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bemalung von z.b. taschen

Dies ist eine Diskussion zu bemalung von z.b. taschen innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 09.03.2011, 19:53
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bemalung von z.b. taschen

hallo allerseits,

nehmen wir mal an herr A beabsichtigt taschen von der firma X zu kaufen und sie zu bemalen. er möchte sie später als kunstwerke weiterverkaufen. wie sieht es mit den rechten aus? muss herr A die firma X um genehmigung bitten?

vielen dank und grüße
i-s-a
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  #2 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 07:23
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AW: bemalung von z.b. taschen

Taschen, Marken-Taschen, und sonstige Marken-Waren, die Firma X in der EU und in Island und so selbst in Verkehr gebracht hat, darf meist jeder selber weiter verkaufen in der EU und in Island und so.

Meist.
Zitat:
§ 24 Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Ausnahmen ergeben sich aus Absatz 2, insbesondere nach einer Bearbeitung der Markenware kann - muss nicht - dies virulent werden, wenn es dem Markeninhaber nicht gefällt und ein Gericht diesem zustimmt:

Zitat:
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Da gab es schon diverse Streitereien vor Gericht, mit unterschiedlichen Ausgängen, je nach Gericht und Umständen des konkreten Einzelfalls.

Insofern ist man erst auf der sicheren Seite, wenn man eine Einigung mit dem Markeninhaber erzielt hat - oder sich sicher fühlt, dass das dem wurscht ist oder er keine Erfolgsaussichten bei Klagen verspürt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 10.03.2011, 18:41
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AW: bemalung von z.b. taschen

Zitat:
Zitat von i-s-a Beitrag anzeigen
wie sieht es mit den rechten aus? muss herr A die firma X um genehmigung bitten?
Für zustimmungsfrei erlaubte Bemal-Aktionen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich. A benötigt die Zustimmung von X nur insoweit, als sich sein Vorgehen als etwas erweist, wovon das Gesetz dem X das Recht einräumt, es von seiner Zustimmung abhängig machen zu dürfen.

Ungefähr wird dies davon abhängen, ob beim Weiterverkauf der bemalten Taschen davon die Rede sein könnte, daß Herr A für X geschützte Markenzeichen

- im geschäftlichen Verkehr
- "markenmäßig" benutzt

Eine markenmäßige Benutzung wäre ausgeschlossen, wenn Herr A in seiner Werbung für seine bemalten Taschen keine Markenzeichen ( weder Wortmarken noch Logos) des X benutzen würde, und wenn auf seinen Taschen auch keine Markenzeichen des X mehr angebracht/erkennbar wären.

Vielleicht genügt es für die Annahme einer nichtkennzeichnenden Benutzung der auf der Tasche von X angebrachten Markenzeichen auch schon, wenn diese so übermalt/unkenntlich gemacht würden, daß jedenfalls für niemanden mehr der Eindruck erweckt werden könnte, das übermalte/unkenntlich gemachte Markenzeichen des X würden zu dem Zweck benutzt, auf die Herkunft der bemalten Tasche aus dem "Verantwortungsbereich" des Markeninhabers hinzuweisen, oder zumindest auf eine mit seiner Zustimmung erfolgende Taschenbemalung.

Zitat:
Da gab es schon diverse Streitereien vor Gericht, mit unterschiedlichen Ausgängen, je nach Gericht und Umständen des konkreten Einzelfalls.
Meines Wissens gab es noch keine Gerichtsverfahren zu einem Streit um ein eingeklagtes Recht, einem Künstler den Verkauf bemalter/umgestalteter Originalmarkenwaren verbieten zu dürfen.

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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 11:01
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AW: bemalung von z.b. taschen

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Meines Wissens gab es noch keine Gerichtsverfahren zu einem Streit um ein eingeklagtes Recht, einem Künstler den Verkauf bemalter/umgestalteter Originalmarkenwaren verbieten zu dürfen.
Ferrari contra Jägermeister vielleicht?

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 11.03.2011, 16:45
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AW: bemalung von z.b. taschen

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Gegenstand des dortigen Streits war "nur" das Recht, der Programmzeitschrift "TV-Spielfilm" untersagen zu dürfen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis von Ferrari im Rahmen eines Preisrätsels ein "Ferrari"- Fahrzeug anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, welches deutlich erkennbar das Jägermeister-Logo aufweist.

So sah die TV-Spielfilm-Preisauslobung mit dem Foto des im Eigentum der Jägermeister AG befindlichen Kraftfahrzeugs der Marke Ferrari aus:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de....html?id=13580

---> Dieser Fall ist völlig anders gestaltet als ein Verkauf künstlerisch bemalter/umgestalteter/verfremdeter Markenwaren des Alltagsgebrauchs.

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  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 18:34
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AW: bemalung von z.b. taschen

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
---> Dieser Fall ist völlig anders gestaltet als ein Verkauf künstlerisch bemalter/umgestalteter/verfremdeter Markenwaren des Alltagsgebrauchs.
Mag ja sein, jedenfalls wurde ein Markenartikel bemalt und angeboten. Und da kann man sich mal in mögliche Argumente einlesen.

Keineswegs habe ich behauptet, das Urteil wäre wegbereitend und verbindlich oder meinungsbildend oder sonstwas.

Klar sollte dem Bemaler nur sein, dass die Möglichkeit besteht, dass der Markeninhaber sich auf den Fuß und die Marke getreten fühlt und ein Gericht bemüht zur Klärung, ob nun Absatz 1 oder 2 oder Satz 2 Absatz 2 § 24 Markengesetz Anwendung findet im vorliegenden Einzelfall.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 11.03.2011, 23:57
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AW: bemalung von z.b. taschen

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Klar sollte dem Bemaler nur sein, dass die Möglichkeit besteht, dass der Markeninhaber ... ein Gericht bemüht zur Klärung ... im vorliegenden Einzelfall.
Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, grundlos verklagt zu werden.

In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt eine befürchtete Verurteilung im jeweiligen Einzelfall aber nur dann, wenn im Voraus erkennbar war, daß das Gesetz die Forderungen des klagenden Markeninhabers trägt.

Inwiefern sich zu den äußerst allgemein gehaltenen Schilderungen des Sachverhalts die Rechtslage zutreffend erkennen und beurteilen ließe, war wohl gefragt gewesen.

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  #8 (permalink)  
Alt 14.03.2011, 14:55
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vielen dank. ;-)
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