Dies ist eine Diskussion zu Bildrechte verletzt? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Bildrechte verletzt? Nun möchte sich der Verlag aussergerichtlich einigen und nannte als Entschädigung einen im unteren Drittel 3-stelligen Bereich als Entschädigung! Frage hierzu? Drei Bilder wurden abgebildet mit eindeutiger Wiedererkennung des Betroffenen. Ist eine Entschädigung in dieser Höhe in Ordnung oder sollte diese anders bemessen werden? Nach welchen Kriterien wird so etwas gehandhabt? Danke Andi |
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| AW: Bildrechte verletzt? Zitat:
Zitat:
Sowas überlässt man am besten einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt - der wird ja auch von der Gegenseite bezahlt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bildrechte verletzt? Wenn Bildrechte verletzt werden ohne Zustimmung des Betroffenen ist doch ein Schadensersatzanspruch fällig? Unhabhängig was die MfM-Liste aussagt! |
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| AW: Bildrechte verletzt? Zitat:
Eine Person, deren Bildnis in dem Fachbuch wiedererkennbar abgebildet wäre, darf zum Schutz ihrer "Privatheit" darüber befinden, ob ihr Bildnis öffentlich wiedergegeben und zur Schau gestellt werden darf. Wer bekannt/berühmt ist, oder wer so in die Öffentlichkeit tritt, daß er zu einer Figur des Zeitgeschehens wird, oder wer sich an öffentlichen Versammlungen/Umzügen beteiligt, dem spricht das Gesetz (fast) kein Recht mehr zu, das Veröffentlichen/Zurschaustellen seines Bildnisses kontrollieren zu können. 11 |
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| AW: Bildrechte verletzt? Zitat:
Zitat:
"Schadensersatzanspruch (...) auf der Grundlage des Betrages (..), den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte" wie für den Fotografen in § 97 UrhG. Nein, beim geklauten Antlitz des Opfers spricht der Gesetzgeber im Kunst-Urheberrechtsgesetz lediglich davon: "§ 48 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren." Demnach muss wohl ein Schaden beziffert werden. Dazu muss der Schaden erst mal beschrieben werden. "Ich litt darunter, unter dieser Veröffentlichung meines Gesichts in diesem Fachbuch, mehr als unter dem Verkehrsunfall vom 12. 2. 1999, bei dem ich mir ein Bein brach und 1.200,- Euro Schmerzensgeld erhielt." Ob man durch drei Bilder dreifach gelitten hat, also quasi für 3.600,- Euro, muss man halt versuchen, dem Gegner oder einem angerufenen Gericht glaubhaft zu machen. Dazu kann auch ein Gutachter helfen, so ein Psychologe, der dem Abgebildeten eine große, gar krankhafte Öffentlichkeitsscheu attestiert. Insbesondere, wenn man heimlich beim Geschlechtsakt fotografiert worden war, vergleiche die 50.000 Schmerzensgeld im Falle des Romans Esra. Als Fünfter von links in einem Gruppenfoto tippe ich darauf, dass man es gut sein lassen sollte, eine Unterlassung erwirkt zu haben - was ja das eigentliche Interesse des ansonsten weder materiell noch immateriell bezifferbar geschädigten Opfers wäre. Als Fünfter von links bei einem öffentlichen Aufzug entfällt sogar das Recht auf Unterlassung laut KUrhg: "§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Und natürlich auch, wenn man bloßes Beiwerk auf dem Foto ist und (2) nicht greift. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Bildrechte verletzt? Zitat:
Bei der Begründung ihrer Meinung für die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung der Schadenshöhe waren sich Gerichte nicht immer einig: BGH vom 14. Februar 1958 - I ZR 151/56 Der Kläger ist Mitinhaber einer Brauerei in Köln. Er betätigt sich als Herrenreiter auf Turnieren. Die Beklagte ist Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sie warb auf Plakaten mit der Abbildung eines Turnierreiters. Dem Plakat lag ein Originalphoto des Klägers zugrunde. Das OLG Köln billigt dem Abgebildeten unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Lizenzgebühr einen Betrag zu, den es im Gegensatz zum Landgericht Köln, das 1000 DM als ausreichend angesehen hat, auf 10 000 DM schätzt. (...) In Wahrheit verlangt der Kläger nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Er begehrt Genugtuung dafür, daß ihn das weitverbreitete Plakat, indem es ihn ohne sein Wissen in der Pose des Herrenreiters für das -- auch sexuelle -- Kräftigungsmittel der Beklagten werben, man könnte fast sagen: reiten ließ, in eine weithin demütigende und lächerliche Lage gebracht hat. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aber in der Tat sinnwidrig, einen Schadensersatzanspruch auf Grund der Fiktion eines abgeschlossenen Lizenzvertrages zuzubilligen. Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll. Sie versagt, wenn eine Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Belange überhaupt nicht in Frage steht. Sie versagt im vorliegenden Falle auch um deswillen, weil sie dem Kläger ein Verhalten unterstellen müßte, das er -- und nicht nur er, sondern auch alle andern in der gleichen beruflichen und gesellschaftlichen Stellung befindlichen Personen -- als kränkend und als erneute Persönlichkeitsminderung empfinden müßten. Sie müßte unterstellen, daß der Kläger sich für viel Geld doch freiwillig in die unwürdige Lage gebracht hätte, gegen die er sich nun wehrt. (.... Schmerzensgeld: ) Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt, schon die Tatsache, daß der Kläger überhaupt nicht bereit gewesen sei, an irgendeiner Reklame mitzuwirken, müsse sich auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung maßgeblich auswirken. Als besonders schwerwiegend hat es angesehen, daß es sich um eine Werbung für ein als Sexualkräftigungsmittel geltendes Präparat gehandelt habe, bei dem ein Vergleich mit der Werbung für andere Erzeugnisse gar nicht möglich sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, es sei unwahrscheinlich, daß Personen, die Gefahr liefen, für dieses Mittel auf einem Werbeplakat von einem größeren oder kleineren Personenkreis erkannt zu werden, ihr Bild für diese Reklame zur Verfügung stellen würden, da sie sich dann den Anspielungen aussetzten, zu denen das Präparat der Beklagten Anlaß gebe. Das Berufungsgericht hat darüberhinaus auch die gesellschaftliche Stellung des Klägers in Betracht gezogen und seine guten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Auch hat es darauf verwiesen, daß sich der Kläger in einer Gesellschaftsschicht bewege, deren Mitglieder überwiegend miteinander bekannt seien und daher die Gefahr, sich lächerlich zu machen, besonders groß sei. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung und Würdigung aller dieser für die Höhe eines Schmerzensgeldes maßgeblichen besonderen Umstände den von ihm geschätzten Schadensbetrag von 10 000 DM als angemessene Entschädigung (§ 287 ZPO) angesehen hat, so ist hierin ein Verstoß gegen Rechtsregeln nicht zu erkennen. 11 |
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