Dies ist eine Diskussion zu Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen folgender Fall spielt in Hessen (falls das wichtig sein sollte): Ein Planetarium möchte gerne eine neue Show erstellen und benötigt dazu Material, das leider Copyright-geschützt ist. Gibt es eine Möglichkeit, das Material (ein Bild) zu verwenden, vielleicht unter dem Aspekt "Unterrichts-/Lehrzwecke", auch wenn das Planetarium gewerblich geführt wird (vom Museum der Stadt, also dem Kulturamt unterstellt)? Der Cpoyright.Inhaber ist leider nicht erreichbar bzw. antwortet nicht auf Anfragen... Vielen Dank schonmal für Antworten, Daniel |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen Es gibt in Deutschland kein "Copyright", sondern das Urheberrecht! Für Forschung und Lehre darf urheberrechtlich geschütztes Material ja durchaus freier verwertet werden als es für "normale Menschen" und Gewerbebetriebe der Fall ist. Allerdings wird das hier kaum ziehen. Und selbst wenn, so dürfte die Show nur den zu Unterrichtenden (Studenten z.B.) gezeigt werden und auch nur denjenigen der entsprechenden Fachrichtung, die für diesen Kurs eingeschrieben sind. Das Planetarium sollte sich nach einer anderen Bildquelle umsehen oder das gewünschte Bild selbst machen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen Danke für die Antworten, die VG Bild-Kunst hört sich wirklich ermutigend an. Wenn ich das richtig verstehe kann die VG dem Planetarium unkompliziert helfen, einen Vertrag mit dem entsprechenden Rechteinhaber zu bekommen? |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen Habe ich dann das hier falsch verstanden? |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen Vielleicht wurde hier das Wesentliche übersehen: "Für Fotografen, Grafik-Designer und sonstige Bildurheber, die nicht im engeren Bereich der „Bildenden Kunst" arbeiten, nimmt die VG BILD-KUNST nur die sog. ,Vergütungsansprüche" wahr, d.h. Ansprüche für gesetzlich gestattete Nutzungen Ihrer Werke, auf die Sie selbst keinen Einfluss durch Genehmigung oder Verbot nehmen können." Zu den "gesetzlich gestattete Nutzungen" zählt aber nicht die Nutzung als Dia in einem Planetarium!!! Sondern (ebd.): "Hierzu zählen die Vergütungen für das Herstellen von Kopien, die mit Hilfe von Fotokopiergeräten oder Scannern oder mittels CD-Brennern hergestellt werden, desweiteren die Vergütung für die Ausleihe von illustrierten Werken in Bibliotheken (Bibliothekstantieme) oder durch Lesezirkeluntemehmen, die Vergütung für die simultane Kabelweiterleitung von Fernsehprogrammen und die Vergütung für die Nutzung von Abbildungen in Pressespiegeln sowie einige weitere wirtschaftlich nicht bedeutende Rechte, die im Wahrnehmungsvertrag der Vollständigkeit halber aufgeführt sind." Analoges gilt bei Texten für die VG Wort. Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
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| AW: Copyright im gewerblichen Unterrichtsrahmen Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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