Dies ist eine Diskussion zu Copyright-Verletztung bei bereitgestellten Bildern innerhalb des Forums Urheberrecht
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| folgende Sachlage stellt sich da: Im Jahre 2008 wurde eine Homepage erstellt. Der Auftraggeber hat dem Webmaster alle Unterlagen (Bilder, Texte usw...) zu Verfügung gestellt. Medium war seinerzeit ein USB Stick. Jetzt hat der Auftraggeber der gleichzeitig auch Betreiber der Homepage ist, eine Rechnung vom Rechteinhaber der Bilder erhalten. Nun sagt der Auftraggeber, der Webmaster hätte die Bilder im Inet gesucht und seinerzeit in die Homepage eingebunden. Wie würdet Ihr den Fall interpretieren? Gruß Michael |
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| AW: Copyright-Verletztung bei bereitgestellten Bildern Das ist erst kürzlich vorgekommen bzw. geschildert worden: Der Designer D. hatte ein sog. "Dummy"-Bild aus dem Internet als Platzhalter verwendet, weil der Auftraggeber A. das richtige Bild noch nicht übermittelt hatte - damit der sich schon mal ein Bild davon machen könne, wie das Layout, das Gesamtwerk am Ende in etwa aussehen könnte. Dem A. hat das Gesamtwerk so blendend gefallen, dass er es gleich ins Netz gestellt hat, worauf sich gleich der Rechte-Inhaber des Dummy-Bildes meldete mittels gebührenpflichtiger Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärungsaufforderung. Nun sehe ich eine Teilschuld auf beiden Seiten. Der Designer D. denkt, der Auftraggeber A. kennt sich aus und wollte sowieso noch das passende Bild schicken, andererseits hätte D. für Laien wie A. auch mal das Bild als Platzhalter kennzeichnen können, dick fett vorne drauf, nicht so nebenbei in der Übersendungs-E-Mail - was dann aber vielleicht den optischen Eindruck geschmälert hätte, den D. dem A. bieten wollte. Der Auftraggeber A. wiederum ist ebenfalls schuld, er hatte ja gar keine Zusicherung von D., wonach das Bild bezahlt wäre oder gemeinfrei. Und wo nicht draufsteht, "Das gehört dir!", das gehört einem ja auch nicht, das wissen Kinder, und Geschäftsleute erst recht. (Da muss nicht erst "Dummy" draufstehen, damit es selbst Dummies kapieren, dass das ihnen nicht gehört, oder "Platzhalter" oder "Copyright co 2011 by Urheber X von Y!"!) Zudem hätte A. irgendwo eine Rechnung von D. finden müssen, wonach das Bild von D. geschossen oder wem Dritten abgekauft worden wäre. (Oder gemeinfrei wäre, wenn man den Urheber nennt und die Regeln des Common blablabla dazuschreibt .)Also kommt es dabei - wie meist - auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Copyright-Verletztung bei bereitgestellten Bildern Da gibt es wenig zu interpretieren. Medienrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich für eine Website und ihre Inhalte ist der als medienrechtlich Verantwortliche im Impressum genannte. Normalerweise also der Herausgeber, Betreiber, etc.pp. Wenn der meint, es habe ihm ein Webdesigner, ein Webmaster oder wer auch immer ohne sein Wissen einen rechtlich problematischen Inhalt untergejubelt, dann muß er dies nachweisen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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