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Feature auf Musik-Album

Dies ist eine Diskussion zu Feature auf Musik-Album innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.04.2011, 12:23
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Feature auf Musik-Album

Hallo,

in der Hoffnung, dass hier jemand Verhaltenstipps geben kann, eine kure Schilderung der Situation.

Bisweilen hat "A" eher privat Songtexte (auf bekannte Melodien geschrieben) geschrieben und zum Teil für sich selbst aufgenommen. Durch ein Forum unter Gleichgesinnten ist "A" dann auf "M" aufmerksam geworden, der ein ähnliches Hobby + eine gute Stimme und Studio hatte, jedoch textlich nicht so gut war. Um anderen eine Freude damit zu machen, wollte sich "A" mit "M" zusammen tun, da "A" einen neuen Songtext hatte, aber eine 2. Stimme für den Haupgesang(und bessere Aufnahmebedingungen) fehlte.
In der Zwischenzeit bekam "M" einen Plattenvertrag, und wollte unbedingt den Song von "A" drauf haben. Da "A" dieser Song jedoch viel bedeutete und ihn eben (auch) singen wollte, war "A" anfangs nicht dafür. Per Mail und Telefon haben sich "A" und "M" dann jedoch auf ein Feature geeignet - zur gemeinsamen Freude.
Die Aufnahmen sind im Kasten, abgemischt und von "A" (& "M") abgenommen wurde der Song an sich auch schon. (Nur das Booklet sah "A" noch nicht.)
Das Album von "M" soll auch bald erscheinen, und entsprechende Unterlagen (Abtrittserklärung oder dergleichen, da der Song ja aus "A"s Feder stammt) sollen "A" demnächst zu gehen (noch ist nichts unterschrieben worden). Jetzt musste "A" jedoch feststellen, dass das Album schon auf einigen Seiten gelistet ist, jedoch entgegen der (noch mündlichen) Abmachung bei "A"s Song ohne die Angabe seines Features, wie es eigentlich Usus ist.

Die Befürchtung geht jetzt dahingegen, dass entgegen M's Bekundungen am Telefon das Feature von "A" nicht mal im Booklet angegeben wurde.

Wie kann "A" an ein Telefongespräch mit der Plattenfirma diesbezüglich rangehen, um nachzuhaken und Dampf zu machen.


"A" geht es dabei nicht ums Geld(!), nur um "As" Song und seine Stimme. Wie kann man also am besten vorgehen??


PS: Eventuelle Druckmittel anderer Art hätte "A" vielleicht auch: 3 weitere Songs auf dem Album stammen aus seiner Feder. Abgetretene Rechte, unterschriebene Verträge oder dergleichen liegen auch dort noch nicht vor.

Geändert von EB198285 (13.04.2011 um 13:32 Uhr). Grund: nach Forenregeln angepasst
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Alt 14.04.2011, 21:41
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AW: Feature auf Musik-Album

Ohne Zustimmung von A darf sein Werk nicht verwertet werden:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bei einem Gemeinschaftswerk mit einem § 8 Miturheber kann A eine Zustimmung aber nur selten verweigern.

Klar kann er über Bedingungen und Entgelte verhandeln. Je nach "Treu und Glauben". Ansonsten güldet: "(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist." (ebenda)

Ansonsten güldet § 32 ff. Angemessene Vergütung.

Gut zu kennen immer wieder, wenn es um Verhandlungen geht:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
"(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten ..."

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
"(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 15.04.2011, 11:53
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AW: Feature auf Musik-Album

Hallo Gerd,

vielen Dank für deine Antwort. Nun eine leichte geupdatete Frage zu gleichem Fall.

Unter allgemeiner Berufung auf das Urheber- und Leistungsschutzrecht hat sich A bei der Plattenfirma von M gemeldet und zumindest einen Teilerfolg erzielt: In Booklet und Cover wird A genannt.
Nun bleibt aber ein Problem bei den Downloadanbietern (jedes Album ist ja mittlerweils auch als Download im Internet erhältlich). Für die Einstellung des Albums ist die Plattenfirma nach eigenen Angaben jedoch nicht mehr zuständig, da die Informationen wohl angeblich vollständig an die Downloadanbieter weitergegeben wurden. Was diese davon auf ihren Portalen angeben, bleibt aber wohl ihnen überlassen (lt. Plattenfirma). Diese haben A jedoch eben nicht als Mit-Interpret aufgeführt.
Nun die Frage: Kann A auch gegenüber diesen Downloadanbietern seine Ansprüche (auf Erwähnung / Nennung als Urheber und Mit-Interpret) gemäß den von dir angesprochenen Paragraphen bzw. §74 UrhG (Nennungsanspruch als ausübender Künstler) geltend machen?!
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  #4 (permalink)  
Alt 16.04.2011, 03:17
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AW: Feature auf Musik-Album

§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
"(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden.
(...)
Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt."

Auf dem Portal eines Downloadanbieters ist theoretisch unbegrenzt Platz, mehr jedenfalls als auf einer CD. Ob es aber dem Verkaufserfolg dient, wenn auf einer Website mit vielen Titeln zu viele Künstler genannt werden, kann bezweifelt werden - außer natürlich, es singen die drei Tenöre .

Bei weniger bekannten Künstlern kann man auch ganz einfach die ganze Platte aus dem Programm schmeißen, wenn die Künstler mehr Ärger als Profit versprechen...

Gruß aus Berlin, Gerd
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