Dies ist eine Diskussion zu bemalung von z.b. taschen innerhalb des Forums Urheberrecht
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| bemalung von z.b. taschen nehmen wir mal an herr A beabsichtigt taschen von der firma X zu kaufen und sie zu bemalen. er möchte sie später als kunstwerke weiterverkaufen. wie sieht es mit den rechten aus? muss herr A die firma X um genehmigung bitten? vielen dank und grüße i-s-a |
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| AW: bemalung von z.b. taschen Taschen, Marken-Taschen, und sonstige Marken-Waren, die Firma X in der EU und in Island und so selbst in Verkehr gebracht hat, darf meist jeder selber weiter verkaufen in der EU und in Island und so. Meist. Zitat:
Zitat:
Insofern ist man erst auf der sicheren Seite, wenn man eine Einigung mit dem Markeninhaber erzielt hat - oder sich sicher fühlt, dass das dem wurscht ist oder er keine Erfolgsaussichten bei Klagen verspürt. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: bemalung von z.b. taschen Zitat:
Ungefähr wird dies davon abhängen, ob beim Weiterverkauf der bemalten Taschen davon die Rede sein könnte, daß Herr A für X geschützte Markenzeichen - im geschäftlichen Verkehr - "markenmäßig" benutzt Eine markenmäßige Benutzung wäre ausgeschlossen, wenn Herr A in seiner Werbung für seine bemalten Taschen keine Markenzeichen ( weder Wortmarken noch Logos) des X benutzen würde, und wenn auf seinen Taschen auch keine Markenzeichen des X mehr angebracht/erkennbar wären. Vielleicht genügt es für die Annahme einer nichtkennzeichnenden Benutzung der auf der Tasche von X angebrachten Markenzeichen auch schon, wenn diese so übermalt/unkenntlich gemacht würden, daß jedenfalls für niemanden mehr der Eindruck erweckt werden könnte, das übermalte/unkenntlich gemachte Markenzeichen des X würden zu dem Zweck benutzt, auf die Herkunft der bemalten Tasche aus dem "Verantwortungsbereich" des Markeninhabers hinzuweisen, oder zumindest auf eine mit seiner Zustimmung erfolgende Taschenbemalung. Zitat:
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| AW: bemalung von z.b. taschen Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: bemalung von z.b. taschen Zitat:
So sah die TV-Spielfilm-Preisauslobung mit dem Foto des im Eigentum der Jägermeister AG befindlichen Kraftfahrzeugs der Marke Ferrari aus: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de....html?id=13580 ---> Dieser Fall ist völlig anders gestaltet als ein Verkauf künstlerisch bemalter/umgestalteter/verfremdeter Markenwaren des Alltagsgebrauchs. 11 |
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| AW: bemalung von z.b. taschen Zitat:
Keineswegs habe ich behauptet, das Urteil wäre wegbereitend und verbindlich oder meinungsbildend oder sonstwas. Klar sollte dem Bemaler nur sein, dass die Möglichkeit besteht, dass der Markeninhaber sich auf den Fuß und die Marke getreten fühlt und ein Gericht bemüht zur Klärung, ob nun Absatz 1 oder 2 oder Satz 2 Absatz 2 § 24 Markengesetz Anwendung findet im vorliegenden Einzelfall. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: bemalung von z.b. taschen Zitat:
In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt eine befürchtete Verurteilung im jeweiligen Einzelfall aber nur dann, wenn im Voraus erkennbar war, daß das Gesetz die Forderungen des klagenden Markeninhabers trägt. Inwiefern sich zu den äußerst allgemein gehaltenen Schilderungen des Sachverhalts die Rechtslage zutreffend erkennen und beurteilen ließe, war wohl gefragt gewesen. 11 |
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