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Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Dies ist eine Diskussion zu Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen innerhalb des Forums Urheberrecht

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  • 1 Post By mknf
  • 1 Post By Gerd aus Berlin

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  #1 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 17:42
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Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Hallo liebe Juristen,

folgender Fall spielt in Hessen (falls das wichtig sein sollte):

Ein Planetarium möchte gerne eine neue Show erstellen und benötigt dazu Material, das leider Copyright-geschützt ist. Gibt es eine Möglichkeit, das Material (ein Bild) zu verwenden, vielleicht unter dem Aspekt "Unterrichts-/Lehrzwecke", auch wenn das Planetarium gewerblich geführt wird (vom Museum der Stadt, also dem Kulturamt unterstellt)? Der Cpoyright.Inhaber ist leider nicht erreichbar bzw. antwortet nicht auf Anfragen...

Vielen Dank schonmal für Antworten,
Daniel
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Alt 20.06.2011, 18:11
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Es gibt in Deutschland kein "Copyright", sondern das Urheberrecht! Für Forschung und Lehre darf urheberrechtlich geschütztes Material ja durchaus freier verwertet werden als es für "normale Menschen" und Gewerbebetriebe der Fall ist. Allerdings wird das hier kaum ziehen. Und selbst wenn, so dürfte die Show nur den zu Unterrichtenden (Studenten z.B.) gezeigt werden und auch nur denjenigen der entsprechenden Fachrichtung, die für diesen Kurs eingeschrieben sind.

Das Planetarium sollte sich nach einer anderen Bildquelle umsehen oder das gewünschte Bild selbst machen.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 21.06.2011, 10:14
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
Das Planetarium sollte sich mal an die VG Bild wenden.
Sorry, dass ich korrigiere.

Die heißt VG Bild-Kunst mit Sitz in Bonn: Internetseite VG Bild-Kunst
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  #4 (permalink)  
Alt 21.06.2011, 10:27
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Danke für die Antworten, die VG Bild-Kunst hört sich wirklich ermutigend an. Wenn ich das richtig verstehe kann die VG dem Planetarium unkompliziert helfen, einen Vertrag mit dem entsprechenden Rechteinhaber zu bekommen?
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  #5 (permalink)  
Alt 21.06.2011, 11:07
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Habe ich dann das hier falsch verstanden?
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Alt 22.06.2011, 00:33
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Vielleicht wurde hier das Wesentliche übersehen:

"Für Fotografen, Grafik-Designer und sonstige Bildurheber, die nicht im engeren Bereich der „Bildenden Kunst" arbeiten, nimmt die VG BILD-KUNST nur die sog. ,Vergütungsansprüche" wahr, d.h. Ansprüche für gesetzlich gestattete Nutzungen Ihrer Werke, auf die Sie selbst keinen Einfluss durch Genehmigung oder Verbot nehmen können."

Zu den "gesetzlich gestattete Nutzungen" zählt aber nicht die Nutzung als Dia in einem Planetarium!!! Sondern (ebd.):

"Hierzu zählen die Vergütungen für das Herstellen von Kopien, die mit Hilfe von Fotokopiergeräten oder Scannern oder mittels CD-Brennern hergestellt werden, desweiteren die Vergütung für die Ausleihe von illustrierten Werken in Bibliotheken (Bibliothekstantieme) oder durch Lesezirkeluntemehmen, die Vergütung für die simultane Kabelweiterleitung von Fernsehprogrammen und die Vergütung für die Nutzung von Abbildungen in Pressespiegeln sowie einige weitere wirtschaftlich nicht bedeutende Rechte, die im Wahrnehmungsvertrag der Vollständigkeit halber aufgeführt sind."

Analoges gilt bei Texten für die VG Wort.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 24.06.2011, 12:20
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AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Für Forschung und Lehre darf urheberrechtlich geschütztes Material ja durchaus freier verwertet werden als es für "normale Menschen" und Gewerbebetriebe der Fall ist. Allerdings wird das hier kaum ziehen. Und selbst wenn, so dürfte die Show nur den zu Unterrichtenden (Studenten z.B.) gezeigt werden und auch nur denjenigen der entsprechenden Fachrichtung, die für diesen Kurs eingeschrieben sind.
Und vor allem wird dann eine angemessene Vergütung für den Urheber fällig... ;-) Ggf. über eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machen. (Siehe z.B. §52a Abs.4 UrhG)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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