Dies ist eine Diskussion zu Erlaubnis zur Freigabe / Veröffentlichung von Fotos in Artikel innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Erlaubnis zur Freigabe / Veröffentlichung von Fotos in Artikel Hat der "Fotografierte" irgendwelche Ansprüche, oder kann etwas geltend machen, wenn er sich wiedererkennt? Wie kann man dies ggfls. ausschließen? Desweiteren würde Person A für weitere Artikel (nicht Jugendfrei) pornografische Fotos nutzen von Personen, welche sich fotografieren lassen. Wie kann man sich da absichern, das die Veröffentlichung / Zeigung genehmigt ist & bleibt? Also das jeglicher Anspruch verfällt? |
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| AW: Erlaubnis zur Freigabe / Veröffentlichung von Fotos in Artikel Maßgeblich für das "Recht am eigenen Bild" ist das Kunsturheberrechtsgesetz (KUrhG), hier aus § 22: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Gerichte sagen, der Abgebildete darf nicht erkennbar sein, wenn er keine Einwilligung gegeben hat. Laut diesen Urteilen genügt es nicht immer, wenn ein klassischer schwarzer Balken über den Augen prangt (wenn z. B. viele Leute den Schnurbart erkennen können). Auch nicht immer eine Verpixelung des ganzen Gesichts, wenn viele Leute wissen, "Das ist doch der Harry da beim Lapdance, die grüne Jacke kennt doch Jeder!" Bei Körperteilen kommt es eben darauf an. Dass der Abgebildete sich selbst wiedererkennt, genügt nicht als Kriterium. Glaube ich zumindest. In einem Spielfilm war es dem Protagonisten aber höchst peinlich, als sein (von Keinem erkannten) Penis auf einem scherzhaft (selbst-)aufgenommenen Polaroid plötzlich in der Verwandtschaft kreiste - das könnte also auch ein Kriterium sein. ("Ist mir peinlich" = Angriff auch mein Persönlichkeitsrecht! Hier insbesondere: "Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich). Eingriffe in diese Sphäre sind stets unzulässig.") Guter Tipp aus der ganz obigen Quelle: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Man kann das natürlich auch schriftlich fixieren: "Hiermit erteile ich Fotograf Max Mustermann ein unbeschränktes Nutzungsrecht an den von mir am 19.08.2011 aufgenommenen Bildern in seinem Studio (mit Motivbeschreibung usw.)". Oder man kopiert sich ein sog. Modell-Release aus dem Netz. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Erlaubnis zur Freigabe / Veröffentlichung von Fotos in Artikel Zitat:
Es reicht m.W. auch, wenn Dritte anhand der Umstände erkennen können "Das muß der Harry sein - der wurde doch neulich da und dort und so und so fotografiert", und dies ein "Alleinstellungsmerkmal" ist. Insofern sollte man bei jeder Form von Identifizierbarkeit vorsichtig sein, wenn man ein Personenbild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nutzen will.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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