Dies ist eine Diskussion zu Filme in einer Firma innerhalb des Forums Urheberrecht
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![]() Firma A möchte für seine Kollegen Filme kaufen. Um sie ausschließlich zur Entspannung der Mitarbeiter in den Pausen innerhalb der Firmenräume zur Verfügung zu stellen. Geht Firma A dabei eine Strafbarkeit ein und verstößt sie gegen das Urheberrecht? |
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| AW: Filme in einer Firma Zitat:
§ 19 UrhG Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22). § 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ob der Film jetzt "vorgeführt" wird (§19 UrhG) oder "öffentlich zugänglich gemacht" (§19a UrhG), wird vom konkreten Einzelfall abhängen, im Regelfall wahrscheinlich eher "vorgeführt", denn die Arbeitnehmer können den Film nicht an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl angucken, sondern z.B. nur in der Kantine in der Mittagspause. In jedem Fall aber ist ein entsprechendes Nutzungsrecht nötig, denn: § 15 UrhG Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2.das Verbreitungsrecht (§ 17), 3.das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3.das Senderecht (§ 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Ein Arbeitgeber ist aber seinen Arbeitnehmern nicht durch "persönliche Beziehungen" verbunden, sondern eben durch geschäftliche. Insofern ist das Zeigen im Betrieb eine "öffentliche Wiedergabe".
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Filme in einer Firma TomRohwer vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Wenn der Arbeitnehmer sich aber die Zeit aussuchen könnte um den Film anzuschauen, tritt § 19a UrhG in Kraft ? In beiden Fällen aber §15 UrhG. |
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