Dies ist eine Diskussion zu Datendiebstahl ? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Punkt 1: Firma B benutzt texte von der Internetseite von Firma A auf eigenen Flyern die bis auf einpaar wörter 1 zu 1 identisch sind. Punkt 2:Firma B nutzt Texte vom Profil der Firma A von einer Onlline Platform wo Firma A und B registert sind. Firma B wurde höflichst von Firma A gebeten die kopierten texte zu entfernen, jedoch mit teilerfolg. Firma B sagt zu das sie die daten im Profil abändern würden aber nicht auf den Flyern weil sie 100.000 stück davon gedruckt hätten. Nach einigen schriftwechseln per e-mail wird plötzlich der Firma A vorgeworfen die texte von Firma B kopiert zu haben. Firma A existiert länger als Firma B und ist auch länger in der o.g. Online platform regiestriert. Firma A bewegt sich sowieso einpaar ligas über der Firma B jedoch will die Firma B nicht diese texte entfernen. Sitz der Firma A = Deutschland Sitz der Firma B = Österreich Was ist die Rechtslage? Wie kann man vorgehen? Was sind die Rechte der Firma A? Was kann Firma A gegen Firma B tuhen? |
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| AW: Datendiebstahl ? Wenn ein Text geschützt ist nach § 2 UrHG, stehen dem Rechteinhaber an dem Text diese Möglichkeiten offen (in Ö. ähnlich): § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Ein einfacher Gebrauchstext ist aber nur selten geschützt, weil er selten die dazu nötige Schöpfungshöhe erreicht. Ansonsten werfe man als Unternehmer immer mal wieder einen Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (obwohl mir da gerade nichts auffällt). Gruß aus Berlin, Gerd PS. Alter, Renommée und Größe einer Firma spielen urheberrechtlich aber sowas von überhaupt keine Rolle, in D. wie in A.!
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| AW: Datendiebstahl ? Hallo und danke für die schnelle antwort. So wie ich das verstanden habe sollte Firma A also die finger von rechtlichen schritten gegenüber der Firma B lassen weil sie höhstwarscheinlich die kopierten texte nicht als ausreichend urheberrechtlich geschützt durchkriegt? Die texte im Vergleich: Firma A: 1. Sie rufen uns über die Rufnummer 030 / AAA an. 2. Wir nehmen ihre Daten wie Name, Adresse, Plz, Stockwerk und Telefonnummer auf und vereinbaren einen Termin zur Kostenlosen* Abholung. 3. Unser Lieferservice holt ihre Teppiche von zuhause im eingerollten zustand ab und fährt diese anschließend in unser Waschcenter. 4. Nun werden ihre Teppiche vermessen, etikettiert, entstaubt, gewaschen, getrocknet und verpackt. 5. Sobald ihre Teppiche Lieferfertig verpackt sind rufen wir sie zurück und vereinbaren einen Termin für die Lieferung. 6. Der Lieferservice fährt ihre Teppiche nach Hause und wird gegen Rechnung bezahlt. *ab 10 m² Teppich erfolgt die Lieferung Kostenlos, ansonsten fallen 10,00 € An und Abfahrt pauschale an. Firma B: 1. Sie rufen uns über die Rufnummer 030 / BBB oder BBB an. 2. Wir nehmen ihre Daten wie Name, Adresse, Plz, Stockwerk und Telefonnummer auf und vereinbaren einen Termin zur Kostenlosen* Abholung. 3. Unser Lieferservice holt ihre Teppiche von zuhause im eingerollten zustand ab und fährt diese anschließend in unser Waschcenter. 4. Nun werden ihre Teppiche vermessen, etikettiert, entstaubt, gewaschen, getrocknet und verpackt. 5. Sobald ihre Teppiche Lieferfertig verpackt sind rufen wir sie zurück und vereinbaren einen Termin für die Lieferung. 6. Der Lieferservice fährt ihre Teppiche nach Hause und wird gegen Rechnung bezahlt. *ab 6 m² Teppich erfolgt die Lieferung Kostenlos, ansonsten fallen 7,00 € An und Abfahrt pauschale an. |
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| AW: Datendiebstahl ? Bei solchen reinen Gebrauchstexten vermissen Gerichte häufig folgendes für ein geschütztes Werk in etwa Nötige: "Stichworte sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft." (Quelle) Weiter meint dieser Autor und Anwalt: "Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?)." Ähnlich wird in diesem Text zur "Kleinen Münze" argumentiert. Als schöpferischer Mensch (Richter bin ich ja nicht) sehe ich in den vorliegenden Text-Beispielen jedenfalls die Voraussetzungen von § 2 UrHG nicht gegeben: "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Sondern lediglich eine Aufzählung von Fakten in der knappest möglichen Sprachform - was zwar auch ein Kunstwerk sein kann, hier aber weder intendiert noch erreicht wird. Gruß aus Berlin, Gerd
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