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Filesharing: Abmahnung wegen Film

Dies ist eine Diskussion zu Filesharing: Abmahnung wegen Film innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 02.02.2011, 11:04
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Filesharing: Abmahnung wegen Film

Hallo,

angenommen Nutzer A lädt via Filesharing etwas runter und findet dort dann anstelle dessen was er woltle einen Film wieder. Da er den Film aber schon im Kino gesehen hat interessiert ihn das nicht und er löscht ihn wieder.
Nun bekommt er aber 4 Monate später von Anwalt B eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Denn der Film wurde ja auch während des Downloads anderen zur Verfügung gestellt.
Im Prinzip gilt ja erst mal Pech gehabt für Nutzer A.
Doch wenn er die Unterlassungserklärung unterzeichnet, was kann dann noch auf ihn zukommen? Denn wenn er Anwalt B das so erklären würde, der würde das Nutzer A eh nicht glauben.
Angenommen er unterzeichnet nun die Erklärung, bestünde dann noch Forderungsrecht auf irgendwelche Auslagekosten von Anwalt B, da er nur die Gebühren für Firma C verlangt, aber sich nicht aufführt.
Firma C würde auf alle weiteren Rechte zur Rechtsverletzung verzichten mit Abgabe der Erklärung. Auch könnte dort stehen das alle gegenwärtigen Ansprüche ob bekannt oder nicht verfallen.

Wäre Nutzer A denn in so einem mögliche Fall überhaupt dann raus oder kann es ihm weitere Probleme bereiten?
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Alt 03.02.2011, 07:10
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AW: Filesharing: Abmahnung wegen Film

1.) Wenn ich eine Datei namens "picasa.exe" filesharemäßig lade und das war dann doch der neue James Bond, dann kann ich versuchen, das einem Richter glaubhaft zu machen, wozu das Löschen der Datei natürlich nicht hilfreich ist, aber vielleicht das Protokoll der Gegenseite, die ja Beweismittel registrieren und vortragen muss.

Falls hingegen noch ein Chat registiert wurde, indem es heißt, "Psst, ich biete den neuen James Bond unter dem Titel 'picasa.exe' an", wird es schon schwieriger mit der Glaubhaftmachung vor Gericht.

2.) Der Anwalt eines Mandanten kann dem Gegner nur Anwalts-Gebühren in Rechnung stellen, die dem Mandanten anfallen (auch wenn das praktisch manchmal umgangen wird). Eine Ausnahme wäre eine "Geschäftsführung ohne Auftrag", bei der der Antwalt quasi virtuell im Interesse des Gegners tätig wird, was aber umstritten ist.

Wenn der Anwalt also im Namen seines Mandanten erklärt, dass jetzt oder nach Zahlung von Summe X keine Kosten in diesem Fall mehr offen sind, falls die Unterlassungserklärung wie geliefert unterzeichnet wird, dürfte es keine Folgekosten geben.

Da dann eben keine Unterlassungsklage mehr möglich ist, da nicht nötig. Das wäre dann die Sache mit der Wiederholungsgefahr, die wäre damit ausgeräumt für die nächsten 30 Jahre.

3.) Außer der Wiederholungsgefahr gibt es aber noch den Schadensersatz, den der Geschädigte fordern kann. Das sind zwei paar Stiefel, auch wenn sie in einem Paragrafen stehen und meist mit einem Anwaltsschreiben angemahnt werden:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

4.) Wenn sich nun aus einer Unterlassungserklärung ergibt, dass mehr Taten eingeräumt werden,

# als man begangen hat oder
# als man zugeben wollte oder
# als einem nachgewiesen werden können,

können sich auch die Schadensersatz-Forderungen erhöhen, mutmaßen viele Leute. Deshalb empfehlen viele auch sog. modUE anstelle der vom Gegner geforderten Formulierung der UE.

5.) Dies kann nun im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass 2.) nicht mehr funktioniert und nun doch eine Unterlassungsklage fällig wird, die dann erheblich mehr kostet, wenn man unterliegt.

6.) Ob da nicht ein Anwalt besser und billiger wäre und wie man den billiger bekommt, wäre dann die nächste Frage.

Gruß aus Berlin, Gerd
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