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Buch mit Zitaten von sich selbst

Dies ist eine Diskussion zu Buch mit Zitaten von sich selbst innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 24.06.2011, 18:13
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Buch mit Zitaten von sich selbst

Angenommen, X schreibt ein Buch und verwendet in diesem Buch ein Zitat von sich selbst, das er einmal in einem Internetforum gepostet hat.
Könnte der Forenbetreiber in irgendeiner Form Ansprüche gegen den Autor geltend machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.06.2011, 04:52
V.I.P.
 
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AW: Buch mit Zitaten von sich selbst

Zitat:
Zitat von Marco Wallraff Beitrag anzeigen
Könnte der Forenbetreiber in irgendeiner Form Ansprüche gegen den Autor geltend machen?
Erstmal muss der Forenbetreiber einen Anspruch haben. Nehmen wir an, der gepostete Text des Autors stellt ein geschütztes Werk dar im Sinne des § 2 UrHG. Also mit der dazu nötigen Schöpfungshöhe.

Falls nicht, kann Jedermann den Text verwerten und weiterverwerten.

Falls ja, kann nur der Urheber Nutzungsrechte an dem Text vergeben. Also der Autor. Der hat dem Forenbetreiber durch sein Posten ein Nutzungsrecht eingeräumt, nur was für eins?

Ein ausschließliches Nutzungsrecht? Wenn ja, darf nur noch der Forenbetreiber den Text verwerten, verbreiten, verbraten - der Urheber selber nicht mehr. Der muss dann den Forenbetreiber wiederum um eine Nutzungseinräumung nachsuchen, zum Bleistift für ein Buch des Urhebers.

Denn sonst könnte der Günter Grass ja sagen, "Ach, lieber Steidl-Verlag, ich veröffentliche mein letztes Buch jetzt auch noch in einem anderen Verlag!" Das würde Steidl nicht mögen - und auch kein angerufenes Gericht.

Oder ein einfaches Nutzungsrecht? Dann darf der Urheber sein Werk selber weiter nutzen und auch Dritten noch ein Nutzungsrecht einräumen.

Was nun der Fall ist, einfach oder ausschließlich, das ergibt sich aus dem Nutzungs-Vertrag zwischen Autor und Forenbetreiber. Meist also aus den angeklickten AGB des Forums "Ja, ich bin einverstanden!".

Wurde nichts Genaues vereinbart, ergibt sich die Antwort aus dem Vertragszweck, siehe Absatz 5.

Aber selbst wenn der Forumsbetreiber das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk, dem Text haben sollte, darf Jedermann daraus aus gerechtfertigendem Grund im dazu nötigen Umfang zitieren:

"§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn (...)"

Und hier zur Frage von Umfang und Zulässigkeit. Ein Großzitat des ganzen Werkes wäre demnach nur in seltensten Fällen zulässig. Aber denkbar.

Gruß aus Berlin, Gerd
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