauptwerk und B) Beiwerk
sowie zwischen
B1) wesentliches und B2) unwesentliches Beiwerk.

Beliebtes Beispiel dazu: Ich knipse das Brandenburger Tor, davor sitzen siebzehn Maler mit Staffeleien, drei davon sind immer irgendwie am Bildrand zu sehen - A) wäre auf meinem Bild weitgehend unbestritten das Tor, und ob eines der Gemälde in Progress nun B1) ist oder B2), das beurteilt im Streitfall ein Richter, höchst wahrscheinlich zugunsten von B2), wenn ich mein Foto nicht tituliere mit "Geniales Gemälde vom Brandenburger Tor in Arbeit".

Gruß aus Berlin, Gerd
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