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Embleme von Autos auf gewerblicher Website

Dies ist eine Diskussion zu Embleme von Autos auf gewerblicher Website innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 15.06.2011, 10:38
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Embleme von Autos auf gewerblicher Website

1. Frage:
Angenommen ein Autohändler der mit Oldtimern handelt, möchte auf seiner gewerblichen Website einen Intro zeigen. In dem Intro sollen die Embleme (selbst gemachte Fotos) der jeweiligen Autos (nicht die Herstellerlogos) abgebildet werden. Muss er dafür die Rechte einholen?
Schließlich sind auf der Webside ja auch die zum Verkauf stehen Autos abgebildet.

2. Frage:
Weiterhin möchte er einen Designer beauftragen der ebenfalls für die Webside einen Film erstellt. Das Material sind verschiedene alte Rennfilme, aus diesen schneidet der Designer Teile raus und erstellt eine eigene künsterliche Film-Composition. Wäre das eine Verletzung des Uhrheberrechts oder trifft dies nicht zu weil es eine komplette eigene künstlerische Interpretation ist?

Ich bedanke mich im voraus für Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 12:42
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AW: Embleme von Autos auf gewerblicher Website

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Emblem, einem Logo und einem Markenzeichen?

Für Marken (Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bild-Marken) gilt § 14 Markengesetz. Man sollte also insbesondere vermeiden, dass man durch (eine ansonsten erlaubte) filmische Nutzung der Marke "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."

Interessante Lektüre dazu: "Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?"

2. Je nach dem. Dazu lesen man mal "Was ist eine freie Benutzung?"

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 17:31
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AW: Embleme von Autos auf gewerblicher Website

Zitat:
Zitat von tessago Beitrag anzeigen
ein Autohändler der mit Oldtimern handelt, möchte auf seiner gewerblichen Website eine [ Filmsequenz zeigen ] in denen [ selbst erstellte Fotos ] von Emblemen der jeweiligen Autos abgebildet werden.
Sind die fraglichen Embleme als Marke ( für Kraftfahrzeuge ) eingetragen/geschützt?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das alleinige Recht eines Markeninhabers, für seine Fahrzeuge ein markenrechtlich geschütztes Emblem
"markenmäßig" zu benutzen ( d.h. als Unterscheidungszeichen von Fahrzeugen anderer Hersteller ), mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugs "erschöpft" ist. D.h., beim Weitervertrieb eines Original-Fahrzeugs ( einschließlich der Weiterverkaufs-Werbung ) kann die Benutzung der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildzeichen nicht untersagt werden. ( Es sei denn, aus "berechtigten Gründen": ein berechtigter Verbotsgrund könnte vielleicht darin zu sehen sein, wenn mit dem Markenzeichengebruach ein unzutreffender Eindruck einer "offiziellen Markenniederlassung" erweckt würde?? )

...

Die Beklagte Firma handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Hersteller, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mitsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses befinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschiedene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderem verwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der “Drei Diamanten” und die Wortmarke “Mitsubishi”.

(...)

Mitsubishi kann sich aber auch der Verwendung der Mitsubishi-Marken ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den entsprechenden Kraftfahrzeugen, also etwa auf dem Geschäftsgebäude der Beklagten oder in werblichen Ankündigungen wie der streitgegenständlichen Werbeanzeige, nicht aus berechtigten Gründen i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat ... ausgeführt, daß eine Werbung mit einer Marke nur dann als unerlaubt angesehen werden könne, wenn der Eindruck erweckt werde, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gegeben sei. Werde die Öffentlichkeit dagegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung der Marke nicht beanstandet werden. Im Streitfall lägen keine eine Markenverletzung begründenden Umstände vor. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vielzahl der von der Beklagten verwendeten Marken verschiedener Kraftfahrzeughersteller angenommen, daß für jeden vernünftigen Werbungsadressaten die Annahme ausgeschlossen sei, bei der Beklagten handele es sich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin oder es bestehe eine sonstige besondere Beziehung zwischen den Parteien. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verwendung des Bildzeichens in der Werbung der Beklagten nicht schon deshalb nicht erforderlich im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist, weil der Wiederverkäufer auch darauf verzichten könnte. Denn es stellt keinen die Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrekt und redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht.

Dem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, ist ein derartiger Nutzen eigen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte unkorrekt oder unredlich gehandelt hat. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, den ungebundenen Händler bei der Werbung für den weiteren Verkauf der Markenware auf die Wortmarke zu beschränken und ihm die Verwendung der Bildmarke zu verbieten. Eine solche Differenzierung würde den Verbraucher allenfalls auf die Unterschiede zwischen einem Vertragshändler und einem ungebundenen Wiederverkäufer besonders aufmerksam machen und Letzteren in nicht zu begründender Weise diskriminieren.
http://www.olnhausen.com/rechtsprech...00-mitsubishi/

Zitat:
Muss er dafür die Rechte einholen?
Ungefähr vielleicht nein, sofern der Werbefilm keine ( nichtvorhandene ) Beziehung zu den Markeninhabern vortäuscht.

Zitat:
Schließlich sind auf der Webside ja auch die zum Verkauf stehen Autos abgebildet.
Bezüglich der darauf angebrachten Markenzeichen ist jedenfalls das Alleinbenutzungsrecht des Markeninhabers erschöpft, § 24 MarkenG. Und aus der BGH-Entscheidung ergibt sich, daß dies auch für die Werbung ( mit Fotos der zum Verkauf angebotenen Original-Markenfahrzeuge ) gilt.

ABER: Daß ein Händler die Markenzeichen der von ihm weiterverkauften Original-Fahrzeuge sogar zu Werbezwecken benutzen und zu diesem Zweck auf seinem Geschäftsbetrieb anbringen und in Werbeanzeigen einfügen darf, bedeutet nicht "automatisch" auch, daß er in selbsterstellten Werbefilmen die Fremdmarken zustimmungsfrei benutzen dürfte. Es spricht jedoch eher viel dafür, daß es genehmigungsfrei erlaubt sein dürfte.

Zitat:
Wäre das eine Verletzung des Uhrheberrechts oder trifft dies nicht zu weil es eine komplette eigene künstlerische Interpretation ist?
Es genügt nicht, daß ein unter Verwendung fremder (Film-)Werke geschaffenes Werk so "eigenständig" ist, daß es als schutzwürdiges Kunstwerk angesehen werden dürfte, damit die Übernahme der fremden Film-Werke GENEHMIGUNGSFREI zulässig wäre.

Eine ZUSTIMMUNGSFREIE Benutzung eines fremden (Film-)Werks wäre nur zu Zitatzwecken in (wissenschaftlichen) Filmwerken zulässig, oder wenn das übernommene Filmwerk "frei" benutzt würde. Das erscheint hier aber fragwürdig, weil es dem Filmkünstler ja geradezu auf den ( dokumentarischen ) Inhalt der übernommenen Autorennen-Filme ankommen dürfte.

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