Dies ist eine Diskussion zu Digitaler Nachbau eines physikalischen Gerätes innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Digitaler Nachbau eines physikalischen Gerätes nehmen wie folgenden fiktiven Fall an: Person A baut ein physikalischen und von einer Firma geschützes Gerät auf digitaler ebene am PC nach um die vom ursprünglichen physikalischen Gerät und nur für dieses angefertigte Medien zu nutzen. Oder ein etwas anschaulicheres Beispiel: Person A baut erstellt ein Programm welches die Funktionen des Gameboys (also ein geschützes physikalischen Gerät) nachahmt und es dadurch ermöglich die Programm/Spiele des Gamebocsy auf dem PC zu verwenden. Würde sich Person A durch das erstellen eines solchen Programme strafbar machen (Plagiat, Fälschung ect.)? Würde sich eine fiktive Person B rein durch den Besitz dieses Programmes strarbar machen? Danke bereits vorab. |
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| AW: Digitaler Nachbau eines physikalischen Gerätes 1.) Eine Spiele-Konsole ist in der Regel als Patent geschützt. 2.) Die Form der Konsole ist oft als Geschmacksmuster geschützt. 3.) Die Software, auch die der Spiele darin, ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. 4.) Das Markenzeichen und der Firmenname (Nintendo, Pacman, Sims, Gameboy) sind ebenfalls geschützt, hier nach §§ 14, 15 Markengesetz. In seinem Keller und im privaten Kreis kann man mit 1 bis 4 machen, was man will. Nicht aber in der Öffentlichkeit bzw. im geschäftlichen Verkehr. Ausnahmen gibt es, wie z. B. künstlerische oder parodistische Verwendungen von Markenzeichen, siehe da: Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen? Eine Portierung eines Spiels auf ein anderes System wird aber zustimmungspflichtig sein, bis der Urheber 70 Jahre tot ist. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Digitaler Nachbau eines physikalischen Gerätes Soweit ich das verstanden habe wird das Spiel aber gar nicht verändert, sondern nur ein Computerprogramm erstellt, dass die Spielekonsole simuliert. Trotzdem: es würde mich schwer wundern, wenn man da nicht gegen irgendein (Software-)Patent oder eben gegen das Urberrecht verstößt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Digitaler Nachbau eines physikalischen Gerätes Zitat:
Das Design des Geräts ( Anordnung von Bedienknöpfen, Display, Bauform usw. ) könnte vielleicht geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Dann dürfte in einer Software dieses Design nicht (identisch) übernommen werden. Die Software des Geräts dürfte uheberrechtlich geschützt sein; sie dürfte nur in den engen gesetzlichen Grenzen des UrhG dekompiliert/analysiert werden, um ihre Funktionalität nachahmen zu können. Zitat:
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