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Firmenlogo als Bildschirmhintergrund

Dies ist eine Diskussion zu Firmenlogo als Bildschirmhintergrund innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 20.01.2012, 11:24
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Firmenlogo als Bildschirmhintergrund

Der A verwendet als Bildschirmhintergrund auf seinen privaten PCs das digitale Logo der Maier & Schulze AG.

Die Maier & Schulze AG weiß davon nichts.

Liegt hier bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor ?

Danke.

Gruß kosakenzipfel
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Alt 21.01.2012, 02:59
V.I.P.
 
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AW: Firmenlogo als Bildschirmhintergrund

Viele Logos sind gar nicht urheberrechtlich geschützt, siehe das der ARD. Falls doch, ist eine private Kopie dennoch erlaubt:

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Man dürfte also jedes legale Bild, das legal ins Netz gestellt wurde, per Rechtsklick "Bild als Desktophintergrund verwenden" nutzen. Oder einen Scan seines Lieblingsplattencovers.

Soweit ein Logo als Marke Schutz genießt oder als Geschäftliche Bezeichnung, darf man es dennoch benutzen, das Logo, da man es ja nicht "im geschäftlichen Verkehr" tut laut § 14 oder § 15 Markgengesetz - auch nicht, wenn es ein Geschäftscomputer ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 18:38
V.I.P.
 
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AW: Firmenlogo als Bildschirmhintergrund

Zitat:
Zitat von kosakenzipfel Beitrag anzeigen
Der A verwendet als Bildschirmhintergrund auf seinen privaten PCs das digitale Logo der Maier & Schulze AG.

Die Maier & Schulze AG weiß davon nichts.

Liegt hier bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor ?
Nein.

Erstens ist zweifelhaft, ob das Logo überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, wahrscheinlicher ist Markenschutz.

Zweitens ist die private Nutzung in der beschriebenen Form weder urheberrechtlich noch markenrechtlich relevant. Urheberrechtlich ist es ggf. eine "einzelne Kopie zu ausschließlich privaten Zwecken", markenrechtlich fehlt die markenmäßige Nutzung.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 18:40
V.I.P.
 
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AW: Firmenlogo als Bildschirmhintergrund

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Man dürfte also jedes legale Bild, das legal ins Netz gestellt wurde, per Rechtsklick "Bild als Desktophintergrund verwenden" nutzen. Oder einen Scan seines Lieblingsplattencovers.
Nicht jedes - keine Abbildung der Noten eines Musikstückes. -> §53 Abs.4 UrhG
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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