Dies ist eine Diskussion zu Bizarre Aufforderung innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Bizarre Aufforderung Ein Musiklehrer veranstaltet mit seinen Schülern ein Konzert. Der Vater eines Schülers sendet über den öffentlichen Verteiler der Musikklasse eine Gratulation für den Erfolg. Der Musiklehrer freut sich darüber, und veröffentlicht den Kommentar auf der Feedbackseite seiner Website. Selbe Musiklehrer lässt eine Videoufnahme über einen seiner Workshops anfertigen, den er zu diverse Demozwecke verwenden möchte. Er teilt Tatsache des Aufnehmens und deren Zweck den Workshopteilnehmers im Vorfeld mit. Die fertige Aufnahmen lässt er dann auf eigene Kosten von einem Profi bearbeiten und lässt aus dem Rohmaterial einen Demofilm anfertigen, welches auf selben Website erscheint. Zu sehen sind diverse musikalische Übungen in der Gruppe, bzw. Kommentare und Erklärungen des Lehrers. Die Teilnehmer sind immer in der Gruppe (nicht einzeln), ohne Namen zu sehen Anderthalb Jahre später meldet sich der Vater bei der Musiklehrer und fordert ihn auf, sowohl Kommentar, als auch Videofilm von der Website zu entfernen, bzw. aus letzteren die Abschnitte, wo er, bzw. seine Tochter zu sehen ist, nachträglich herauszuschneiden, und droht im Zweifelsfall mit juristischen Konsequenzen. Ist die Aufforderung berechtigt? |
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| AW: Bizarre Aufforderung Hallo, nobody knows? Ich würde mich immer nocht sehr freuen. |
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| AW: Bizarre Aufforderung Zitat:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Falls sich aber eine Einwilligung konkludent durch Handeln ergibt, nach der Info, dem Mitteilen, oder durch Duldung über eine längere Zeit, dann kann man nichts mehr dagegen machen. Bei einem Text (hier ein Kommentar) könnte selbes gelten. Laut UrhG. Falls der Text überhaupt die dazu nötige Schöpfungshöhe aufweist. Dies wären einige Aspekte. In der Tat kann es aber ganz anders aussehen, wenn man alle Aspekte betrachtet. Dazu befrage man einen Anwalt oder abschließend ein Gericht. Grußn aus Berlin, Gerd PS. Bei Minderjährigen genügt deren Einwilligung nicht, es müssen beide, aber mindestens ein Sorgeberechtigter zustimmen bei Bildern nach § 22 KUrHG. Nach zwei Jahren der Duldung sollte das aber als konkludente Zustimmung gewertet werden müssen.
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